Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Auswirkungen hat die Anordnung einer Betreuung auf die Fähigkeit einer Person, ein Testament zu verfassen oder Rechtsgeschäfte zu tätigen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer sich nicht mehr selber helfen kann, hat Anspruch auf einen Betreuer
  • Betreute Personen können - müssen aber nicht - testierunfähig sein
  • Der Nachweis der Testierunfähigkeit ist in jedem Einzelfall zu führen

Manche Menschen benötigen Hilfe.

Wenn eine volljährige Person in Deutschland nicht mehr in der Lage ist, sein Leben zu regeln, besteht die Möglichkeit, dass ihr vom Gericht zur Unterstützung ein so genannter Betreuer zur Seite gestellt wird.

Die Voraussetzungen für eine Betreuung sind im deutschen Recht in § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Das Betreuungsgericht bestellt im Bedarfsfall einen Betreuer

Danach bestellt das Betreuungsgericht für eine volljährige Person auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn die Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine täglichen Angelegenheiten zu besorgen.

Auf die Fähigkeit einer unter Betreuung gestellten Person, über das eigene Vermögen zu verfügen, ein Testament zu errichten, zu widerrufen oder auch nur abzuändern hat die Anordnung einer Betreuung an sich zunächst einmal keinen Einfluss.

Eine unter Betreuung stehende Person ist nicht zwangsläufig testierunfähig

Insbesondere ist eine unter Betreuung gestellte Person nicht per se testierunfähig.

Dies war bis zum 31.12.1991 noch anders. Seinerzeit wurden Personen, für die heutzutage ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird, entmündigt.

Entmündigte Personen waren kraft Gesetz weder geschäfts- noch testierfähig. Der Tatbestand der Testierunfähigkeit trat nach altem Recht mit Stellung des Antrags auf Entmündigung ein.

Entmündigte nach altem Recht konnten kein Testament mehr verfassen, kein Testament widerrufen und ebenso wenig ein Testament auch nur abändern.

Betreuungsrecht löst Recht zur Entmündigung ab

Dieser Automatismus besteht nach Einführung des Betreuungsrechts im Jahr 1992 nicht mehr.

In zahlreichen Fällen wird die unter Betreuung gestellte Person jedoch sowohl geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB und auch testierunfähig nach § 2229 Abs. 4 BGB sein.

Jeder, der wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln, ist im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig und kann kein Testament errichten, widerrufen oder abändern.

Man muss jeden Einzelfall untersuchen

Jeder Einzelfall wird jedoch im Streitfall einer Prüfung unterzogen werden müssen, ein Hinweis auf eine laufende Betreuung einer Person reicht bei weitem nicht aus, um zur Rechtsfolge der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Testaments zu gelangen.

Werden Zivilgerichte im Rahmen von Erbschaftsstreitigkeiten mit der Frage konfrontiert, ob eine bestimmte Person zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB war, können sie Gutachten und Stellungnahmen aus dem Betreuungsverfahren heranziehen und die dort gemachten Feststellungen im Rahmen ihrer Entscheidung über die Testierfähigkeit einer Person berücksichtigen.

Für Erben und Pflichtteilsberechtigte ist die Einleitung eines Betreuungsverfahrens auch nahezu die einzige Möglichkeit, gegen Erblasser einzuschreiten, die aufgrund einer Bewusstseinsstörung noch zu Lebzeiten ihr Vermögen auf zuweilen dubiose Dritte übertragen.

Ist dem Betreuer auch die Vermögenssorge für die hilfsbedürftige Person übertragen worden, so gehört es auch zum Aufgabenkreis des Betreuers zu überprüfen, inwieweit Vermögenswerte vom Betreuten im Zustand der Geschäftsunfähigkeit weggeben worden sind und ob solche – unwirksamen – Rechtsgeschäfte wieder rückgängig gemacht werden können.

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