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Erblasserin unterzeichnet ein notarielles Testament nur mit ihrem halben Namen – Das Testament ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 10.05.2017 – I-3 Wx 315/15

  • Notarielles Testament wird mit den ersten drei Buchstaben des Mädchennamens der Erblasserin unterzeichnet
  • OLG beanstandet auch das dubiose Zustandekommen des Testaments
  • Testament ist mangels gültiger Unterschrift unwirksam

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Erbscheinverfahren darüber zu befinden, ob ein notarielles Testament wirksam ist.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin vor ihrem Tod insgesamt sechs notarielle Testamente errichtet. Sämtliche Testamente waren von der Erblasserin in deutscher Schreibschrift unterschrieben.

In einem notariellen Testament vom 20.04.2012 hatte die Erblasserin die Beteiligten A und B als Erben benannt.

Erblasserin errichtet nur zwei Monate später ein weiteres Testament

Nur wenige Monate später setzte die Erblasserin aber ebenfalls mit notariellem Testament vom 18.06.2012 den C als alleinigen Erben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten A, B und C beim zuständigen Nachlassgericht jeweils einen sie begünstigenden Erbschein.

Das Nachlassgericht nahm daraufhin Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin auf und teilte den Betroffenen danach mit, dass es den Erbschein des C favorisieren würde. Den Erbscheinsantrag des A und der B wollte das Nachlassgericht als unbegründet zurückweisen.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diesen Beschluss legten der A und die B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und entschied zugunsten des A und der B. Das OLG wies das Nachlassgericht an, einen Erbschein zugunsten des A und der B zu erteilen.

Formaljuristisch begründete das OLG seine Entscheidung mit der Unwirksamkeit des zeitlich späteren notariellen Testaments vom 18.06.2012.

Dieses Testament war von der Erblasserin nämlich mit dem Namen „C…“, also den ersten drei Buchstaben ihres Geburtsnamens und den letzten vier Buchstaben ihres tatsächlichen Nachnamens unterschrieben worden.

Testierwille der Erblasserin wird in vom Gericht in Frage gezogen

Damit habe die Erblasserin aber, so das OLG, für den Inhalt des Testaments nicht die erforderliche Verantwortung übernommen und auch nicht die Echtheit und Ernstlichkeit des beurkundeten Willens bestätigt.

Das OLG stellte in Anbetracht der eher merkwürdigen Unterschrift der Erblasserin die Ernsthaftigkeit des mit der Unterschrift regelmäßig verbundenen Geltungswillens in Frage.

Eine zweifelsfreie Kennzeichnung der Erblasserin sei einerseits für ein wirksames Testament erforderlich aber durch die unübliche Unterschrift der Erblasserin unter dem Testament vom 18.06.2012 nicht gewährleistet.

Ergänzend wies das OLG in seinem Beschluss auf folgenden Sachverhalt hin:

Erblasserin wird zu einem Notar gebracht

Die Erblasserin hielt sich am Tag der Errichtung des zeitlich späteren Testaments vom 18.06.2012 aufgrund eines Schlaganfalls und einer damit verbundenen gravierenden Erkrankung in einer Klinik auf.

Der C suchte die Erblasserin daraufhin in der Klinik auf, beantragte für die Erblasserin unter Angabe falscher Angaben bei der Klinik einen Tagesurlaub für die Erblasserin.

Nachfolgend suchte der C mit der Erblasserin einen der Erblasserin vollkommen unbekannten Notar auf und ließ dort das Testament der Erblasserin beurkunden.

In Anbetracht dieser Umstände äußerte das Gericht nachhaltige Zweifel daran, dass der Inhalt dieses Testaments auch tatsächlich dem Willen der Erblasserin entsprach.

Im Ergebnis verlor der C damit nicht nur seine Erbenstellung, sondern er musste nach der Entscheidung des OLG auch für sämtliche Verfahrenskosten aufkommen.

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