Wenn man ein Testament mit einem falschen Datum versieht, steht fast immer eine strafbare Urkundenfälschung im Raum!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Um die Testierunfähigkeit des Erblassers zu verschleiern, werden Testamente oft vordatiert
  • Wer ein solches vordatiertes Testament verwendet, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar
  • Besonders schwere Fälle bringen bis zu zehn Jahren Gefängnis

Mit einem handschriftlichen Testament kann ein Erblasser bestimmen, wer im Erbfall das Vermögen des Erblassers erhalten soll.

Ein handschriftliches Testament ist schnell errichtet und bedarf keiner Zeugen.

So kann der Erblasser auf einem einfachen Blatt Papier handschriftlich festlegen, welche Person sein Geld, seine Wertpapiere oder seine Immobilien bekommen soll.

Ein Testament kann einfach verfälscht werden

So einfach die Errichtung eines Testaments ist, so sehr ist der Prozess der Testamentserrichtung auch fälschungsanfällig.

Niemand ist davor gefeit, dass eine dritte Person versucht, die Handschrift des Erblassers nachzuahmen und ein gefälschtes Testament in die Welt zu setzen.

Eine Testamentsfälschung lässt sich in den weit überwiegenden Fällen sehr gut mittels eines Handschriftenvergleichs und mit Hilfe eines Gutachters aufklären.

Bereits die Vordatierung eines Testaments ist in der Regel strafbar

Immer öfter tauchen vor Gericht aber auch die Fälle auf, in denen der Erblasser sein Testament zwar noch selber handschriftlich verfasst hat, dritte Personen dann aber dafür gesorgt haben, dass dieses Testament mit einem unzutreffenden Datum versehen und zumeist vordatiert wurde.

Wer in ein solches Vorgehen verwickelt ist, hat allerdings ebenfalls gute Gründe, sich über die Konsequenzen Sorgen zu machen.

Auch diejenige Person, die nicht selber ein Testament fälscht, aber dafür sorgt, dass ein falsches oder vordatiertes Testament im Rechtsverkehr verwendet wird, macht sich nämlich wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar.

Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Gefängnis

Wer nämlich eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Solche Fälle kommen insbesondere immer dann vor, wenn es erkennbar berechtigte Zweifel daran gibt, ob der Erblasser überhaupt noch testierfähig und in der Lage ist, ein wirksames Testament zu errichten.

In einer solchen Situation halten es Familienmitglieder oder Freunde des Erblassers manchmal für eine gute Idee, den Erblasser zum Verfassen eines Testaments zu veranlassen, gleichzeitig aber dafür zu sorgen, dass das Testament auf einen Zeitpunkt vordatieren zu lassen, in dem der Erblasser noch testierfähig war.

Die Verwendung eines vordatierten Testaments ist strafbar

Nach dem Eintritt des Erbfalls werden dann auf Grundlage eines so verfälschten und unzutreffend datierten Testaments Ansprüche geltend gemacht.

Personen, die in dem verfälschten Testament vom Erblasser begünstigt werden, legen dieses Testament dann beim Nachlassgericht vor, beantragen einen Erbschein oder konfrontieren Miterben mit dem verfälschten Testament.

Nachdem es für die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers immer auf das Datum der Erstellung des Testaments ankommt, wähnen sich Beteiligte mit einem verfälschten und vordatierten Testament oft auf der sicheren Seite.

Lohnt sich die Fälschung eines Testaments bei zehn Jahren Freiheitsstrafe?

In der Praxis lässt sich die Vordatierung eines handschriftlichen Testaments aber oft nachweisen.

Wer immer bei einer solchen Aktion die Finger im Spiel hatte, muss daher damit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und am Ende mit einem Strafverfahren vor Gericht rechnen.

Wenn der Betroffene mit der Vordatierung des Testaments dann noch einen „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ (ab 50.000 Euro) herbeigeführt hat, dann wird er vom Gericht wegen eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung verurteilt und kann sich auf eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren einrichten.

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