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Ein Testament, das im Wesentlichen aus Pfeildiagrammen besteht, ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 11.02.2013 – 20 W 542/11

  • Ehefrau beantragt nach dem Tod ihres Mannes einen Erbschein als Alleinerbin
  • Verwandte legen dem Nachlassgericht ein Testament vor
  • OLG hält das Testament für unwirksam

Die Wirksamkeit eines etwas ungewöhnlichen Testaments hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu beurteilen.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Erbfall mit anschließendem Erbscheinsantrag. Nach dem Ableben des Erblassers beantragte die Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.

Verwandte des Erblassers legen ein Testament vor

Mit diesem Antrag waren allerdings zwei weiter entfernt Verwandte des Erblassers nicht einverstanden. Sie legten dem Nachlassgericht ein vom Erblasser gefertigtes Schriftstück vom 07.03.2007 vor, das ihrer Auffassung nach als Testament des Erblassers zu bewerten sei.

Die Ehefrau erhob in dem Verfahren vor dem Nachlassgericht Einwendungen gegen diese von den Verwandten vorgelegte Urkunde. Unter anderem bezweifelte sie die Echtheit des als Testament bezeichneten Papiers.

Das Nachlassgericht holte vor diesem Hintergrund ein Gutachten eines Schriftsachverständigen ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Schriftzeichen und die Unterschrift auf dem Schriftstück „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vom Erblasser stammen würden.

Nachlassgericht bestätigt die Wirksamkeit des Testaments

Nachdem das Nachlassgericht nach diesen gutachterlichen Feststellungen keine weiteren Bedenken gegen die Wirksamkeit der Testamentsurkunde hatte, wies es den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück.

Die Erbfolge, so das Nachlassgericht richte sich nicht, wie von der Ehefrau vorgetragen, nach dem Gesetz, sondern nach dem von den Verwandten beigebrachten Testament.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Ehefrau Beschwerde zum OLG ein – und erhielt dort Recht. Das Beschwerdegericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Dabei kam es für das OLG gar nicht entscheidend auf die Frage an, ob das von den Verwandten vorgelegte Schriftstück tatsächlich vom Erblasser verfasst worden war oder nicht.

Die Urkunde ist gar kein Testament

Das Oberlandesgericht stellte vielmehr klar, dass das als Testament bezeichnete Schriftstück den inhaltlichen Anforderungen an ein formgültiges Testament nicht erfüllen würde.

Tatsächlich bestand das „Testament“ nämlich aus einer Kombination von handschriftlichen Worten einerseits und einem Pfeildiagramm anderseits. Die Worte alleine ergaben für sich genommen keinen Sinn und stellten insbesondere auch nicht klar, welche Erbfolgeregelung der Erblasser eigentlich treffen wollte.

Bei den auf dem Schriftstück niedergebrachten Pfeilverbindungen sah das Beschwerdegericht die Gefahr, dass diese jederzeit von anderen Personen als dem Erblasser hätten geändert und verfälscht werden können.

Es bleibt unklar, wer Urheber der Pfeile ist

Auch ohne einen konkreten Anhaltspunkt für eine Fälschung zu haben, spreche dieser Umstand gegen die Wirksamkeit des Schriftstückes als Testament.

Der vom Nachlassgericht eingeschaltete Sachverständige wäre schlechterdings nicht in der Lage gewesen, die Echtheit der Pfeilsverbindungen zu bestätigen oder in Frage zu ziehen.

Wesentliche erbrechtliche Regelungen könnten, so das OLG, nicht einer rein zeichnerischen Darstellung überlassen werden.

Der Beschluss des Nachlassgerichts wurde danach aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück verwiesen.

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