Ein Testament kann auch in einem Brief oder in einer Vollmacht enthalten sein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollmacht oder Brief kann eine letztwillige Verfügung enthalten
  • Bezeichnung des letzten Willens ist nicht entscheidend
  • Gerichte stellen fest, ob Testierwille vorhanden war

Ein wirksames Testament kann nach Eintritt eines Erbfalls über das Schicksal von Vermögenswerten in Millionenhöhe entscheiden.

Gleich wen der Erblasser in seinem Testament als seinen Erben bestimmt hat. Der Wille des Erblassers ist von den Nachkommen grundsätzlich zu respektieren.

Damit es bei einer Erbschaft auch mit rechten Dingen zugeht, stellt das Gesetz an die Wirksamkeit eines Testaments hohe Anforderungen. Nur dann, wenn das Testament bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Formvorschriften erfüllt, wird die Erbfolge durch das Testament geregelt.

Privates Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein

Zentrales Erfordernis für die Wirksamkeit eines privaten Testaments ist, dass der Erblasser seinen letzten Willen selber handschriftlich verfasst und mit seinem Namen unterschrieben hat. Erfüllt ein Schriftstück diese Mindestvoraussetzungen, dann hat der in dem Testament benannte Erbe gute Chancen, nach dem Tod des Erblassers dessen Vermögen zu erhalten.

Oft stellt die Frage der Wirksamkeit eines Testaments kein Problem dar. Soweit das vom Erblasser Niedergeschriebene vom Erblasser auch noch mit den Worten „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben ist, besteht in aller Regel kein Grund, an einem ernsthaften Testierwillen des Erblassers und an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln.

Testament als Vollmacht oder in einem Brief

Es gibt aber auch die anderen Fälle: Immer wieder kommt es vor, dass Erblasser in Schriftstücken Anordnungen treffen, die man gemeinhin in einem Testament erwarten würde. Diese Schriftstücke werden von Erblassern dann aber als „Vollmacht“ bezeichnet oder die erbrechtlichen Anordnungen verstecken sich mehr oder weniger subtil in einem handschriftlichen Brief.

In diesen Fällen ist ein Streit unter den Hinterbliebenen fast vorprogrammiert.

Diejenigen, die in der Vollmacht oder dem Brief bedacht worden sind, sind komplett davon überzeugt, dass sich der Erblasser bei der Bezeichnung seines letzten Willens nur vertan hat und in der Vollmacht oder in dem Brief eigentlich letztwillig verfügen wollte.

Diejenigen, die in der Vollmacht oder dem Brief nicht erwähnt sind, kontern einen solchen Vortrag regelmäßig mit dem Hinweis, dass alleine schon die äußere Form des streitigen Schriftstückes nahe lege, dass der Erblasser gerade kein Testament verfassen wollte.

Nicht selten landen solche Fälle vor Gericht. Aufgabe der Gerichte ist es dann festzustellen, was der Erblasser eigentlich wollte.

Überschrift ist nicht entscheidend

Dabei verweisen Gerichte regelmäßig darauf, dass es für ein wirksames Testament nicht erforderlich ist, dass es vom Erblasser auch ausdrücklich als ein solches bezeichnet wird. Ein Testament muss demnach nicht die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ tragen, um wirksam zu sein.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser bei der Abfassung des Schriftstückes den ernsthaften Willen hatte, eine letztwillige Verfügung für den Fall seines Ablebens zu errichten.

Dieser Frage nähern sich die Gerichte immer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Oft kommt es hier auf die Aussagen von Zeugen an.

Auch eine Vollmacht kann ein Testament sein

Dabei werden an den Nachweis, dass sich hinter einer „Vollmacht“ oder in einem Brief ein Testament verbirgt, von den Gerichten strenge Maßstäbe angelegt. Verbleiben beim Gericht Restzweifel, dann wird der Brief oder die Vollmacht nicht als Testament angesehen.

Zuweilen gelingt es aber, ein Gericht von der Existenz eines Testaments zu überzeugen. So sah das OLG Hamm in einem von der Erblasserin ausdrücklich als „Vollmacht“ bezeichneten Schriftstück im Ergebnis ein Testament (OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017, 10 U 64/16).

Weniger Glück hatte ein Kläger vor dem OLG München. Dort lehnte man eine Erbeinsetzung im Zusammenhang mit einer schriftlich erteilten Vollmacht im Ergebnis ab (OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, 31 Wx 413/15).

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