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Vorerbe darf Vermögenswert behalten – Den Vorerben mit einem Vorausvermächtnis privilegieren!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vorerbe darf den Nachlass im Regelfall nicht für immer behalten
  • Erblasser kann dem Vorerben im Testament ein Vorausvermächtnis zuwenden
  • Durch das Vorausvermächtnis gehört der Nachlassgegenstand dem Vorerben auf Dauer

Wenn sich ein Erblasser dazu entschlossen hat, in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, dann verfolgt er damit im Allgemeinen einen konkreten Plan.

Im Normalfall will der Erblasser mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sein Vermögen an mehrere Erbengenerationen hintereinander vererben.

So lautet der Klassiker einer Vor- und Nacherbschaft z.B.:

Ehepartner als Vorerbe – Die Kinder als Nacherben

Der oder die Ehepartner/in wird im Testament als Vorerbe eingesetzt und damit finanziell abgesichert.

Gleichzeitig werden die Kinder des Erblassers in dem Testament als Nacherben bestimmt und damit als diejenigen Personen festgelegt, die zuletzt von dem Erblasservermögen profitieren sollen.

Verstirbt der Erblasser, dann erbt in dem vorstehenden Beispielsfall zunächst seine Ehefrau das komplette Vermögen.

Im Nacherbfall kommt der Nacherbe zum Zug

Im so genannten Nacherbfall, der meist mit dem Ableben des Vorerben eintritt, wird das Vermögen dann an die als Nacherben benannten Personen weitervererbt.

Das Vermögen des Erblassers bildet bei dem von ihm eingesetzten Vorerben ein Sondervermögen, das der Vorerbe weder verschenken noch seinerseits vererben darf.

Im Moment des Ablebens des Erblassers weiß der Vorerbe mithin, dass er (bzw. seine Erben) den kompletten Nachlass im Nacherbfall an den Nacherben herauszugeben hat, § 2130 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Modifikation der Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser hat es allerdings in der Hand, diese aus der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zwangsläufig resultierende Rechtsfolge zugunsten des Vorerben abzuändern.

Wenn der Erblasser wünscht, dass ein konkreter Vermögensgegenstand für immer bei dem Vorerben verbleiben und nicht an den oder die Nacherben herausgegeben werden muss, dann kann er zugunsten des Vorerben ein so genanntes Vorausvermächtnis anordnen.

Nacherbe hat bei einem Vorausvermächtnis das Nachsehen

Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nämlich nicht auf diejenigen Vermögensgegenstände, die dem Vorerben durch Vorausvermächtnis zugewendet wurden, § 2110 Abs. 2 BGB.

Folgende beispielhafte Anordnung im Testament stellt eine solche Rechtsfolge sicher:

„Meine Vorerbin erhält im Wege des Vorausvermächtnisses, ohne Anrechnung auf ihren Erbteil und damit außerhalb der Vorerbschaft meine Eigentumswohnung in München, Maximilianstraße 3 in München, eingetragen im Grundbuch … sowie mein Wertpapierdepot bei der Deutschen Bank, Nr. … .“

Mit einer solchen Anordnung in einem Testament stellt ein Erblasser sicher, dass Wohnung und Wertpapierdepot endgültig bei seiner Vorerbin verbleiben.

Kein Nacherbenvermerk im Grundbuch

Die Vorerbin kann über Wohnung und Wertpapierdepot nach Belieben zu Lebzeiten verfügen und beides auch nach Belieben vererben.

Ebenfalls darf in diesem Fall bezüglich der Immobilie kein Nacherbenvermerk in das Grundbuch aufgenommen werden.

Die Nacherben haben hingegen bei Eintritt des Nacherbfalls keinen Anspruch auf diese Vermögensgegenstände.

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