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In Testament eingesetzter Erbe verstirbt vor dem Erblasser – Rücken für den vorverstorbenen Erben jetzt dessen Kinder als Erben nach?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein testamentarischer Erbe kann vor dem Erblasser versterben
  • Erblasser kann durch die Benennung eines Ersatzerben für diesen Fall vorsorgen
  • Wann können die Kinder des vorverstorbenen Erben als Erben nachrücken?

Wenn man sich dazu durchgerungen hat, seine Erbfolge in einem Testament zu regeln, dann fällt von dem Betroffenen oft eine große Last ab.

Sich mit Fragen zur eigenen Sterblichkeit zu beschäftigen, ist nahezu jedem Menschen unangenehm.

Hinzu kommt, dass die Unsicherheit bei der Formulierung eines eigenen Testaments bei vielen Betroffenen groß ist.

Der worst case – Ein Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Viele sind daher einfach froh, wenn sie die Abfassung ihres letzten Willens hinter sich haben, legen ihr Testament zu den sonstigen wichtigen persönlichen Unterlagen und gehen zur Tagesordnung über.

Bei einer solchen Handhabung passiert es aber immer wieder, dass es der Verfasser des Testaments verabsäumt, sein Testament an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

Der „worst case“ tritt in diesem Zusammenhang für alle Beteiligten nach dem Eintritt des Erbfalls dann ein, wenn man feststellen muss, dass sich die im Testament angeordnete Erbfolge alleine deswegen nicht umsetzen lässt, weil ein vom Erblasser im Testament benannter Erbe bereits vor dem Erblasser selber verstorben ist.

Verstirbt der Erbe vor dem Erblasser, so sind verschiedene Lösungen denkbar

In solchen Fällen ist die rechtliche Unsicherheit über die Erbfolge oft groß.

Bei einem in einem Testament eingesetzten aber vorverstorbenen Erben sind verschiedene Lösungswege denkbar.

So kann der Erbteil des vorverstorbenen Erben auf andere im Testament benannte Erben übergehen.

Möglich ist je nach Sachverhalt auch, dass der Nachlass nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird.

Die Kinder des vorverstorbenen Erben als mögliche Nachrücker

Schließlich kann man für den Fall, dass der vorverstorbene Erbe selber bereits Kinder hat, auch darüber nachdenken, dass die Kinder des vorverstorbenen Erben an dessen Stelle nachrücken und als Erben eintreten.

Besonders die letztere Konstellation ist immer wieder Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen.

Dabei hat es der Erblasser selber in der Hand, schon bei Errichtung seines Testaments für Klarheit zu sorgen.

Eine Ersatzerbenbestimmung im Testament verhindert jeden Streit

Jeder Streit erübrigt sich nämlich, wenn der Erblasser bereits bei Abfassung seines Testaments bedenkt, dass ein Erbe vorversterben kann und für diesen Fall eine Ersatzerbenbestimmung in seinem Testament vorsieht.

Hatte der Erblasser also in seinem Testament angeordnet, dass im Falle des Wegfalls eines Erben dessen eigene Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten sollen, dann erübrigt sich jeglicher Streit um die Erbfolge.

Bedauerlicherweise enthalten in der Praxis aber nur wenige Testaments eine Ersatzerbenbestimmung.

Eine gesetzliche Auslegungsregel kann helfen

In diesen Fällen kann unter Umständen die folgende gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) weiterhelfen:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.       

Soweit eine grundsätzlich vorrangige Auslegung des Testaments (Ermittlung des Erblasserwillens) nicht zu einem abweichenden Ergebnis führt, kann man über die Auslegungsregel in § 2069 BGB danach zu einem Erbrecht von Kindern des vorverstorbenen Erben gelangen.

Die Auslegungsregel gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist aber immer, dass der Erblasser „einen seiner Abkömmlinge“ (Kinder, Enkel, Urenkel) im Testament als Erben eingesetzt hat.

§ 2069 BGB ist ausdrücklich nicht anwendbar, wenn der vorverstorbene Erbe ein sonstiger Verwandter oder Freund des Erblassers war.

In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung aber jedenfalls zu untersuchen, „ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen“ (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2012, Az. I-3 Wx 247/11).

Wenn es für einen solchen Willen des Erblassers genügend Anhaltspunkte, zum Beispiel durch Zeugenaussagen oder schriftliche Äußerungen des Erblassers, gibt, dann können auch die Kinder von vorverstorbenen Erben ihrerseits als Erben an der Erbschaft teilnehmen.

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