Vorsicht bei der Pflichtteilsklausel – Schlusserbenbenennung nicht vergessen!
- Eltern wollen Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten
- In das gemeinsame Testament wird eine Pflichtteilsklausel aufgenommen
- Eltern vergessen dabei oft die Regelung einer wichtigen Frage
Ehepaare mit Kindern nehmen häufig die vom Gesetz angebotene Möglichkeit wahr und erstellen ein gemeinschaftliches Testament.
Mit Hilfe eines solchen gemeinsam verfassten letzten Willens können die Eheleute ihre Erbfolge wechselseitig und gemeinschaftlich regeln.
Mit einem gemeinsamen Ehegattentestament soll im Regelfall die finanzielle Versorgung des überlebenden Ehegatten sichergestellt werden.
Ehegattentestamente sehen in der Regel vor, dass gemeinsame Kinder erst nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners am Familienvermögen partizipieren und erben sollen.
In der Theorie ist dieser verständliche Wunsch von Eheleuten in einem Testament auch gut umsetzbar.
Um die Versorgung des überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall zu gewährleisten, reicht es dem Grunde nach vollkommen aus, wenn sich die Eheleute in dem gemeinsamen Testament wechselseitig zu Alleinerben einsetzen.
Verstirbt einer der beiden Partner, dann erhält der überlebende Partner das komplette Vermögen des Erblassers.
Pflichtteilsrecht durchkreuzt die Erbfolgeregelung
Haben sich Eheleute mit Kindern für den ersten Erbfall wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, dann kann es für den überlebenden Ehepartner nach Eintritt des ersten Erbfalls ein böses Erwachen geben.
Verbleibt nach den Festlegungen in dem gemeinsam erstellten Testament das Familienvermögen zunächst in den Händen des überlebenden Ehepartners, so ist damit gleichzeitig auch ausgesagt, dass vorhandene Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge komplett ausgeschlossen sind.
Viele Eltern widmen diesem Aspekt bei der Erstellung ihres Testaments wenig Aufmerksamkeit, da sie wie selbstverständlich das Einverständnis der Kinder für die gewählte Erbfolgeregelung voraussetzen.
Die Kinder, so die Gedanken der Eltern, bekommen ja ohnehin „alles“ nach dem Tod des zunächst überlebenden Partners.
Pflichtteilsrecht garantiert eine Mindestteilhabe am Nachlass
Eine solche Rechnung wird aber häufig ohne das in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierte Pflichtteilsrecht gemacht.
Dieses Pflichtteilsrecht garantiert den Kindern nämlich schon im ersten Erbfall eine Mindestbeteiligung am Erblasservermögen, selbst wenn die Eltern die Kinder für den zweiten Erbfall als Erben des kompletten Familienvermögens vorgesehen haben.
Verstirbt der erste Ehepartner, muss der überlebende Ehepartner und Alleinerbe also jederzeit damit rechnen, dass einzelne oder auch alle Kinder ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils fordern.
Sind im Nachlass keine ausreichenden Geldmittel vorhanden, kann die Pflichtteilsforderung eines Kindes den überlebenden Ehepartner schnell in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Pflichtteilsstrafklausel soll Abhilfe schaffen
Haben Eheleute diese Problematik bei Erstellung ihres gemeinsamen Testaments auf dem Radar haben, versuchen sich häufig mit einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel zu behelfen.
Eine solche in verschiedenen Variationen gebräuchliche Klausel in dem gemeinsamen Testament der Eheleute besagt im Wesentlichen, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall bei Ableben des zunächst überlebenden Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll.
Eine solche Klausel garantiert zwar nicht, dass Kinder im ersten Erbfall davon Abstand nehmen, ihren Pflichtteil zu fordern. Auf die Kinder wird aber mit dieser Klausel ein nicht unerheblicher Druck ausgeübt, mit ihren Ansprüchen bis zum Ableben des zunächst überlebenden Ehepartners zu warten.
Auch bei Pflichtteilsklausel muss ein Schlusserbe benannt werden
Insbesondere bei privat und ohne fachkundige Hilfe verfassten Ehegattentestamenten unterläuft den Ehepaaren bei Formulierung der Pflichtteilsklausel immer wieder ein entscheidender Fehler.
Oft sieht das gemeinsame Testament nämlich nur die wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute und eine Pflichtteilsklausel nach folgendem Muster vor:
„Sollte eines unserer Kinder nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners entgegen dem Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, dann soll er und sein Stamm auch im zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sein und lediglich den Pflichtteil erhalten.“
Komplett übersehen wird von Ehepaaren aber häufig, dass alleine die wechselseitige Erbeinsetzung mitsamt der Pflichtteilsstrafklausel keine Aussage darüber trifft, wer denn nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners so genannter Schlusserbe werden soll.
Eltern klären in ihrem Testament die Schlusserbfolge nicht
Die Eheleute gehen in diesem Fall vor dem Hintergrund der in das Testament aufgenommenen Pflichtteilsstrafklausel wie selbstverständlich davon aus, dass „die Kinder“ nach dem Tod des zweiten Ehepartners Schlusserben sein sollen. Eine diese Frage klärende Festlegung im Testament unterbleibt jedoch.
Die rechtlichen Konsequenzen dieses Unterlassens können im Erbfall gewaltig sein.
Insbesondere in den Fällen, in denen der überlebende Ehepartner wieder heiratet oder ein weiteres Testament errichtet und in diesem Testament Dritte oder auch nur einzelne Kinder als Erben benennt, ist heftiger Streit vorprogrammiert.
Die Kinder werden sich in solchen Fällen nämlich naturgemäß auf den Standpunkt stellen, dass sie bereits aus dem ersten gemeinsamen Testament ihrer Eltern ein Erbrecht haben.
Streit um die Erbfolge ist programmiert
Dem begegnen diejenigen Personen, die in dem zweiten Testament von dem überlebenden Ehepartner als Erben eingesetzt wurden, mit schöner Regelmäßigkeit, dass von einer Schlusserbeneinsetzung der Kinder in dem gemeinsamen Testament der Eltern auch nicht ansatzweise die Rede und der überlebende Partner mithin frei gewesen sei, seine eigene Erbfolge in einem neuen Testament zu regeln.
In solchen Fällen müssen Gerichte durch eine Auslegung des gemeinsamen Testaments ermitteln, ob die Unterlassung einer Schlusserbeneinsetzung durch die Eheleute beabsichtigt oder lediglich ein Versehen war. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits ist schlicht nicht vorhersehbar.
Eheleuten kann bei der Abfassung eines gemeinsamen Testaments daher nur empfohlen werden, auch bei Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel ausdrücklich klarzustellen, wer denn nun am Ende Schlusserbe des Vermögens werden soll.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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