Wie kann der Erblasser dem Vorerben mehr Handlungsspielraum verschaffen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorerbe ist kraft Gesetz Beschränkungen unterworfen
  • Erblasser kann den Vorerben von Beschränkungen zum Teil befreien
  • Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben verschafft dem Vorerben Handlungsspielraum

Die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist für den Erblasser zunächst einmal verlockend.

Durch eine Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sein Vermögen nämlich nicht nur einmal, sondern gleich mehrere Male vererben. Der Erblasser kann mehrere Erbengenerationen an seinem Vermögen partizipieren lassen.

Mit dem Ableben des Erblassers kommt zunächst der so genannte Vorerbe in den Genuss des Erblasservermögens. Verstirbt der Vorerbe, dann geht das ursprüngliche Erblasservermögen weiter an den Nacherben.

Ein in der Praxis häufiges Beispiel einer Vor- und Nacherbschaft ist die Einsetzung des Ehepartners als Vorerben und die gleichzeitige Bestimmung der Kinder als Nacherben.

In diesem Fall stellt der Erblasser sicher, dass nach seinem Tod zunächst der Partner versorgt ist und die gemeinsamen Kinder am Ende „alles bekommen“.

Der Teufel steckt bei der Vor- und Nacherbschaft im Detail

So simpel und vernünftig sich die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in der Theorie anhört, so konfliktträchtig ist sie zuweilen in der Praxis.

Tatsächlich ist das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe in der Realität nicht immer ganz spannungsfrei.

Der Nacherbe ist nämlich auf der einen Seite vollwertiger Erbe. Er weiß, dass er am Ende der Tage Vermögen erhält. Solange der Vorerbe aber noch lebt, kommt der Nacherbe an das ihm zustehende Vermögen nicht heran.

Vielmehr steht die Nutzung des Erblasservermögens während der Dauer der Vorerbschaft alleine dem Vorerben zu.

Verschwendet der Vorerbe den Nachlass?

Der Nacherbe ist darauf angewiesen, dass der Vorerbe mit dem Erblasservermögen sorgsam umgeht und das Vermögen nicht verschleudert oder verbraucht. Nutzt der Vorerbe das Erblasservermögen exzessiv für seine Zwecke, dann bleibt am Ende für den Nacherben nichts mehr übrig.

Um hier einem allzu freizügigen Umgang mit dem Nachlass durch den Vorerben vorzubauen, sieht das Gesetz einige Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben vor.

So darf der Vorerbe zum Beispiel Nachlassvermögen grundsätzlich nicht verschenken und der Vorerbe kann auch nicht über Nachlassimmobilien verfügen.

Dem Vorerben sind also grundsätzlich von Gesetzes wegen Schranken auferlegt.

Der Erblasser hat es aber in der Hand, diese Schranken für den Vorerben abzumildern. Von zahlreichen Beschränkungen, so auch von der Beschränkung, nicht über Nachlassimmobilien verfügen zu können, kann der Erblasser den Vorerben befreien.

Eine solche Befreiung muss allerdings im Testament bzw. Erbvertrag des Erblassers ausdrücklich – oder zumindest konkludent – angeordnet werden.

Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben verschafft Handlungsspielraum

Neben einer Befreiung von gesetzlich angeordneten Beschränkungen hat der Erblasser weitergehend die Möglichkeit, dem Vorerben etwas mehr Handlungsspielraum zu verschaffen.

So spricht beispielsweise nichts dagegen, dass der Erblasser dem Vorerben einzelne Nachlassgegenstände durch ein so genanntes Vorausvermächtnis zuwendet … und auf diesem Weg den Einschränkungen durch die gleichzeitig angeordnete Nacherbschaft entzieht.

Über einen Nachlassgegenstand, der dem Vorerben durch Vorausvermächtnis zugewendet wurde, kann der Vorerbe nach dem Eintritt des Erbfalls frei verfügen, ihn sogar verschenken.

Die Einschränkungen der §§ 2113 ff. BGB gelten für diesen Nachlassgegenstand nicht.

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