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Kann sich hinter dem Satz „Ich verschenke meinen Hausanteil an Herrn X“ ein Testament und eine Erbeinsetzung verstecken?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 20.02.2023 – 3 W 31/22

  • Erblasser „verschenkt“ seinen wertvollsten Vermögensgegenstand in seinem Testament an einen Freund
  • Der enterbte Sohn des Erblassers hält das Testament für unwirksam
  • OLG bestätigt die Wirksamkeit des Testaments

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einem Erbscheinverfahren ein eher unübliches Testament zu beurteilen.

In der Angelegenheit war ein geschiedener Erblasser im Jahr 2019 verstorben.

Er hinterließ einen im Jahr 1992 geborenen Sohn, zu dem er seit dem Jahr 2014 keinen Kontakt mehr hatte.

In den Nachlass fällt ein Grundstück

Der Erblasser hatte gemeinsam mit einem Freund im Jahr 2008 ein mit einem Haus bebautes Grundstück erworben.

Dem Erblasser gehörte das Grundstück zu einem Anteil von  64,29/100, dem Freund stand ein Anteil von 35,71/100 zu.

Am 20.03.2013 hatte der Erblasser ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut erstellt:

„Für den Fall meines plötzlichen Ablebens, verschenke ich meinen Hausanteil an den Mitbesitzer des Hauses Herrn X.“ 

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der Freund bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Die Immobilie ist nahezu das einzige Vermögen des Erblassers

Der Freund wies im Zusammenhang mit seinem Erbscheinsantrag darauf hin, dass das fragliche Hausgrundstück nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht habe.

Diesem Erbscheinsantrag widersprach der Sohn des Erblassers.

Der Sohn verwies darauf, dass das Schriftstück erst gar nicht von seinem Vater verfasst worden sei. Weiter sei sein Vater testierunfähig gewesen. Auch würde es sich, so der Sohn, bei dem „Testament“ um ein formunwirksames Vermächtnis handeln.

Nachlassgericht weist den Erbscheinsantrag ab

Das Nachlassgericht hielt diese Argumente des Sohnes für überzeugend und wies den Erbscheinsantrag des Freundes des Erblassers als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Freund des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und ordnete gegenüber dem Nachlassgericht an, dem Freund des Erblassers den als Alleinerbe beantragten Erbschein zu erteilen.

Auslegung des Testaments führt zur Erbeinsetzung des Freundes

Zur Begründung dieser Entscheidung wies das  OLG darauf hin, dass der Freund des Erblassers in dem Testament zwar nicht ausdrücklich als Alleinerbe bezeichnet worden sei, sich diese Rechtsstellung des Freundes des Erblassers aber aus einer Auslegung des Dokuments ergeben würde.

Es komme, so das OLG, für eine Auslegung eines Testaments immer auf den wirklichen Willen eines Erblassers an.

Ein Schriftstück müsse nicht zwingend die Bezeichnung „Testament“, „letzter Wille“ oder „letztwillige Verfügung“ tragen, um als wirksames Testament zu gelten. 

Das Wort „Verschenken“ war nicht wörtlich gemeint

Der vom Erblasser in dem Schriftstück verwendete Begriff des „Verschenkens“ sei nicht wörtlich zu verstehen.

Vielmehr ergebe eine Auslegung des Schriftstückes, dass der Erblasser seinen Freund als Alleinerben einsetzen wollte.

Es liege nahe, denjenigen als Alleinerben anzusehen, den ein Erblasser mit seinem Hauptvermögensgegenstand bedacht habe.

Von diesem Grundgedanken würden die Gerichte immer dann ausgehen, wenn ein Erblasser „über mindestens 80% seines gesamten Vermögens verfügt“ habe.

Erblasser wollte über sein komplettes Vermögen verfügen

Dann sei regelmäßig davon auszugehen, dass ein Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügen wolle.

Nachdem das Gericht feststellen konnte, dass der Erblasser über das Grundstück hinaus nahezu kein Vermögen besaß, konnte man im zu entscheidenden Fall von einer Alleinerbeneinsetzung des Freundes ausgehen.

Nachdem der Sohn auch eine Fälschung des Testaments bzw. eine Testierunfähigkeit des Erblassers nicht nachweisen konnte, verblieb es bei der Alleinerbenstellung des Freundes des Erblassers.

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