Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Man darf den Inhalt des eigenen Testaments nicht dem Willen eines Dritten überlassen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann das Schreiben eines Testaments nicht einem Dritten überlassen
  • Der Erblasser hat zu bestimmen, wer Erbe wird
  • Beim Vermächtnis hat der Erblasser mehr Spielraum

Das deutsche Erbrecht stellt in diversen Vorschriften klar, dass die Abfassung eines Testaments eine höchstpersönliche Angelegenheit ist.

So bestimmt beispielsweise § 2064 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass ein Erblasser sein Testament nur persönlich errichten kann.

Der Erblasser kann also unter keinen Umständen einen Dritten oder beispielsweise seinen Ehepartner damit beauftragen, er möge stellvertretend für ihn das Testament zu Papier bringen.

Ein solches nicht vom Erblasser verfasstes Testament wäre in jedem Fall unwirksam.

Den Inhalt des Testaments muss der Erblasser selber bestimmen

Ist die unbedingte Verpflichtung, ein Testament selber und persönlich zu erstellen, im allgemeinen noch bekannt, so wissen viele nicht, dass man auch den Inhalt des Testaments selber bestimmen muss und nicht einem Dritten überlassen darf, was nach dem eigenen Ableben passieren soll.

So schreibt § 2065 Abs. 1 BGB vor, dass eine Bestimmung in einem Testament, wonach eine andere Person als der Erblasser festlegen soll, ob eine Regelung im Testament gelten soll oder nicht, unwirksam ist.

Diese gesetzliche Vorschrift greift in der Praxis beispielsweise in folgenden Fällen ein:

  • Man kann es beispielsweise nicht einem Dritten überlassen zu bestimmen, welches von mehreren Testamenten gelten soll.
  • Ebenso wenig kann man die Wirksamkeit eines Testaments beispielsweise davon abhängig machen, ob der Ehepartner mit dem Inhalt des letzten Willens einverstanden ist oder nicht.
  • Auch kann man nicht den Testamentsvollstrecker ermächtigen festzulegen, wann der Nacherbfall eintreten soll.

Absatz 2 des § 2065 BGB erweitert den Kreis der unwirksamen Bestimmungen in einem Testament.

Es mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nämlich auch nicht vereinbar, wenn der Erblasser die Bestimmung der Person, die kraft Erbfolge eine Zuwendung erhalten soll, einem anderen überlässt.

Beim Vermächtnis hat der Erblasser mehr Spielraum

Man muss als Erblasser also im eigenen Testament zwingend klarstellen, wer nach dem eigenen Ableben Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll.

Weiter muss man neben der Person des Zuwendungsempfängers auch bestimmen, was der Erbe erhalten soll.

Der Erblasser kann auch hier nicht beispielsweise einem Testamentsvollstrecker auftragen, dass dieser entscheiden soll, was der Erbe aus dem Nachlass erhalten soll.

Will man sich als Erblasser in der Frage des Zuwendungsgegenstandes Flexibilität erhalten, dann kann man den Weg über eine Vermächtnisanordnung im Testament gehen.

Beim Vermächtnis lässt es das Gesetz – im Gegensatz zur Erbeinsetzung – nämlich in § 2153 BGB ausdrücklich zu, dass ein Dritter den Anteil des Vermächtnisnehmers an einem bestimmten Gegenstand bestimmen kann.

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