Wann ist eine Wiederverheiratungsklausel in einem Testament unwirksam?
- Wiederverheiratungsklausel soll den Bestand des Familienvermögens absichern
- Eine Vermögensübertragung auf einen neuen Partner soll verhindert werden
- Durch eine Wiederverheiratungsklausel darf kein unzulässiger Druck ausgeübt werden
Wenn Eheleute ihre Erbfolge regeln, dann stehen regelmäßig zwei Motive im Zentrum des Interesses: Zum einen soll derjenige Ehepartner, der zunächst überlebt, finanziell abgesichert werden.
Zum anderen ist es den Eheleuten aber im Regefall auch ein zentrales Anliegen, dass das Familienvermögen nach dem Tod des zweiten Ehepartners an die gemeinsamen Kinder geht.
Oft werden diese gemeinsamen Ziele der Eheleute in Form eines gemeinsamen Testaments oder in Form eines Erbvertrages umgesetzt. Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, Schlusserben nach dem Tod des länger Lebenden werden die gemeinsamen Kinder.
Störfall: Die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten
Es gibt aber bei einer solchen – typischen – Erbgestaltung von Eheleuten einen Umstand, der sich als massiver Störfaktor für die Erbfolgeregelung erweisen kann.
Heiratet der überlebende Ehepartner nämlich nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners wieder, dann droht der sorgfältig ausgeklügelten Erbfolgeregelung der Eheleute Ungemach.
Der neue Ehepartner hat nämlich, was der verstorbene Erblasser nicht berücksichtigen konnte, eigene unentziehbare Erbansprüche nach dem Tod seines neuen Ehepartners.
Es besteht die Gefahr, dass das Familienvermögen nicht wie geplant bei den Kindern landet, sondern ganz oder in Teilen an den neuen – und familienfremden – Ehepartner geht.
Überlebender Ehepartner überträgt Familienvermögen auf den neuen Partner
Entsprechende Vermögenstransaktionen können dabei bereits zu Lebzeiten der neuen Ehepartner vonstatten gehen. So kann Vermögen von dem überlebenden Ehepartner auf den neuen Partner übertragen werden.
Verstirbt der zunächst überlebende Ehepartner, dann steht dem neuen Partner zumindest ein gesetzlicher Anspruch auf seinen Pflichtteil nach § 2303 BGB zu.
Gegebenenfalls hat der zunächst überlebende Ehepartner seinen neuen Partner aber auch in einem neuen Testament bedacht.
Daneben ist latent immer das Risiko vorhanden, dass der neue Partner das bestehende Testament nach § 2079 BGB anficht, da er als Pflichtteilsberechtigter von seinem/r neuen Partner/in im Testament versehentlich übergangen wurde.
Was auch immer nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners passiert. Im Falle der Wiederverheiratung gerät die sorgfältig austarierte Erbfolgeregelung jedenfalls gründlich ins Wanken.
Die Lösung: Wiederverheiratungsklausel im Testament vorsehen
Eheleute, die diese Probleme vor Eintritt des ersten Erbfalls realisieren, können freilich reagieren.
So können die Eheleute in ihrem Testament anordnen, dass der zunächst überlebende Ehepartner zwar nach Eintritt des ersten Erbfalls zunächst alleiniger und unbeschränkter Nutznießer des Familienvermögens werden soll, diese Stellung aber verliert, wenn er ein weiteres Mal die Ehe eingeht.
Mittels einer solchen Anordnung soll verhindert werden, dass am Ende der Tage Nachlassvermögen des zuerst Versterbenden bei dem neuen Partner landet.
Konstruktiv kann ein solches Anliegen beispielsweise dadurch gelöst werden, in dem der überlebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung nicht mehr Vollerbe, sondern lediglich Vorerbe sein soll.
Bedingtes Vermächtnis zugunsten der Kinder anordnen
Noch radikaler ist die Lösung, zugunsten der Kinder in dem Ehegattentestament ein Vermächtnis auszusetzen, dass aber erst und nur dann von den Kindern gefordert werden kann, wenn der überlebende Ehegatte ein weiteres Mal eine Ehe eingeht.
Gegenstand des Vermächtnisses ist regelmäßig die Übertragung von Nachlassvermögen vom zunächst überlebenden Partner auf seine Kinder. Der überlebende Ehepartner (und der neue Ehepartner) sollen im Falle der Verheiratung von dem Vermögen des Erblassers abgeschnitten werden.
Die Grenzen einer Wiederverheiratungsklausel
So plausibel die vorstehend geschilderten Lösungsansätze auch klingen, so sorgfältig muss man im Einzelfall bei der Formulierung einer Wiederverheiratungsklausel sein.
Gerichte prüfen nämlich im Streitfall, ob mittels einer Wiederverheiratungsklausel nicht unzulässig Druck auf den überlebenden Ehepartner ausgeübt wird, von dem Wiedereingehen einer Ehe alleine deswegen abzusehen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wenn die Wiederverheiratungsklausel vorsieht, dass der überlebende Ehepartner im Falle der Wiederverheiratung den gesamten Nachlass herauszugeben hat, dann kann eine solche Klausel sittenwidrig und damit nichtig sein (so z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2014, 5 U 19/13).
Klausel darf nicht manipulativ wirken
In dem entschiedenen Fall argumentierte das Gericht, dass eine Wiederverheiratungsklausel dann unwirksam ist, wenn sie ausschließlich dazu dient, den überlebenden Ehepartner dazu zu veranlassen, seine Lebensführung an den Vorstellungen des Erblassers auszurichten, der sich damit einen – nicht schützenswerten – manipulativen Einfluss über den Tod hinaus erhalten will.
Bei einer Wiederverheiratungsklausel müsse, so das OLG, jedenfalls immer die Testierfreiheit auf der einen Seite und das ebenfalls durch das Grundgesetz in Art. 6 GG geschützte Recht, eine Ehe einzugehen, auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden.
Durch eine Wiederverheiratungsklausel dürfe jedenfalls kein unzulässig hoher Druck auf den überlebenden Partner ausgeübt werden.
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