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Wie kann der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses durch nur eine Person regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Als Erblasser sollte man sich nicht nur Gedanken über die Frage machen, wer nach dem eigenen Ableben das eigene Vermögen erhalten soll.

Für eine geordnete Abwicklung einer Erbschaft ist es ebenso wichtig, Vorsorge für die Phase zu treffen, in der die Erben den Nachlass übernehmen, verwalten und am Ende untereinander aufteilen müssen.

Problemlos ist eine solche „Auseinandersetzung“ eines Nachlasses regelmäßig nur dann, wenn der Erblasser nur einen einzigen Erben hinterlassen hat. Sobald sich der Erblasser aber dazu entschlossen hat, mehr als nur einen Erben in seinem Testament zu benennen oder aber auch mehrere Erben Kraft gesetzlicher Erbfolge berufen sind, kann die Verwaltungs- und Auseinandersetzungsphase für die beteiligten Erben unangenehm werden.

Sollten die Erben nämlich nicht in der Lage sein, anstehende Fragen gemeinsam zu klären und den Nachlass bis zur endgültigen Teilung zusammen zu verwalten, dann bleibt zuweilen nur der Weg vor die staatlichen Gerichte, wo dann die Kooperation unter den Erben mit Zwangsmitteln hergestellt wird.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis anordnen

Der Erblasser kann bereits viel für eine reibungslose Abwicklung tun, indem er sich nicht nur darauf beschränkt, in seinem Testament die Erben zu benennen. Über die bloße Erbeinsetzung hinaus hat der Erblasser die Möglichkeit, auf die konkrete Verteilung des Nachlasses durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses oder aber auch einer Teilungsanordnung Einfluss zu nehmen.

Erblasser kann Verwalter für den Nachlass einsetzen

Über die Anordnung eines Vorausvermächtnisses oder einer Teilungsanordnung hinaus hat der Erblasser aber auch die Möglichkeit, eine Person besonders herauszuheben und diese Person mit der Verwaltung der Erbschaft zu beauftragen.

Die Aufgaben eines solchen Verwalters hängen vom Umfang des Nachlasses und den Vorstellungen des Erblassers ab. Typische Aufgaben für einen Verwalter wären die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten, die Umsetzung von testamentarischen Anordnungen des Erblassers bis hin zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses. Ob und für welchen Zeitraum der Erblasser einen solchen Verwalter einsetzen will, bleibt dem Willen des Erblassers überlassen.

Dem Erblasser stehen verschiedene Wege für die Einsetzung eines solchen Verwalters offen:

Testamentsvollstreckung anordnen

Der klassische Weg, mit dem der Erblasser die Verwaltung seines Nachlasses nach Eintritt des Erbfalls regeln kann, liegt in der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Zum Testamentsvollstrecker kann der Erblasser sowohl eine externe Person, als auch einen von mehreren Erben benennen.

Ein Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich eine sehr starke Stellung und kann von den Erben grundsätzlich nicht abgelöst werden (Ausnahme: Entlassung des Testamentvollstreckers aus wichtigem Grund § 2227 BGB).

Auflage oder Vermächtnis anordnen

Anstatt einen Verwalter als Testamentsvollstrecker einzusetzen, kann der Erblasser in seinem Testament auch durch eine Auflage oder ein Vermächtnis einen Anspruch zuwenden, wonach die Erben einen Beschluss treffen und in diesem Beschluss eine bestimmte Person zum Verwalter einsetzen mögen. Mit einer solchen Lösung lässt der Erblasser den Erben einen gewissen Handlungsspielraum, da die Erben einvernehmlich von den Vorgaben des Erblassers abweichen können.

Modifizierte Teilungsanordnung

Nach § 2048 BGB kann der Erblasser in seinem Testament „Anordnungen für die Auseinandersetzung“ treffen. Hiervon ist nicht nur die konkrete Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände umfasst, sondern § 2048 BGB eröffnet dem Erblasser auch die Möglichkeit, durch eine bloße Verwaltungsanordnung eine bestimmte Person mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen.

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