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Die Kirche oder einen Verein als Erben im Testament einsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann rechtsfähige juristische Personen als Erben im Testament benennen
  • Die katholische oder evangelische Kirche sind taugliche Erben
  • Im Zweifel sollte man im Testament immer einen Ersatzerben benennen

Zuweilen hat ein Erblasser gar nicht die Absicht, seine nächsten Verwandten oder Freunde in seinem Testament zu bedenken.

Wenngleich bei der weit überwiegenden Anzahl der Testamente in Deutschland eine Erbeinsetzung des Ehegatten, der eigenen Kinder oder sonstiger Angehöriger vorgesehen ist, gibt es im Einzelfall oftmals gute Gründe dafür, nach Alternativen bei der Einsetzung der Erben zu suchen.

Grundsätzlich ist es auch kein Problem, in seinem Testament keine natürliche, sondern eine juristische Person als Erben einzusetzen. Juristische Personen sind zum Beispiel GmbHs oder Aktiengesellschaften oder auch ein im Vereinsregister eingetragener Verein.

Auch offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) sind erbfähig und können in einem Testament als Erben eines Nachlasses eingesetzt werden.

Ist der Erbe auch rechtsfähig?

Will man eine solche juristische Person im eigenen Testament als Erben benennen, dann sollte man sich vorab vergewissern, dass die juristische Person bereits wirksam errichtet worden und rechtsfähig ist.

Kann diese Frage positiv geklärt werden, dann steht einer Erbeinsetzung beispielsweise eines Vereins nichts im Weg. Man kann in diesem Fall im Testament beispielsweise anordnen, dass eine konkrete rechtsfähige Vereinigung alleiniger Erbe des eigenen Vermögens sein soll.

Es ist nicht notwendig, im Testament eine Person anzugeben, die stellvertretend für die Vereinigung den Nachlass entgegennehmen und verwalten soll. Will man sein Vermögen einer Vereinigung zukommen lassen, so reicht es aus, die Vereinigung selber im Testament als Erbe zu benennen.

Die Angabe von Vorständen, Geschäftsführern oder Gesellschaftern ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Auch kirchliche juristische Personen können Erben sein

Auch Religionsgemeinschaften sind in aller Regel juristische Personen und kommen demnach als taugliche Erben eines Vermögens in Frage. Nach Art. 140 GG (Grundgesetz) i.V.m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 sind Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts und rechtsfähig.

Man kann demnach „die katholische (oder evangelische) Kirche“ oder auch ein einzelnes Bistum als Erbe im Testament einsetzen.

Will man innerhalb einer Religionsgemeinschaft einer bestimmten Einrichtung im Erbfall etwas zukommen lassen, z.B. einem bestimmten Pflegeheim oder einer sonstigen caritativen Einrichtung und fehlt dieser Einrichtung die eigene Rechtsfähigkeit, so dass sie nicht als Erbe eingesetzt werden kann, dann bietet es sich an, den (rechtsfähigen) Träger der Einrichtung als Erben zu benennen und im Testament dem Träger als Erben gleichzeitig mittels einer so genannten Auflage aufzugeben, dass die Erbschaft zugunsten dieser bestimmten Einrichtung verwandt wird.

Erbschaften an inländische Religionsgesellschaften oder an inländische jüdische Kultusgemeinden sind grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 16 a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Im Zweifel: Ersatzerben einsetzen

Ist man sich als Erblasser nicht ganz sicher, ob die Einrichtung oder die Vereinigung, die man als Erbe einsetzen will, tatsächlich rechts- und damit auch im Sinne von § 1923 BGB erbfähig ist, dann kann man sich bei der Abfassung seines Testaments mit einem Trick behelfen.

So kann man in seinem Testament die juristische Person oder die Vereinigung, die man als Erbe ausgesucht hat, als Erben benennen.

Für den Fall, dass die als Erbe benannte Vereinigung aber gar nicht erbfähig ist, so kann man in seinem Testament gleichzeitig einen Ersatzerben für den Fall bestimmen, dass eine Vererbung an die zunächst benannte Vereinigung aus rechtlichen Gründen scheitern sollte.

Eine solche Ersatzerbenbestimmung könnte zum Beispiel wie folgt lauten:

„Ich setze die Vereinigung XY zu meinem Erbe ein. Sollte die Vereinigung XY zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht erbfähig sein, so bestimme ich als Ersatzerben die Vereinigung Z als Erben. Der Vereinigung Z mache ich zur Auflage, die Erbschaft zugunsten der Vereinigung XY zu verwenden.“


Ist in dem Beispielsfall zumindest die Vereinigung Z erbfähig, so ist sichergestellt, dass der Nachlass zumindest wirtschaftlich der Vereinigung XY zugute kommt.

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