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Erblasser setzt die Lebensgefährtin im Testament als Alleinerbin ein – Wer erbt, wenn die Lebensgefährtin vor dem Erblasser verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 30.07.2012 – I-3 Wx 247/11

  • Im Testament eingesetzte Erbin verstirbt vor dem Erblasser
  • Nach dem Tod des Erblassers streiten sich die Tochter und Verwandte der vorverstorbenen Erbin um die Erbschaft
  • OLG entscheidet sich zugunsten der Verwandten der vorverstorbenen Erbin

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einer nur auf den ersten Blick eindeutigen Erbfolgeregelung zu beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser im November 1995 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin, mit der er über 30 Jahre lang zusammen gelebt hatte, als alleinige Erbin eingesetzt. Weitere erbrechtliche Verfügungen wollte der Erblasser ausweislich des Testaments ausdrücklich nicht machen.

Die als Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin verstarb dann allerdings bereits im Juli 2010 und damit vor dem Erblasser. Weitere letztwillige Verfügungen errichtete der Erblasser auch nach dem Tod seiner Lebensgefährtin nicht.

Streit zwischen der Tochter und Geschwistern der vorverstorbenen Erbin

Nach dem Tod des Erblassers machten nunmehr zwei Parteien erbrechtliche Ansprüche geltend. Zum einen beantragte die Tochter der vorverstorbenen Lebensgefährtin beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie – obwohl nicht mit dem Erblasser verwandt – als Alleinerbin ausweisen sollte. Dem widersprachen zwei Geschwister des selber kinderlos gebliebenen Erblassers. Sie stellten ihrerseits einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins, der als Erben die beiden Geschwister des Erblassers ausweisen solle.

Das Nachlassgericht kündigte nach umfangreicher Beweisaufnahme an, einen Erbschein zugunsten der Tochter der vorverstorbenen Lebensgefährtin erlassen zu wollen.

Gegen diesen Beschluss legten die Geschwister des Erblassers Beschwerde zum OLG ein. Und tatsächlich wertete das Beschwerdegericht die vorliegenden Fakten anders als das Nachlassgericht und gab der Beschwerde statt. Erben des Erblassers seien, so das OLG, die Geschwister des Erblassers und nicht die Tochter der vorverstorbenen Lebensgefährtin.

In den Mittelpunkt seiner Entscheidung stellte das OLG die alles entscheidende Frage, ob mit der testamentarischen Einsetzung der langjährigen Lebensgefährtin als Alleinerbin eine Einsetzung der Tochter der Lebensgefährtin als Ersatzerbin verbunden war.

Gesetzliche Auslegungsregel ist nicht anwendbar

Zwar könne, so das Gericht, die gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach bei Wegfall eines Abkömmlings dessen Abkömmlinge zum Zuge kommen können, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, nachdem die vorverstorbene Lebensgefährtin weder Abkömmling des Erblassers noch überhaupt mit diesem verwandt gewesen war.

Jedoch müsse im Wege der Testamentsauslegung überprüft werden, ob in der Erbeinsetzung einer ihm nahe stehenden Person gleichzeitig der Wille des Erblassers geäußert wurde, die Abkömmlinge dieser nahe stehenden Person als Ersatzerben zu benennen.

Eine entsprechende vom mutmaßlichen Willen des Erblassers gedeckte Ersatzerbeneinsetzung der Tochter der Lebensgefährtin konnte das OLG im Gegensatz zum Nachlassgericht allerdings nicht erkennen. Nach Auffassung des OLG ging es dem Erblasser anlässlich der Testamentserrichtung im Jahr 1995 ersichtlich nur darum, seine Lebensgefährtin persönlich zu bedenken.

Der das Testament im Jahr 1995 beurkundende Notar hatte als Zeuge gegenüber dem Gericht geäußert, dass davon ausgegangen werden könne, dass anlässlich der Testamentserrichtung mit dem Erblasser auch über das Thema einer testamentarischen Ersatzerbenbenennung gesprochen worden sei. Trotzdem habe sich der Erblasser darauf beschränkt, in das Testament lediglich eine Alleinerbenseinsetzung seiner Lebensgefährtin aufzunehmen.

Vortrag der Tochter vor Gericht wirkt sich ungünstig aus

Den Ausschlag zu Ungunsten der Tochter der Lebensgefährtin gab am Ende aber der eigene Prozessvortrag der Tochter. Sie ließ das Gericht nämlich wissen, dass ihr zugetragen worden sei, dass der Erblasser anlässlich eines Krankenhaltaufenthalts kurz vor seinem Ableben geäußert habe, dass er unmittelbar nach Genesung sein Testament zu Gunsten der Tochter der Lebensgefährtin als neue Alleinerbin ändern wolle.

Aus diesem Vortrag schlussfolgerte das Gericht, dass der Erblasser offenbar im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung im Jahr 1995 gerade nicht die Vorstellung gehabt habe, die Tochter seiner Lebensgefährtin komme als Ersatzerbin in Frage. Vielmehr schloss das Gericht, dass der Erblasser im Jahr 1995 jedenfalls nicht den Willen gehabt habe, die Tochter der Lebensgefährtin zu bedenken. Ein etwaiger zeitlich späterer Sinneswandel wurde dann aber vor Erbfall nicht mehr in ein neues formgültiges Testament umgesetzt.

Danach verblieb es bei der Feststellung, dass der Erblasser vorliegend gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von seinen Geschwistern beerbt wurde.

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