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Mit Filzstift auf einem Holztisch verfasstes Testament ist ungültig

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Köln – Beschluss vom 25.05.2020 – 30 VI 92/20

  • Erblasser verfasst sein Testament auf einer Tischplatte
  • Das Tisch-Testament ist aber nicht unterschrieben
  • Gericht verweigert dem Tisch-Testament die Anerkennung

Das Amtsgericht Köln hatte es mit einem äußerst ungewöhnlichen Testament zu tun.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser mehrere handschriftliche Testamente hinterlassen.

So hatte der Erblasser unter anderem folgende Worte, mit Filzstift geschrieben, auf der Platte eines Holztisches hinterlassen:

Testament
Köln 22.April 2017

C. F. B, geb. 12.März 1979 in Columbia ist meine alleinige Erbin meines ganzen Vermögens.

Im Jahr 2015 hatte derselbe Erblasser zwei handschriftliche Testamente errichtet, in denen er seinen Bruder als alleinigen Erben bestimmte.

Erblasser errichtet mehrere Testamente

Mit weiterem handschriftlichem Testament vom 23.04.2018 schloss der spätere Erblasser seinen Bruder dann aber wieder von der Erbfolge aus.

Dieses Testament vom April 2018 wurde auf dem fraglichen Holztisch aufgefunden, auf dem der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Bekannten vermerkt hatte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Bekannte des Erblassers, die auf dem Holztisch als Erbin vorgesehen war, bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Nachlassgericht weist den Antrag auf einen Erbschein ab

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag als unbegründet ab.

Dabei hatte das Nachlassgericht weniger Probleme mit dem Material, auf dem das angebliche Testament verfasst worden war.

Zurecht wies das Nachlassgericht nämlich eingangs seiner Entscheidung darauf hin, dass nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB Voraussetzung für ein wirksames Testament lediglich eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung sei.

Dabei könne ein Testament, so das Gericht, durchaus auch auf einem anderen Stoff als einem Papier, vorliegend also auf einem Holztisch, verfasst werden.

Auf dem Holztisch fehlt Unterschrift des Erblassers

Das Holztisch-Testament krankte aber an dem Umstand, dass es vom Erblasser nicht unterschrieben worden und aus diesem Grund formunwirksam und nichtig war.

Eine Unterschrift konnte das Nachlassgericht weder auf der Holzplatte selber noch auf den übrigen Teilen des Tisches wie etwa den Tischbeinen feststellen.

Das Gericht wollte auch nicht den Argumenten der Antragstellerin folgen, wonach die fehlende Unterschrift auf dem Holztisch-Testament durch die Unterschrift auf dem auf dem Tisch befindlichen Testament vom 23.04.2018 gleichsam ersetzt würde.

Fehlende Unterschrift kann nicht ersetzt werden

Es könne zwar sein, dass mehrere nicht unterzeichnete Blätter durch eine Unterschrift auf dem letzten Blatt insgesamt als formwirksames Testament angesehen werden können.

Voraussetzung hierfür sein aber, dass die einzelnen Blätter erkennbar in einem inneren Zusammenhang stehen.

Diesen inneren Zusammenhang konnte das Gericht bei Betrachtung des Holztisches einerseits und des auf dem Holztisch befindlichen und auf Papier verfassten Testament andererseits allerdings nicht erkennen.

Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins wurde vor diesem Hintergrund abgewiesen.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde in der Zwischenzeit vom OLG Köln zurückgewiesen (OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2020 – 2 Wx 189/20).

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