Ein Testament muss unterschrieben sein – Die Unterschrift darf sich nicht auf einem anderen Papier befinden!
OLG Naumburg – Beschluss vom 30.07.2021 – 2 Wx 55/20
- Erblasserin unterschreibt zwar ein Begleitschreiben, aber nicht ihr Testament
- Nachlassgericht hält die Unterschrift auf dem Begleitschreiben für ausreichend
- Oberlandesgericht korrigiert das Nachlassgericht und stellt die Unwirksamkeit des Testaments fest
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu befinden.
In der Angelegenheit war eine Erblasserin Anfang des Jahres 2020 verstorben.
Als gesetzliche Erbin hinterließ die Erblasserin eine Tochter.
Am 13.02.2019 hatte die Erblasserin ein notarielles Testament errichtet.
Erblasserin fordert ihr notarielles Testament zurück
Dieses Testament hatte die Erblasserin aber am 08.10.2019 aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht herausgefordert und vom Amtsgericht auch erhalten.
Das Amtsgericht hatte die Erblasserin im Zuge der Herausgabe auch darauf hingewiesen, dass ihr notarielles Testament mit Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung unwirksam werden würde.
Ihr Herausgabeverlangen an das Amtsgericht war mit einem von der Erblasserin unterschriebenen Brief gestellt worden, der folgenden Inhalt hatte:
„... Ich bitte um Herausgabe des Testaments und
in amtlicher Verwahrung des alten neuen Testaments.“
Mit diesem Brief übermittelte die Erblasserin dem Amtsgericht ein neues Testament, das folgenden Inhalt hatte:
„Testament
Hirmit hebe ich alle Verfügungen von Todes wegen auf und
und testatiere wie folgt neu:
Ich setze als meine Erben die deutsche Krebshilfe für für Kinder ein.
In jeden Fall etnerbe ich meine Tochter und meinen Enkel S. V. .
D. den 8.10.2019“
Dieses neue Testament vom 08.10.2019 war von der Erblasserin aber nicht unterschrieben worden.
Tochter beantragt Erbschein als alleinige Erbin ihrer Mutter
Nach dem Ableben der Erblasserin stellte die Tochter der Erblasserin bei dem zuständigen Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ihrer Mutter ausweisen sollte.
Diesem Erbscheinsantrag widersprach aber der Verein „Deutsche Krebshilfe für Kinder.“
Der Verein machte für sich ein Erbrecht aus dem privaten Testament vom 08.10.2019 geltend.
Kann die auf dem Testament fehlende Unterschrift ersetzt werden?
Dabei erkannte der Verein zwar an, dass das Testament vom 08.10.2019 von der Erblasserin nicht unterschrieben worden war.
Der Verein wies aber darauf hin, dass die auf dem Testament fehlende Unterschrift durch die Unterschrift ersetzt würde, die die Erblasserin auf dem Begleitschreiben geleistet habe, mit der sie ihr Testament an das Amtsgericht übermittelt hatte.
Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation des Vereins und stellte in Aussicht, den Erbscheinsantrag der Tochter zurückweisen zu wollen.
Tochter legt Beschwerde zum OLG ein
Gegen diese Entscheidung legte die Tochter der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgerichte ein.
Und tatsächlich korrigierte das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies das Nachlassgericht an, der Tochter der Erblasserin den beantragten Erbschein zu erteilen.
Das OLG wies dabei in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das private Testament der Erblasserin vom 08.10.2019 mangels Unterschrift unter dem Testament nicht wirksam gewesen sei.
Die Unterschrift muss das Testament abschließen
Die zwingend erforderliche eigenhändige Unterschrift unter einem Testament im Sinne von § 2247 Abs. 1 BGB müsse, so das OLG räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass diese von ihr gedeckt sei.
Diese Voraussetzungen sah das OLG durch die Unterschrift nur auf dem Begleitschreiben nicht als erfüllt an.
Ausnahmsweise könne zwar eine Unterschrift auf einem Begleitschreiben zu einem nicht unterzeichneten Testament ausreichend sein.
Unterschrift auf Begleitschreiben reicht nicht aus
Dies sei aber nur dann der Fall, wenn „dem Begleitschreiben keine eigenständige Bedeutung zukommt“.
Vorliegend habe die Erblasserin aber mit dem Begleitschreiben das Ziel verfolgt, ihr altes Testament vom Amtsgericht herauszuverlangen und damit zu widerrufen.
Die Unterschrift unter diesem Dokument könne aber die zwingend notwendige Unterschrift auf dem Testament nicht ersetzen.
Nach dieser Entscheidung konnte die Tochter als gesetzliche Erbin die Erbfolge nach ihrer Mutter antreten.
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