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Eltern vergessen den ersten Erbfall in ihrem Testament zu regeln – Es gilt die gesetzliche Erbfolge!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 11.03.2020 – 31 Wx 10/20

  • Testament der Eltern soll nur gelten, wenn beide Partner tot sind
  • Ein eigentlich enterbter Sohn wird gesetzlicher Erbe
  • Gesetzliche Auslegungsregel rettet den Fall

Das Oberlandesgericht München hatte über die Erbfolge eines Ehepaares auf Grundlage eines unklaren Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar versucht, im Jahr 2016 seine Erbfolge in einem gemeinsamen Testament zu regeln.

Dem Testament konnte entnommen werden, dass es der Wunsch der Eheleute ist, dass ihr alleiniger Erbe der Sohn A sein soll.

Eltern enterben einen ihrer Söhne

Bezüglich Ihres Sohnes B ordneten die Eheleute aber folgendes an:

„Sohn B hat keinen Anspruch also enterbt.“

Dann enthielt das gemeinsame Testament aber einen weiteren Satz, der in der Folge viele Fragen auslöste.

Das Testament soll nur bei Tod beider Ehepartner gelten

Am Schluss des Testaments legten die Eheleute nämlich folgendes fest:

„Dieses Testament ist nur gültig, wenn wir beide tot sind.“

Weitere Anordnungen zur Festlegung der Erbfolge enthielt das Testament nicht.

Nach dem Ableben des Ehemannes beantragte die Ehefrau dann beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie auf Grundlage des Testaments als alleinige Erbin ihres Mannes ausweisen sollte.

Nachlassgericht will der Ehefrau einen Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht teilte mit, dass es diesem Erbscheinsantrag der Ehefrau stattgeben wolle.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte aber der Sohn B, vertreten durch einen Abwesenheitspfleger, Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Und tatsächlich beurteilte das OLG die Angelegenheit anders als das Nachlassgericht und gab der Beschwerde statt.

Das Testament ist unklar formuliert

Das OLG hielt in der Begründung seiner Entscheidung zunächst fest, dass das gemeinsame Testament der Eheleute keine ausdrückliche Regelung der Frage enthalte, wer Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners werden soll.

Weiter führte das OLG aus, dass auch eine Auslegung des Testaments nicht zu dem von der Ehefrau gewünschten Ergebnis führen würde.

Die letztwilligen Verfügungen in dem Testament würden, so das OLG, ausdrücklich nur den Fall betreffen, dass beide Eheleute verstorben sind.

Eine Erbeinsetzung für den ersten Erbfall sei in dem Testament weder enthalten noch angedeutet.

Erblasser wird kraft gesetzlicher Erbfolge beerbt

Nachdem das Testament aber keine Regelung für den ersten Erbfall enthielt, wurde der Ehemann kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen beerbt.

Auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 2105 Abs. 1 BGB baute das OLG jedoch der Ehefrau und insbesondere dem Sohn A eine Brücke.

Nach dieser gesetzlichen Regel sei der Sohn B nämlich lediglich Vorerbe seines Vaters geworden.

Nacherbe sei der Sohn A, an den nach dem Tod seiner Mutter damit das komplette Familienvermögen falle.

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