Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Testament kann auch in einem Brief oder in einer Vollmacht enthalten sein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollmacht oder Brief kann eine letztwillige Verfügung enthalten
  • Bezeichnung des letzten Willens ist nicht entscheidend
  • Gerichte stellen fest, ob Testierwille vorhanden war

Ein wirksames Testament kann nach Eintritt eines Erbfalls über das Schicksal von Vermögenswerten in Millionenhöhe entscheiden.

Gleich wen der Erblasser in seinem Testament als seinen Erben bestimmt hat. Der Wille des Erblassers ist von den Nachkommen grundsätzlich zu respektieren.

Damit es bei einer Erbschaft auch mit rechten Dingen zugeht, stellt das Gesetz an die Wirksamkeit eines Testaments hohe Anforderungen. Nur dann, wenn das Testament bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Formvorschriften erfüllt, wird die Erbfolge durch das Testament geregelt.

Privates Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein

Zentrales Erfordernis für die Wirksamkeit eines privaten Testaments ist, dass der Erblasser seinen letzten Willen selber handschriftlich verfasst und mit seinem Namen unterschrieben hat. Erfüllt ein Schriftstück diese Mindestvoraussetzungen, dann hat der in dem Testament benannte Erbe gute Chancen, nach dem Tod des Erblassers dessen Vermögen zu erhalten.

Oft stellt die Frage der Wirksamkeit eines Testaments kein Problem dar. Soweit das vom Erblasser Niedergeschriebene vom Erblasser auch noch mit den Worten „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben ist, besteht in aller Regel kein Grund, an einem ernsthaften Testierwillen des Erblassers und an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln.

Testament als Vollmacht oder in einem Brief

Es gibt aber auch die anderen Fälle: Immer wieder kommt es vor, dass Erblasser in Schriftstücken Anordnungen treffen, die man gemeinhin in einem Testament erwarten würde. Diese Schriftstücke werden von Erblassern dann aber als „Vollmacht“ bezeichnet oder die erbrechtlichen Anordnungen verstecken sich mehr oder weniger subtil in einem handschriftlichen Brief.

In diesen Fällen ist ein Streit unter den Hinterbliebenen fast vorprogrammiert.

Diejenigen, die in der Vollmacht oder dem Brief bedacht worden sind, sind komplett davon überzeugt, dass sich der Erblasser bei der Bezeichnung seines letzten Willens nur vertan hat und in der Vollmacht oder in dem Brief eigentlich letztwillig verfügen wollte.

Diejenigen, die in der Vollmacht oder dem Brief nicht erwähnt sind, kontern einen solchen Vortrag regelmäßig mit dem Hinweis, dass alleine schon die äußere Form des streitigen Schriftstückes nahe lege, dass der Erblasser gerade kein Testament verfassen wollte.

Nicht selten landen solche Fälle vor Gericht. Aufgabe der Gerichte ist es dann festzustellen, was der Erblasser eigentlich wollte.

Überschrift ist nicht entscheidend

Dabei verweisen Gerichte regelmäßig darauf, dass es für ein wirksames Testament nicht erforderlich ist, dass es vom Erblasser auch ausdrücklich als ein solches bezeichnet wird. Ein Testament muss demnach nicht die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ tragen, um wirksam zu sein.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser bei der Abfassung des Schriftstückes den ernsthaften Willen hatte, eine letztwillige Verfügung für den Fall seines Ablebens zu errichten.

Dieser Frage nähern sich die Gerichte immer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Oft kommt es hier auf die Aussagen von Zeugen an.

Auch eine Vollmacht kann ein Testament sein

Dabei werden an den Nachweis, dass sich hinter einer „Vollmacht“ oder in einem Brief ein Testament verbirgt, von den Gerichten strenge Maßstäbe angelegt. Verbleiben beim Gericht Restzweifel, dann wird der Brief oder die Vollmacht nicht als Testament angesehen.

Zuweilen gelingt es aber, ein Gericht von der Existenz eines Testaments zu überzeugen. So sah das OLG Hamm in einem von der Erblasserin ausdrücklich als „Vollmacht“ bezeichneten Schriftstück im Ergebnis ein Testament (OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017, 10 U 64/16).

Weniger Glück hatte ein Kläger vor dem OLG München. Dort lehnte man eine Erbeinsetzung im Zusammenhang mit einer schriftlich erteilten Vollmacht im Ergebnis ab (OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, 31 Wx 413/15).

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Auch eine Vollmacht kann ein Testament sein
Eine Vollmacht in einem Brief ist kein Testament
Generalvollmacht ist kein Testament
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht