Der Erblasser war „garantiert“ testierunfähig – Wie sollte man in so einem Fall vorgehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament ist dann unwirksam, wenn der Ersteller testierunfähig war
  • Wie weist man die Testierunfähigkeit nach?
  • Gerichte und Sachverständige brauchen Beweise!

Ein Testament kann über das Schicksal von Millionenwerten entscheiden.

Wenn das Testament wirksam ist, dann verteilt sich die Erbschaft nach den Anordnungen in diesem letzten Willen.

Ist das Testament aber unwirksam, dann gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes Testament.

Wie kann man ein Testament angreifen?

In der Praxis überlegt der Personenkreis, der von der Unwirksamkeit eines Testaments profitieren würde, nach dem Eintritt des Erbfalls häufig intensiv, wie man das Testament zu Fall bringen kann.

Ein Weg, ein Testament zu entwerten, besteht in dem Nachweis, dass der Verfasser des Testaments zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens testierunfähig gewesen ist.

Die Testierunfähigkeit wird in § 2229 Abs. 4 BGB wie folgt umschrieben:

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

In einem Anfechtungsprozess vor Gericht muss demnach sinngemäß nachgewiesen werden, dass der Erblasser bei Abfassung seines Testaments nicht in der Lage war zu verstehen, was er da mit seinem Testament eigentlich macht.

Ein Streit ums Testament kostet Zeit, Geld und Nerven!

Man darf sich dabei darauf einstellen, dass ein Streit um die Testierunfähigkeit des Erblassers immer mit relativ harten Bandagen geführt wird und ein Gericht regelmäßig einen Sachverständigen einschaltet, um zu einem belastbaren Ergebnis zu kommen.

Jeder, der in einen solchen Streit verwickelt ist, kann aber auch selber dafür sorgen, dass der Prozess sich in seinem Interesse entwickelt.

Um nämlich die Frage beantworten zu können, ob der Erblasser bei Abfassung seines Testaments testierunfähig war oder nicht, benötigen das Gericht und der  Sachverständige Hinweise und Beweismittel, auf die sie am Ende ihre Entscheidung stützen können.

Man braucht Anknüpfungstatsachen für die Testierunfähigkeit!

Solche „Anknüpfungstatsachen“ können in Schilderungen von Zeugen liegen, in medizinischen Berichten oder Gutachten zu finden sein oder auch durch Urkunden nachgewiesen werden.

Besonders hilfreich sind immer vorliegende Einschätzungen von medizinischem Fachpersonal, wie von Ärzten, die den Erblasser im relevanten Zeitraum behandelt oder untersucht haben.

Je mehr „Anknüpfungstatsachen“ einem Gericht für die Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das umstrittene Testament vom Gericht für unwirksam erklärt wird.

War der Erblasser an Demenz erkrankt?

In der Praxis wird in einem gerichtlichen Verfahren häufig vorgetragen, dass der Erblasser „dement“ gewesen und das Testament aus diesem Grund unwirksam sei.

Je nachdem, wie schwer die Demenz ist, kann diese Diagnose im Einzelfall tatsächlich die Testierunfähigkeit des Erblassers und damit die Unwirksamkeit des Testaments begründen.

Wenn man vor Gericht eine Demenz des Erblassers nachweisen will, dann empfiehlt es sich, insbesondere zu folgenden Zuständen des Erblassers umfassend vorzutragen und Beweise vorzulegen:

Verwirrtheit, Vergesslichkeit, örtliche und zeitliche Desorientierung, Denkstörungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, beeinträchtigte Alltagskompetenz, Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen, Apathie, Antriebslosigkeit, Reizbarkeit, Aggressivität, Depression, Angstzustände, Enthemmung oder sozial inadäquates Verhalten.

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