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Wie kann ich im Testament meine erwachsenen Kinder für den Erbfall versorgen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder und/oder den Ehepartner als Erben im Testament einsetzen
  • Der Pflichtteil wird viel zu oft nicht berücksichtigt
  • Steuerfreibeträge für die Kinder sinnvoll nutzen

Die Vermögensnachfolge für den eigenen Todesfall zu regeln ist in aller Regel nicht einfach.

Vordringlich ist oft der Wunsch, die eigene Familie für die Zeit nach dem Erbfall wirtschaftlich abzusichern.

Motive für die eigene Erbfolgeplanung

Eine Motivation für eine individuelle Regelung der Erbfolge durch ein Testament kann aber auch sein, bestimmte Personen für ihr Verhalten zu belohnen, anderen wiederum durch die Erbfolgeregelung zu verstehen zu geben, dass man mit ihrem Verhalten nicht einverstanden war.

Bei größeren Vermögen kommen häufig steuerrechtliche Erwägungen hinzu und zuletzt hat man es als zukünftiger Erblasser in der Hand hat, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament für eine reibungslose Abwicklung der Erbschaft zu sorgen.

Ein Patentrezept für die Gestaltung der Erbfolge gibt es nicht. Dazu sind die jeweiligen Interessenlagen und die familiären sowie wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall zu verschieden.

Das Pflichtteilsrecht kann die Planungen erschweren

Wenn es bei der Gestaltung der Erbfolge jedoch auch um die Versorgung eigener bereits erwachsener Kinder geht, so kann man einige Parameter benennen, über die man sich als Erblasser Gedanken machen sollte.

Zentral ist zunächst die Erkenntnis, dass die Versorgung eigener erwachsener Kinder im Rahmen der Erbfolge immer durch das eventuelle Vorhandensein eines Ehegatten beeinflusst wird.

Man kann nicht die Versorgung „nur“ der eigenen Kinder oder „nur“ des eigenen Ehegatten planen, ohne schnell auf vom Gesetz gemachte Vorgaben zu stoßen, die die eigene Erbfolgeplanung durchkreuzen.

So muss man beispielsweise immer das gesetzliche Pflichtteilsrecht beachten, das sowohl den eigenen Kindern aber eben auch dem Ehegatten regelmäßig eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichert, ohne dass der Erblasser hiergegen wirksam etwas unternehmen könnte.

Notarieller Pflichtteilsverzicht erspart Ärger

Spielt man mit dem Gedanken, die Versorgung der eigenen Kinder in den Vordergrund der eigenen Erbfolgeplanung zu stellen und den – pflichtteilsberechtigten – Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen, dann sollte man zum Zweck der Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen nach dem Erbfall zwischen Kindern und enterbten Ehegatten über die Möglichkeit nachdenken, mit dem Ehegatten – im Regelfall gegen Zahlung einer Abfindung – einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren und so die eigenen Kinder im Erbfall von Streitigkeiten rund um den Pflichtteil freizustellen.

Hat man genau das gegenteilige Problem und will man zunächst den Ehegatten und erst nachfolgend die eigenen Kinder für den eigenen Erbfall absichern, dann sollte man zwingend der Erbschaftsteuer Beachtung schenken.

Setzen sich die Eheleute nämlich zunächst wechselseitig als Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als so genannte Schlusserben nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten ein, dann verschenkt man unter Umständen für die Kinder die Möglichkeit, im ersten Erbgang Steuerfreibeträge geltend zu machen.

Steuerfreibetrag für die Kinder kann verloren gehen

Erhalten die Kinder im ersten Erbgang nichts, müssen sie auch nicht den ihnen vom Erbschaftsteuergesetz zugebilligten Freibetrag in Höhe von derzeit Euro 400.000 Gebrauch machen.

Dieser Freibetrag wird den Kindern auch nicht etwa „aufgehoben“, damit sie ihn dann nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners geltend machen könnten. Dieser Freibetrag nach dem ersten Erbfall ist vielmehr für immer verloren.

Diesem die Erbschaftsteuer erhöhenden Effekt entgegenwirken kann man beispielsweise durch eine Aussetzung eines Vermächtnisses (etwa in Höhe des jedem Kind zustehenden Freibetrages) für den ersten Erbfall.

Wann dieses Vermächtnis zu erfüllen ist, kann der Erblasser in das freie Belieben des Ehepartners als Alleinerben stellen, § 2181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Vor- und Nacherbschaft als Gestaltungsmittel einsetzen

Neben den sich ausschließenden Extrempositionen „Kinder als Alleinerbe“ und „Ehegatte als Alleinerbe“ bietet das Erbrecht auch noch die Möglichkeit, den Ehepartner als so genannten Vorerben und die Kinder als Nacherben einzusetzen.

Je nach Ausgestaltung dieser Konstruktion kann der Ehepartner in diesem Fall für die Zeit der Vorerbschaft von den Erträgen aus dem Nachlass leben, während aber die Substanz der Erbschaft von ihm nicht angetastet werden darf, sondern den Kindern zusteht.

Einen ähnlichen Effekt kann man dadurch erzielen, in dem man die eigenen Kinder als Alleinerben einsetzt, dem überlebenden Ehepartner aber gleichzeitig durch Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht am Nachlass einräumt.

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