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Erbeinsetzung der Ehefrau eines Heimangestellten – Testament unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 29.01.2001 – 20 W 71/99

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu überprüfen, ob die Erbeinsetzung der Ehefrau eines in einem Pflegeheim angestellten Pförtners durch eine Bewohnerin des Pflegeheimes rechtswirksam war.

In der Angelegenheit hatte eine verwitwete und kinderlose Erblasserin am 06.08.1993 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzte sie den Pförtner des Altersheimes, in dem sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung lebte, und die Ehefrau des Pförtners als Erben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die beiden in dem Testament eingesetzten Erben beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte.

Gegen diesen Antrag wandten sich Verwandte der Erblasserin. Die Schwester der Erblasserin und eine Nichte trugen vor Gericht vor, dass das von der Erblasserin errichtete Testament unwirksam sei, da die Erblasserin zum einen im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens testierunfähig gewesen sei und zum anderen das Testament und die dort enthaltene Erbeinsetzung aber auch gegen die Vorschrift in § 14 Abs. 5 HeimG (Heimgesetz) verstoße, wonach es Beschäftigten eines Heims untersagt ist, sich von Bewohnern des Heims Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen.

Das Nachlassgericht verneinte nach entsprechender Beweisaufnahme eine Testierunfähigkeit der Erblasserin und kündigte an, zugunsten der Ehefrau des Pförtners einen Erbschein erlassen zu wollen, der die Ehefrau als Alleinerbin ausweisen werde. Zwar sah das Nachlassgericht in der Erbeinsetzung des Pförtners des Heimes einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG, der zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Pförtners führte. Dies gelte jedoch nicht für die Ehefrau des Pförtners, die in dem Heim nicht angestellt sei. Der Erbteil des Ehemannes wachse der Ehefrau nach § 2094 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legten die Nichte Beschwerde zum Landgericht ein. Dort kam man jedoch ebenfalls zu der Auffassung, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau wirksam sei. Lediglich hinsichtlich des als Pförtner beschäftigten Ehemannes teilte man die Meinung des Nachlassgerichts und hielt dessen Erbeinsetzung für unwirksam. In Bezug auf den Erbteil des Ehemannes verneinte das Landgericht eine Anwachsung, sondern hielt für diesen Erbteil die gesetzliche Erbfolge für gegeben, sodass die Schwester und die Nichte der Erblasserin Erben zu je ¼ geworden seien.

Auch gegen diesen Beschluss wurde jedoch Rechtsmittel eingelegt, sodass das Oberlandesgericht zur abschließenden Entscheidung aufgerufen war.

Das Oberlandesgericht bestätigte nicht nur die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Ehemannes als Heimangestellten, sondern beurteilte auch die Erbeinsetzung der Ehefrau des Pförtners als unwirksam.

Das in § 14 Abs. 5 HeimG enthaltene Testierverbot erfasse nämlich dann auch Angehörige von Heimmitarbeitern, wenn durch die Erbeinsetzung der Angehörigen das gesetzliche Verbot des § 14 Abs. 5 HeimG umgangen werden soll, so das Gericht.

Es komme insbesondere nicht darauf an, ob die Erblasserin die Ehefrau des Pförtners als Dank für angeblich von dieser geleisteten Pflegedienste im Testament bedacht habe. Vielmehr dürfe ein vom Gesetz missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung eben jenes Gesetzes eintreten. In der Erbeinsetzung der Ehefrau sah das OLG ein solches „Umgehungsgeschäft“.

Durch die Vorschrift in § 14 Abs. 5 HeimG solle eine Ungleichbehandlung von Heimbewohnern verhindert und eine Ausnutzung der Arg- und Hilflosigkeit alter Menschen vermieden werden. Schließlich solle auch die Testierfreiheit der Heinbewohner geschützt werden. Obgleich die Ehefrau des Pförtners nicht Angestellte des Altenheims war, beurteilte das Gericht ihre Erbeinsetzung als „mittelbare bzw. indirekte Begünstigung“ ihres Ehemannes. Würde man eine Erbeinsetzung naher Angehöriger von Heimmitarbeitern jedoch zulassen, könnte die Schutzfunktion des § 14 Abs. 5 HeimG nach Auffassung des OLG einfach unterlaufen werden.

Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG sei allenfalls dann auszuschließen, wenn die Erbeinsetzung ihren Grund lediglich in der privaten Sphäre der Beteiligten gehabt habe. Nachdem man dies jedoch im zu entscheidenden Fall ausschließen konnte, war neben der Erbeinsetzung des Heimmitarbeiters auch die Benennung von dessen Ehefrau als Erbin unwirksam.

Im Ergebnis wurde die Erblasserin von ihren Verwandten nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge beerbt.

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