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Ehepaar ordnet im Testament an: „Keine Verwandten sind erbberechtigt“ – Erbt damit der Staat?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 30.11.2020 – 21 W 142/20

  • Eheleute schließen in ihrem Testament ein Erbrecht für Verwandte aus
  • Nach dem Tod beider Eheleute entsteht Streit über die Erbfolge
  • Das Land Hessen macht ein Erbrecht für den Fiskus geltend

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Streit zu klären, der aufgrund eines unklaren Testaments entstanden war.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 20.01.1998 ein handschriftliches gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben ein.

Das Testament enthält eine komplizierte Regelung

Weiter enthielt das Testament folgende weitere Anordnung:

„Keine Verwandten sind erbberechtigt.
Danach kann der Alleinstehende eine Betreuungsperson bestimmen, die bereit ist für ihn im Krankheitsfalle eine Pflegehilfe, Betreuung zu leisten und das schuldenfreie Haus mit Grundstück in Straße1, mit gesamten Inventar ordnungsgemäß weiterzuleiten.
Sie ordnet auch die Beisetzung zum Erstverstorbenen an und übernimmt deren Kosten.
Nach dem Tode des Zuletztverstorbenen soll sie als Gegenleistung unseren ganzen beiderseitigen freien Nachlass dafür bekommen.“

In der Folge verstarb zunächst der Ehemann und wurde von seiner Frau alleine beerbt.

Drei Parteien streiten um das Erbrecht

Nach dem Tod der Ehefrau entbrannte dann ein Streit zwischen diversen Beteiligten um den Nachlass.

Protagonisten dieser Auseinandersetzung waren die Geschwister der Erblasserin, ein Berufsbetreuer, der zuletzt für die Erblasserin eingesetzt worden war und schließlich auch der Fiskus, der für sich ein Erbrecht reklamierte.

Die Verwandten der Erblasserin argumentierten, dass sich die Formulierung in dem Testament „Keine Verwandten sind erbberechtigt“ lediglich auf den ersten Erbfall beziehen würde und sie damit nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden seien.

Der Berufsbetreuer wies darauf hin, dass er nach dem gemeinsamen Testament vom 20.01.1998 für den zweiten Erbfall als Erbe eingesetzt worden sei.

Das Bundesland Hessen beantragt einen Erbschein

Die für das Bundesland Hessen zuständige Behörde verwies schließlich darauf, dass nach dem Willen der Eheleute weder die Verwandten noch der Berufsbetreuer Erben sein sollten und forderten ein Erbrecht für den Staat.

Am Ende beantragte das Bundesland Hessen bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der das Bundesland Hessen als alleinigen Erben der Erblasserin ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag des Landes Hessen in erster Instanz als unbegründet zurück.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass sich die im Testament angeordnete Enterbung der Verwandten nur für den Erbfall nach dem Erstverstorbenen bezogen habe.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte das Land Hessen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Verwandtenerbrecht soll nur für den ersten Erbfall ausgeschlossen sein

Auch das OLG verwies darauf, dass sich die Formulierung „Keine Verwandten sind erbberechtigt“ nur auf den ersten Erbfall beziehen würde.

Das OLG begründete seine Auffassung u.a. mit der systematischen Stellung des Satzes innerhalb des Testaments.

Auch aus dem Wort „Danach“ in dem Testament, das von den Eheleuten unmittelbar nach dem fraglichen Satz in ihrem letzten Willen, verwendet wurde, schloss das OLG, dass sich der Ausschluss des Verwandtenerbrechts nur auf den ersten Erbfall beziehen sollte.

Schließlich blieb auch der Vortrag der Verwandten unwidersprochen, wonach für eine Enterbung der Verwandten auch für den zweiten Erbfall überhaupt keine Veranlassung bestand, da die Verwandten mit der Erblasserin keinen Streit hatten.

Im Ergebnis schied mit dieser Entscheidung des OLG das Land Hessen als Erbe aus.

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