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Tierheim wird Erbe – Auch wenn der hinter dem Tierheim stehende Verein insolvent und aufgelöst ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16

  • Erblasser benennt in seinem Testament Tierheim als Erbe
  • Der Trägerverein des Tierheims meldet nachfolgend Insolvenz an
  • Der Nachfolger des Tierheims erhält den gesamten Nachlass

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob ein Tierheim selbst dann alleiniger Erbe werden kann, wenn der Trägerverein des Tierheims zum Zeitpunkt des Erbfalls Insolvenz angemeldet hatte und der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht war.

In der Angelegenheit war der Erblasser im August 2015 im Alter von 47 Jahren verstorben.

Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Wegen einer unheilbaren Erkrankung des Gehirns stand der Erblasser seit 1999 unter Betreuung.

Im Juni 2004 hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet. Dort hatte der Erblasser wie folgt verfügt:

„Zu meinem Alleinerben berufe ich
das Tierheim … Kleve e.V., … in … Kranenburg-Mehr.
Einen Ersatzerben möchte ich für den Fall des Erlöschens des Vereins vorerst nicht bestimmen.“

Über das Vermögen des Vereins, der das fragliche Tierheim betrieb, wurde am 01. 12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der A wurde vom Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vereins bestellt.

Betrieb des Tierheims wird von einem Erwerber fortgesetzt

Am 04.12.2013 veräußerte der A an den Erwerber B zum Zweck der Fortführung des Geschäftsbetriebes des Tierheims das Inventar, sämtliche Tiere und darüber hinaus sämtliche Arbeitsverhältnisse des Insolvenzschuldners. Im August 2013 hatte der Erwerber seinen bisherigen Geschäftssitz von Kleve nach Kranenburg verlegt und betrieb seit Dezember 2013 unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter.

Am 11.12.2013 wurde die Auflösung des Vereins als ehemaligem Träger des Tierheims in das Vereinsregister eingetragen.

Im Dezember 2015 beantragte der Erwerber B beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Der Erbschein sollte auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2004 bezeugen, dass der Erwerber des Tierheims alleiniger Erbe des Erblassers geworden ist.

Dieser Erbschein wurde dem Erwerber B auch erteilt.

Am 29.12.2015 protestierte dann aber der Insolvenzverwalter gegen diese Erbscheinserteilung. Er beantragte die Einziehung des dem Erwerber erteilten Erbscheins. Er verlangte weiter vom Nachlassgericht, dass zu seinen Gunsten ein Erbschein erteilt wird.

Protest gegen den Erbschein für das Tierheim

Zur Begründung seines Antrags führte der Insolvenzverwalter an, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments rechtlich noch gar nicht existiert habe.

Nachdem das Nachlassgericht den Argumenten des Insolvenzverwalters nicht folgen wollte, musste über die Beschwerde vom Oberlandesgericht entschieden werden.

Das OLG hielt die Entscheidung des Nachlassgerichts für zutreffend und wies die Beschwerde des Insolvenzverwalters als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2004 wirksam sei und den Erwerber als alleinigen Erben vorsehe.

Dabei hielt das OLG das Testament des Erblassers alleine deswegen für auslegungsbedürftig, weil der Erblasser in seinem Testament den Trägerverein des Tierheims nicht unter seiner postalischen Adresse, sondern unter der Adresse des Tierheims als Erbe benannt hatte.

Testament muss ausgelegt werden

Den Umstand, dass der das Tierheim betreibende Verein im Zeitpunkt des Erbfalls insolvent sei, habe der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht bedacht und nicht vorhergesehen.

Der als Zeuge vernommene Betreuer des Erblassers hatte jedoch ausgesagt, dass es der Wunsch des Erblassers gewesen sei, dass „das Tierheim“ sein Erbe werden soll.

Dieser Wunsch sei dem Erblasser auch deshalb so wichtig gewesen, da sich der Erblasser selber in der Vergangenheit nicht um seine Kaninchen gekümmert hatte, die aus diesem Grund eingegangen waren.

Der Erblasser wollte, so der Zeuge, unbedingt den Tieren in dem Tierheim helfen. Über die Frage, wer Träger des Tierheims sei, habe er sich keine Gedanken gemacht.

Vor diesem Hintergrund sei, so das OLG, die Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht nicht zu beanstanden.

Bei testamentarischer Zuwendung an eine juristische Person stehe regelmäßig nicht die juristische Person selber, sondern die Ziele der juristischen Person im Vordergrund.

Im zu entscheidenden Fall nehme nicht der ursprüngliche insolvente Verein die Aufgabe wahr, um die es dem Erblasser gegangen sei, sondern die vom Erwerber geführte juristische Person. Diese mit seinem Erbe finanziell zu unterstützen, sei der Wille des Erblassers gewesen.

Das Geld des Erblassers kam danach den Tieren zugute und nicht den Gläubigern des insolventen Vereins.

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