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Das Übernahmerecht - Erblasser räumt einem Erben das Recht ein, einen bestimmten Nachlassgegenstand zu übernehmen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann für eine friedliche Nachlassverteilung sorgen
  • Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung und Übernahmerecht als wichtige Werkzeuge
  • Ein Übernahmerecht verschafft einen Erben ein Recht und begründet keine Pflicht

Die Auseinandersetzung einer Erbschaft kann sich zu einem für alle Beteiligten nervenaufreibendem Unterfangen entwickeln.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, so ist der Nachlass nach Begleichung von Verbindlichkeiten unter den Erben entsprechend ihrer Erbquoten zu verteilen. Dies klingt zunächst harmlos, eine Verteilung einer Erbschaft kann aber eine Menge Zündstoff bieten.

Welche Probleme bei der Verteilung einer Erbschaft auftauchen können, kann man anhand des folgenden Beispielsfalls erahnen:

Der Familienvater als Erblasser hat kein Testament errichtet und hinterlässt neben seiner Ehefrau noch zwei erwachsene Kinder. Neben dem Familienwohnsitz In Hamburg Blankenese gehört zum Nachlass im wesentlichen eine Ferienwohnung auf Sylt und ein wertvoller Oldtimer.

Die auf die gesetzlichen Erben entfallenden Erbquoten ergeben sich aus den §§ 1923 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehefrau erhält die Hälfte des Erbes, die Kinder je ein Viertel. Eine eigentlich übersichtliche Ausgangslage.

Leider müssen die Erben nach Eintritt des Erbfalls feststellen, dass ihre Interessen hinsichtlich des weiteren Schicksals der einzelnen Nachlassgegenstände kilometerweit auseinander liegen.

So ist es der Witwe des Erblassers ein zentrales Anliegen, dass sie den Rest ihres Lebens in dem Familienwohnheim in Hamburg wohnen kann. Die Ferienwohnung würde sie ebenso wie den Oldtimer am liebsten verkaufen.

Die Tochter spekuliert auf die Ferienwohnung auf Sylt. Sie will die Wohnung unbedingt übernehmen und erhalten, um mit ihrer eigenen Familie dort fürderhin Urlaub machen zu können. Eigene Mittel für einen Erwerb der Wohnung hat die Tochter nicht. Am Erhalt des Familienwohnsitzes hat sie ebenso wie am Oldtimer kein Interesse.

Der Sohn schließlich hat sich vor kurzem selbstständig gemacht und benötigt dringend finanzielle Mittel. Wenn es nach ihm geht, soll der komplette Immobiliennachlass umgehend veräußert werden. Lediglich den Oldtimer würde er gerne privat behalten, da er ein ausgesprochener Autonarr ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften hat aber keiner der drei Erben einen einklagbaren Anspruch auf Durchsetzung seiner Ideen und Wünsche.

Der Nachlass gehört vielmehr allen drei Erben gemeinschaftlich und keiner der Drei hat ein Recht auf exklusive Nutzung oder Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes.

Können sich die drei Erben also nicht einigen und sind vor allem nicht genügend Barmittel vorhanden, um eine einvernehmliche Auseinandersetzung bewerkstelligen zu können, so bleibt am Ende nur der Verkauf aller Nachlassgegenstände und die anschließende Verteilung des Verkaufserlöses.

Erblasser kann Anweisungen zur Verteilung des Nachlasses geben

In diesem Fall müsste die Mutter aus dem Familienwohnsitz ausziehen, die Tochter könnte keinen Urlaub auf Sylt machen und der Sohn müsste sich von dem Oldtimer verabschieden.

Solche eher unerfreulichen Konstellationen kann der Erblasser dadurch vermeiden, indem er ein Testament errichtet und in dem Testament nicht nur seine Erben benennt, sondern auch genaue Anweisungen zur Verteilung seines Nachlasses gibt.

Das Gesetz gibt dem Erblasser als Instrumente zur Verteilung der Erbschaft die Teilungsanordnung und das Vorausvermächtnis an die Hand. Näheres zu diesen beiden erbrechtlichen Gestaltungsmitteln ist auf dem Erbrecht-Ratgeber hier zu finden.

Neben Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis kann der Erblasser zugunsten eines Erben aber auch ein so genanntes Übernahmerecht in sein Testament aufnehmen.

Das Recht des Erben zur Übernahme eines bestimmten Nachlassgegenstandes

Ein Übernahmerecht eröffnet einem Erben das Recht - nicht die Pflicht - einen bestimmten Nachlassgegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus dem Nachlass zu entnehmen.

Der an den Nachlass zu zahlende Geldbetrag kann dabei vom Erblasser in seinem letzten Willen festgelegt werden oder auch dem Verkehrswert der Sache entsprechen.

Sinn macht ein solches Übernahmerecht dann, wenn der Begünstigte finanziell in der Lage ist, den Gegenwert auch tatsächlich aufzubringen.

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