Der Vorerbe kann nicht sein gesamtes Vermögen vererben
- Ein Vorerbe erhält den Nachlass nur auf Zeit
- Die Vorerbschaft kann der Vorerbe nicht seinerseits vererben
- Die zwei Vermögensmassen des Vorerben müssen getrennt werden
Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der so genannten Gesamtrechtsnachfolge.
Das bedeutet, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen auf den oder die Erben übergeht, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Unabhängig wie viel Vermögen der Erblasser zu Lebzeiten angehäuft hat und losgelöst von der Frage, welche Wertgegenstände der Erblasser sein eigen nennen konnte, geht das Vermögen in seiner Gesamtheit in der Sekunde des Erbfalls auf den Erben als neuen Eigentümer über.
Dieser Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt grundsätzlich umfassend. Er kennt jedoch einige wenige Ausnahmen, bei denen das Vermögen des Erblassers gerade nicht vererblich ist und es daher nicht zu einem Übergang auf den Erben kommt.
Wann ist das Vermögen nicht vererblich?
So sind zum Beispiel an den Erblasser gebundene persönliche Rechte wie zum Beispiel das Urheberrecht oder auch das Patentrecht nicht vererblich.
Ebenso gehören Leistungen aus Lebensversicherungen dann nicht zum Nachlass, wenn der Erblasser zu Lebzeiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine bestimmte Person als bezugsberechtigt benannt hat.
Im Erbfall geht dann die komplette Versicherungsleistung am Erben vorbei und steht direkt dem vom Erblasser benannten Bezugsberechtigten zu.
Weiter zählen beispielsweise so genannte beschränkte dingliche Rechte, wie zum Beispiel das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB oder auch der Nießbrauch nach § 1061 BGB nicht zum Nachlass und gehen demnach nicht auf den Erben über.
Konnte der Erblasser noch zu Lebzeiten ein ihm eingeräumtes Wohnungsrecht nutzen oder war der Erblasser Nießbrauchsberechtigter an einer Sache oder einem Recht, dann erwirbt der Erbe diese Rechte nach Eintritt des Erbfalls nicht.
Nießbrauch und Wohnungsrecht erlöschen vielmehr kraft Gesetz mit dem Ableben des Berechtigten.
Die Vor- und Nacherbschaft
Zu einer weiteren Einschränkung bei der Vererbung von Vermögen kommt es immer dann, wenn der Erblasser selber hinsichtlich eines Teils seines Vermögens lediglich die Stellung eines Vorerben innehatte.
Durch die testamentarische Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB kann der Erblasser sein Vermögen zeitlich gestaffelt an mehrere Erben weitergeben.
So kann der Erblasser bestimmen, dass nach Eintritt des Erbfalls zunächst der Vorerbe in den Genuss des Erblasservermögens kommen soll.
Gleichzeitig kann der Erblasser aber anordnen, dass der Vorerbe zu einem bestimmten Zeitpunkt das von ihm geerbte Vermögen an einen vom Erblasser bereits benannten Nacherben herauszugeben hat.
Die Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft wird häufig dazu verwendet, Vermögen innerhalb der Familie gestaffelt auf mehrere Generationen weiterzugeben. Vorerbe ist oftmals der Ehepartner, als Nacherben werden regelmäßig die Kinder bestimmt.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft führt beim Vorerben allerdings zu einer für den Laien nicht leicht verständlichen Situation.
Vorerbe ist in seinen Möglichkeiten beschränkt
Wenngleich nämlich auch der Vorerbe vollwertiger Erbe ist und er auch alleiniger Eigentümer des Erblasservermögens wird, kann er doch nicht vollkommen frei über das geerbte Vermögen verfügen.
Bereits vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe in seiner Verfügungsfreiheit über das geerbte Vermögen beschränkt. So ist es ihm unter anderem von Gesetzes wegen verwehrt, das von ihm geerbte Vermögen ganz oder in Teilen zu verschenken.
Noch drastischer wirkt sich die Verfügungsbeschränkung des Vorerben allerdings im Falle seines eigenen Ablebens aus. Dasjenige Vermögen, das der Vorerbe nämlich im Rahmen der Vorerbschaft selber geerbt hat, wird nicht an den oder die Erben des Vorerben weitergegeben.
Vielmehr hat der ursprüngliche Erblasser ja in seinem letzten Willen bereits festgelegt, wer Nacherbe und an wen sein Vermögen nach dem Ableben des Vorerben weitergegeben werden soll.
Der Vorerbe besitzt zwei Vermögensmassen
Der Vorerbe verfügt zu Lebzeiten gleichsam über zwei Vermögensmassen. Auf der einen Seite besitzt der Vorerbe sein eigenes privates Vermögen, über das er uneingeschränkt verfügen und das er auch nach freiem Willen vererben kann.
Auf der anderen Seite besitzt der Vorerbe aber das Vermögen, das ihm durch die Vorerbschaft zugefallen ist.
Dieses Vermögen kann der Vorerbe nicht vererben. Über dieses Vermögen hat vielmehr schon der ursprüngliche Erblasser eine Erbfolgeregelung getroffen, die vom Vorerben, bzw. in der Praxis regelmäßig von den Erben des Vorerben, zu akzeptieren ist.
Verstirbt der Vorerbe und tritt damit der Nacherbfall ein, dann ist damit das gesamte von der Vorerbschaft betroffene Vermögen an den vom ursprünglichen Erblasser benannten Nacherben herauszugeben.
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