Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das ungeborene Kind als Erbe

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Mensch kann erben, unabhängig von seinem Alter
  • Auch ein bereits gezeugter Mensch kann in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden
  • Kann auch ein noch nicht gezeugter Mensch Erbe werden?

Für einen Erblasser stellt sich manchmal die Frage, ob er auch ein ungeborenes Kind in seinem Testament als Erben benennen kann.

Das deutsche Erbrecht hält zur Beantwortung dieser Frage sehr spezielle, und vom allgemeinen Privatrecht abweichende, Regelungen bereit.

Die Rechtsfähigkeit eines Menschen

Nach § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit seiner Geburt.

Erst mit der Geburt kann ein Mensch also nach den Vorstellungen des Gesetzes Träger von Rechten und Pflichten werden. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zur Welt gekommen, kann es auch problemlos seine Stellung als testamentarischer oder auch gesetzlicher Erbe übernehmen. Bereits ein ein Tag altes Baby kann demnach Erbe eine Millionenvermögens werden.

Bis zu seiner Volljährigkeit üben die Eltern im Rahmen des ihnen zustehenden Sorgerechts die so genannte Vermögenssorge für ihr minderjähriges Kind aus. Wenn der Erblasser verhindern will, dass die Eltern des minderjährigen Kindes auf die Erbschaftsmittel zugreifen können, muss er durch eine Anordnung in seinem Testament die Eltern von der Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen ausdrücklich ausschließen, § 1638 BGB.

Er kann in seinem Testament gleichzeitig einen Vorschlag machen, wer sich als so genannter Pfleger anstatt der Eltern um das Vermögen kümmern soll, § 1917 BGB.

Erbfähigkeit bereits vor der Geburt eines Kindes

Im Bereich des Erbrechts wird die in § 1 BGB geregelte Rechtsfähigkeit eines Menschen durch eine Spezialvorschrift erweitert.

Hierzu wird in § 1923 BGB der Begriff der Erbfähigkeit im Gesetz definiert. Nach § 1923 Abs. 1 BGB ist erbfähig, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ist ein Kind demnach vor dem Tod des Erblassers lebendig auf die Welt gekommen, kann es auch Erbe, Vermächtnisnehmer oder gegebenenfalls Pflichtteilsberechtigter werden.

Insoweit deckt sich die Erbfähigkeit des § 1923 BGB mit dem Begriff der Rechtsfähigkeit in § 1 BGB.

Eine erbrechtliche Besonderheit wartet dann aber in § 1923 Abs. 2 BGB. Danach gilt nämlich im Bereich des Erbrechts dasjenige Kind, das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber dafür schon gezeugt war, „als vor dem Erbfall geboren“. Die Erbfähigkeit eines Kindes wird also auf einen Zeitraum von maximal neun Monaten vor seiner Geburt vorverlegt. Entscheidend ist nur, dass das Kind dann am Ende auch lebend auf die Welt kommt.

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Beispiel:

Wenn ein Kind im Januar 2014 gezeugt wird und dessen Vater im August 2014 verstirbt, dann ist das Kind nach seiner Geburt im September 2014 Erbe seines Vaters. Hatte der Vater sein ungeborenes Kind in einem Testament bedacht, dann ergibt sich das Erbrecht des Kindes aus diesem Testament. Existiert kein letzter Wille, resultiert das Erbrecht des Kindes aus dem Gesetz, § 1923, 1924 BGB.

Auch ein noch nicht gezeugtes Kind kann Erbe werden

Das Erbrecht eröffnet einem Erblasser aber noch weitere Möglichkeiten: Nach § 2101 BGB hat der Erblasser nämlich das Recht, in seinem Testament oder Erbvertrag eine noch gar nicht gezeugte Person als Erben zu benennen.

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen eine noch nicht gezeugte Person als Erben benannt, dann ist nach der Auslegungsregel des § 2101 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass diese Person, so sie denn lebendig auf die Welt kommt, als so genannter Nacherbe zum Zuge kommt.

Der Erblasser kann, so er eine solche Erbeinsetzung einer noch nicht gezeugten Person vornimmt, in seinem Testament bestimmen, wer Vorerbe werden soll. Unterlässt der Erblasser eine solche Bestimmung, werden der oder die gesetzlichen Erben mit dem Ableben des Erblassers seine Vorerben.

Mit der Geburt des zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugten Kindes tritt dann aber der Nacherbfall ein und die Vorerben haben den Nachlass an das Kind herauszugeben, § 2106 Abs. 2 S. 1 BGB.

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