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Die Unterschrift muss sich bei einem Testament unter dem Text befinden – Ein Testament mit der Signatur neben dem Text ist unwirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 09.08.2024 – 33 Wx 115/24

  • Erblasser unterschreibt sein Testament neben dem Testamentstext
  • Für eine Unterschrift unter dem Text wäre genügend Raum
  • Gericht entscheidet: Das gesamte Testament ist unwirksam

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser, ein britischer Staatsangehöriger, im März 2023 verstorben.

Der Erblasser hatte einen Sohn hinterlassen.

Im Jahr 2022 hatte der Erblasser ein Testament errichtet.

Die untere Hälfte des Papiers bleibt leer

Dieses Testament war auf der oberen Hälfte eines DIN A4-Blattes mit der maschinengeschriebenen Überschrift „LAST WILL AND TESTAMENT for (es folgte der handschriftliche Vor- und Nachname des Erblassers) versehen.

Weiter enthielt der obere Teil des Blattes in Handschrift die Namen von insgesamt sechs Familienangehörigen des Erblassers.

Neben jedem dieser sechs Namen war ein Prozentsatz vermerkt.

Insgesamt addierten sich diese Zahlen auf 100%.

Die untere Hälfte dieses Blattes war leer.

Ein Testamentserbe beantragt ein Nachlasszeugnis

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte einer der in dem Testament vermerkten Familienangehörigen ein Europäisches Nachlasszeugnis, in dem die sechs im Testament aufgeführten Personen als Erben gemäß ihren jeweiligen Prozentsätzen ausgewiesen werden sollten.

Diesem Antrag widersprach aber der einzige Sohn des Erblassers.

Er trug bei Gericht vor, dass das vorliegende Testament unwirksam, da nicht vom Erblasser unterschrieben, sei.

Das Oberlandesgericht gab dem Sohn des Erblassers Recht und wies das Nachlassgericht an, dem Sohn des Erblassers  ein Europäisches Nachlasszeugnis als alleinigen gesetzlichen Erben zu erteilen.

OLG: Das Testament ist unwirksam

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass das vorliegende Testament mangels einer abschließenden Unterschrift des Erblassers unwirksam sei.

Eine Unterschrift unter einem Testament sei, so das OLG, der räumliche Abschluss einer solchen Urkunde und solle sicherstellen, dass keine späteren Zusätze gegen den Willen des Erblassers vorgenommen werden.

Nur ganz ausnahmsweise lasse die Rechtsprechung eine Unterschrift oberhalb oder neben dem Testamentstext ausreichen, wenn unterhalb des Textes kein Raum für eine Unterschrift vorhanden sei.

Die Unterschrift muss sich unter dem Testamentstext befinden

Im vorliegenden Fall habe sich der Namenszug des Erblassers aber auf halber Höhe neben dem Text des Testaments befunden.

Nachdem die gesamte untere Seite des Testaments aber frei gelassen worden war und der Erblasser seine Unterschrift ohne Probleme auch dort hätte hinterlassen können, hatte  der Schriftzug neben dem Text im zu entscheidenden Fall gerade keine abschließende Wirkung im Hinblick auf den letzten Willen.

Ein Schriftzug neben dem Testamentstext stelle in aller Regel eben keine Unterschrift im Sinne von § 2247 BGB dar.

Damit war das Testament ungültig und die Erbfolge richtete sich alleine nach dem Gesetz.

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