Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der im Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erbe verstirbt vor dem Erblasser – Wer wird in diesem Fall Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der im letzten Willen eingesetzte Erbe stirbt vor dem Erblasser
  • Ohne Ersatzerbenbestimmung muss das Testament ausgelegt werden
  • Der Wille des Erblassers entscheidet

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass die von einem Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnete Erbfolge nach dem Eintritt des Erbfalls nicht umgesetzt werden kann.

Hat der Erblasser nämlich in seinem Testament beispielsweise seinen Ehepartner oder seinen Freund als Erben eingesetzt und ist der Ehepartner bzw. der Freund bereits zeitlich vor dem Erblasser verstorben, dann löst der letzte Wille des Erblassers bei den Hinterbliebenen zunächst Ratlosigkeit aus.

Soweit das Testament keinen Hinweis für den Fall enthält, dass der im letzten Willen eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt, dann ist die Erbfolge zunächst einmal ungeklärt.

Ersatzerbenbestimmung sollte in jedem Testament enthalten sein

Hilfreich – und immer zu empfehlen – ist es natürlich, wenn der Erblasser selber für den Fall des Vorversterbens des Erben vorgesorgt hat.

Man kann in einem Testament nämlich unproblematisch einen so genannten Ersatzerben benennen, der dann in den Genuss der Erbschaft kommen soll, wenn der ursprünglich bedachte Erbe, zum Beispiel wegen Vorversterbens, die Erbschaft nicht annehmen kann.

Zuweilen enthalten Testamente bzw. Erbverträge aber keinen Hinweis auf einen Ersatzerben. In diesen Fällen muss nach dem Eintritt des Erbfalls und bei vorverstorbenem Erben eine Lösung gefunden werden.

Denklogisch sind zwei Wege möglich, wie man einen solchen Fall in den Griff bekommen kann.

Gesetzliche Erbfolge oder Abkömmling des vorverstorbenen Erben als Rechtsnachfolger?

Ist das Testament nicht umsetzbar, weil der eingesetzte Erbe vorverstorben ist, dann kann man auf die Idee kommen, dass in diesem Fall der Nachlass eben nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden muss.

Man kann in einem solchen Fall aber auch erwägen, ob der Erblasser die Einsetzung eines Ersatzerben nur versehentlich unterlassen hat und es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben ersatzweise in den Genuss der Erbschaft kommen sollen.

Beide Lösungen sind möglich, führen zu einer absolut unterschiedlichen Verteilung des Nachlasses unter den Hinterbliebenen und sind dementsprechend in der Praxis Gegenstand zahlloser hoch umstrittener Gerichtsverfahren.

Gesetzliche Auslegungsregel kann helfen

Einen Hinweis, wie in Fällen eines vorverstorbenen Erben zu verfahren ist, enthält das Gesetz in § 2069 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach gilt folgendes:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine gesetzliche Regel zur ergänzenden Testamentsauslegung. Soweit der Erblasser also in seinem Testament einen eigenen Abkömmling als Erben eingesetzt hatte und der Abkömmling vor dem Erblasser verstirbt, dann geht der Gesetzgeber „im Zweifel“ davon aus, dass dann die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben zum Zuge kommen.

Hatte der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament seinen Sohn als alleinigen Erben benannt und ist der Sohn vorverstorben, dann haben die Kinder des Sohnes und Enkelkinder des Erblassers berechtigte Aussichten, die Erbschaft zu erhalten.

Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens geht immer vor

Diese gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB ist aber kein „Muss“. Entscheidend ist immer, was der Erblasser tatsächlich wollte. Streitpotential ist im Verhältnis zu den gesetzlichen Erben trotz der Auslegungsregel in § 2069 BGB also immer gegeben.

Noch kritischer wird es, wenn der im Testament eingesetzte, aber vorverstorbene, Erbe nicht ein Abkömmling, sondern ein Seitenverwandter, z.B. ein Bruder, eine Schwester oder einen Neffen oder eine Nichte, ist.

Natürlich überlegen sich auch in solchen Fällen die Abkömmlinge des (vorverstorbenen) Testamentserben, ob nicht sie anstatt des bereits verstorbenen Erben den Nachlass erhalten sollen.

§ 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge

Ob auch in diesen Fällen die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben nachrücken, entscheidet sich nicht anhand der Norm des § 2069 BGB. Diese Regelung gilt ausdrücklich nur für vom Erblasser im Testament eingesetzte Abkömmlinge. Für sonstige Seitenverwandte oder dem Erblasser nahe stehenden Personen ist § 2069 BGB ausdrücklich nicht anwendbar.

Das heißt aber nicht, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Testamentserben in diesen Fällen chancenlos wären. Tatsächlich sind Gerichte auch in diesen Fällen durch eine so genannte „ergänzende Testamentsauslegung“ zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abkömmling des vorverstorbenen Testamentserben diejenigen sind, denen das Erbe rechtmäßig zusteht.

Es kommt am Ende immer darauf an, was der Erblasser mutmaßlich tatsächlich gewollt hat … und ob man diesen mutmaßlichen Willen einem Gericht auch glaubhaft vermitteln kann.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Erblasser setzt im Testament einen seiner Abkömmlinge ein und dieser stirbt vor dem Erbfall – Wie ist die Erbfolge?
Als Erbin eingesetzte Cousine verstirbt vor der Erblasserin – Erben jetzt die Kinder der als Erbin im Testament eingesetzten Cousine?
Auslegung eines Testaments – Was wollte der Erblasser?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht