Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ist das Testament gefälscht? Wie sollte man vorgehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zum Nachweis der Fälschung braucht man Vergleichsschriftstücke
  • Eine Testamentsfälschung ist strafbar
  • Der Fälscher eines Testaments ist erbunwürdig

Ein Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

Es versteht sich von selber, dass ein letzter Wille nur dann wirksam sein kann, wenn er tatsächlich vom Erblasser selber stammt und auch durch seine Unterschrift verifiziert ist.

Viele Testamente erfüllen diese vom Gesetz gestellten Anforderungen problemlos.

Stammt das Testament tatsächlich vom Erblasser?

Manche Testamente, die nach einem Erbfall bei dem zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden, lassen jedoch vor allem bei den Beteiligten, die in dem Testament nicht erwähnt werden, Zweifel an der Authentizität der Urkunde aufkommen.

Manchmal erkennen nächste Familienangehörige nämlich weder die Handschrift noch die auf dem Testament befindliche Unterschrift des Erblassers wieder.

Wenn dann auch noch die Umstände der Errichtung und vor allem der Inhalt des letzten Willens mehr als verdächtig sind, dann liegt oft die Vermutung nahe, dass das Testament gar nicht vom Erblasser stammt, sondern vielmehr gefälscht ist.

Aufklärung einer Fälschung vor Gericht

Natürlich bietet das Rechtssystem in Deutschland ausreichend Möglichkeiten, einem solchen Verdacht nachzugehen.

In vielen Fällen wird die Frage, ob ein Testament echt ist oder nicht, in einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins geklärt werden.

Beantragt diejenige Person, die in dem – mutmaßlich gefälschten – Testament begünstigt wurde, beim Nachlassgericht einen Erbschein, dann können andere an diesem Verfahren Beteiligte das Nachlassgericht von ihrem Verdacht hinsichtlich der Echtheit des Testaments in Kenntnis setzen.

Für einen Erbschein benötigt man ein echtes Testament

Soweit diese Bedenken gegenüber dem Gericht in nachvollziehbarer Weise geäußert werden und am besten noch durch Schriftproben des Erblassers hinterlegt werden, wird jedes Nachlassgericht in Deutschland dem Verdacht der Testamentsfälschung nachgehen.

Selbstverständlich steht es auch jedermann, der von dem potentiell falschen Testament in seinem Erbrecht negativ betroffen ist, frei, selber einen Erbscheinsantrag zu stellen.

Grundlage eines solchen Erbscheinsantrag ist dann eben diejenige Erbfolge, die gelten würde, wenn das – mutmaßlich – gefälschte Testament nicht existieren würde.

In einem Zivilprozess die Echtheitsfrage klären

Anstatt bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen, kann ein Erbe auch zu den Zivilgerichten gehen und dort eine Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben.

Auch in einem solchen Zivilprozess wird am Ende geklärt werden, ob das Testament echt ist oder nicht.

Das Resultat sowohl eines Erbscheinverfahrens als auch eines Zivilprozesses steht und fällt mit der Beantwortung der Frage, ob das vorliegende Testament tatsächlich gefälscht ist.

Ein Schriftsachverständiger wird vom Gericht eingeschalten

Soweit die Fälschung nicht schon mit bloßem (Laien-) Auge zu erkennen ist, wird jedes mit einem solchen Streitfall betraute Gericht einen Schriftsachverständigen einschalten und diesem die Frage vorlegen, ob das Testament vom Erblasser stammt oder nicht.

Ein Sachverständiger kann diese Frage freilich in der Regel nur dann beantworten, wenn ihm außer dem handschriftlichen Testament selber weitere Vergleichsschriftstücke des Erblassers vorliegen.

Je mehr Vergleichsschriftstücke – am besten im Original und in zeitlicher Nähe zum angeblichen Testament verfasst – vorliegen, desto eindeutiger wird am Ende das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ausfallen.

Ein Privatgutachten kann immer vorgelegt werden

Es ist natürlich auch nicht verboten, wenn sich der Betroffene außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen privaten Gutachter einschaltet und ein solches Privatgutachten dem Gericht vorlegt.

Hilfestellung bekommt ein Betroffener einer Testamentsfälschung im Zweifel auch von den Strafermittlungsbehörden.

Stammt das Testament nicht vom Erblasser, dann hat sich der Verfasser des falschen Testaments regelmäßig wegen einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar gemacht.

Ermittlungen der Strafjustiz im Zivilprozess nutzen

Bei hinreichendem Tatverdacht werden Polizei und Staatsanwaltschaft den zugrunde liegenden Sachverhalt aufklären.

Das Ergebnis eines solchen Strafverfahrens kann dann gegebenenfalls in einem Erbscheinverfahren oder in einem Zivilprozess nutzbar gemacht werden.

Lässt sich die Testamentsfälschung am Ende gerichtsfest nachweisen, dann muss sich der Fälscher nicht nur von dem gefälschten Testament verabschieden.

Der Fälscher wird in aller Regel nämlich auch erbunwürdig im Sinne von § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sein.

Er fällt damit regelmäßig als Erbe weg und erhält vom Vermögen des Erblassers gar nichts, § 2344 BGB.

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