Wann kann man kein Testament mehr verfassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Testierunfähigkeit steht der Wirksamkeit eines Testaments entgegen
  • Ein gemeinsames Testament kann die Testierfreiheit einschränken
  • Nach einem Erbvertrag ist ein zeitlich späteres Testament gegebenenfalls unwirksam

Grundsätzlich kann man jederzeit seinen letzten Willen in Form eines Testaments errichten.

Mit Hilfe eines Blattes Papier und eines Stiftes kann man demnach der Nachwelt immer Anweisungen hinterlassen, wie das Vermögen nach dem eigenen Ableben verteilt werden soll.

In Deutschland gilt die Testierfreiheit. Jedermann kann danach bestimmen, wer sein Erbe sein soll.

Wann ist ein Testament unwirksam?

Von diesem Grundsatz gibt es aber mehrere Ausnahmen, die in der Praxis häufig dazu führen, dass ein Testament unwirksam ist.

Jeder, der ein wirksames Testament verfassen will, muss nämlich testierfähig sein.

Um testierfähig zu sein, muss man zunächst das 16. Lebensjahr vollendet haben, § 2229 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wesentlich häufiger als am fehlenden Alter scheitert die Wirksamkeit eines Testaments allerdings an einer Testierunfähigkeit des Verfassers wegen einer vorliegenden vorzugsweise geistigen Krankheit.

Testierunfähigkeit durch geistige Erkrankung

Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche, beispielsweise in Form einer demenziellen Erkrankung, kann dazu führen, dass dem Verfasser des Testaments die notwendige Einsichts- und Handlungsfähigkeit fehlt, um ein wirksames Testament zu errichten, § 2229 Abs. 4 BGB.  

Ein Testament, das von einer Person im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet wurde, ist und bleibt unwirksam.

Neben den persönlichen Voraussetzungen, die der Verfasser eines letzten Willens für das Testament mitbringen muss, kann die Wirksamkeit eines Testaments auch an dem Umstand scheitern, dass sich der Erblasser durch eine zeitlich frühere so genannte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) seiner Testierfreiheit beraubt hat.

Ein gemeinsames Testament kann Bindungswirkung entfalten

Wenn der Erblasser beispielsweise zu einem früheren Zeitpunkt mit seinem Ehepartner ein gemeinsames Testament verfasst hat, dann können die Regelungen in diesem gemeinsamen Testament unter Umständen nicht einseitig durch ein neues Testament eines Ehepartners wieder aufgehoben werden, § 2271 BGB.

Ein Testament, das den Festsetzungen in einem gemeinsamen Testament widerspricht, ist unter bestimmten Umständen unwirksam.

Das gleiche gilt für den Fall, dass man seine Erbfolge bereits zeitlich früher in einem notariellen Erbvertrag geregelt hat.

Bindung durch einen notariellen Erbvertrag

Durch ein Testament kann grundsätzlich nie eine erbvertraglich bindende Verfügung in einem Erbvertrag aufgehoben werden, § 2289 BGB.

Auch in diesem Fall gilt wie im Falle der Testierunfähigkeit:

Ein Testament, das einem bindenden Erbvertrag inhaltlich widerspricht, ist und bleibt unwirksam.

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