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Einen Testamentsvollstrecker auf Dauer mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testamentsvollstrecker schränkt den Erben in seinen Rechten massiv ein
  • Der Erblasser kann eine auf Jahrzehnte andauernde Testamentsvollstreckung anordnen
  • Zuweilen ist es für einen Erben lukrativer, seinen Pflichtteil zu fordern

Als Erblasser kollidiert man bei der Regelung der Vermögensnachfolge nach dem eigenen Ableben mit zahlreichen gesetzlichen Regelungen.

Ziel einer jeden Erbfolgeregelung ist die Weitergabe von Vermögen an einen oder mehrere Erben. Man kann diesen Vorgang zur Gänze dem Gesetz überlassen. Die §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten zum Teil sehr detaillierte Vorgaben, was mit dem Vermögen des Erblassers nach seinem Tod geschehen soll.

Ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Deutschen vertraut auf das Gesetz und trifft hinsichtlich der Erbfolge keinerlei abweichende Vorsorge.

Wer Einfluss auf die Vermögensnachfolge nehmen will, dem steht es jederzeit frei, ein Testament oder einen Erbvertrag (auch letztwillige Verfügung genannt) zu errichten.

Dort kann er, auch abweichend von den gesetzlichen Regelungen, einen oder auch mehrere Erben benennen, an die er sein Vermögen nach seinem Tod weitergeben will.

Wie kann der Erblasser seinen Nachlass verteilen?

Der Erblasser kann die genaue Verteilung seines Nachlasses unter mehreren Erben durch Anordnung einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnisses regeln oder durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dafür sorgen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen in seiner Familie bleibt.

Er kann die Erbeinsetzung an Bedingungen knüpfen oder den Erben auch Auflagen machen.

Mit den vorgenannten wichtigsten erbrechtlichen Gestaltungsmitteln erschöpft sich dann aber auch dem Grunde nach die Einflussmöglichkeit des Erblassers.

Grundsätzlich muss sich der Erblasser also mit dem Gedanken anfreunden, dass sein Vermögen nach seinem Tod auf den oder die Erben übergeht und die Erben mehr oder weniger frei über das ererbte Vermögen verfügen können.

Durch eine Testamentsvollstreckung kann der Erblaser über den Tod hinaus Einfluss nehmen

Wem als Erblasser bei diesem Gedanken aus welchen Gründen auch immer nicht recht wohl ist, der hat noch eine letzte Möglichkeit, in die Vermögensnachfolge einzugreifen: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Es ist dabei ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers nur die bloße Abwicklung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers ist. Natürlich kann man den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers bei Vorhandensein mehrerer Erben nach § 2204 BGB auf die Auseinandersetzung des Nachlasses beschränken.

Man kann einen Testamentsvollstrecker nach § 2209 BGB aber auch mit viel weitreichenderen Aufgaben betrauen und ihm die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Mit einer solchen Anordnung in einem Testament oder einem Erbvertrag sind für den Erben drastische Konsequenzen verbunden:

Testamentsvollstreckung schränkt den Erben massiv ein

Er ist nämlich zwar formell Erbe eines Vermögens, er kann sein Erbe aber nicht in Besitz nehmen und auch nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Diese Rechte stehen nämlich bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung alleine dem Testamentsvollstrecker zu, § 2205 BGB.

Eine solche Verwaltungsvollstreckung kann der Erblasser für eine Zeit von max. 30 Jahren oder gegebenenfalls sogar darüber hinaus in seinem Testament oder Erbvertrag anordnen, § 2210 BGB.

Der Testamentsvollstrecker hat für die Zeit der Vollstreckung – gegen entsprechendes Entgelt – die Aufgabe, sich nach den Vorgaben des Erblassers um Nachlass und Vermögen zu kümmern.

Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann gegebenenfalls seinen Pflichtteil fordern

Ob und in welcher Höhe der Erblasser durch entsprechende Anordnungen im Testament den Erben für die Zeit der Vollstreckung an den Erträgen aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass beteiligt, ist ihm überlassen.

Freilich ist es in der Regel kaum empfehlenswert, einen Erben im Wege der Anordnung einer Dauervollstreckung nach §§ 2209 ff. BGB über dreißig Jahre zur Gänze von jeglichem Zugang zu Vermögenswerten aus dem Nachlass abzuschneiden.

Ein dem Grunde nach pflichtteilsberechtigter Erbe hat nämlich nach § 2306 BGB die Möglichkeit auf die Anordnung einer solchen Testamentsvollstreckung mit der Ausschlagung der Erbschaft zu reagieren. Schlägt es die Erbschaft aus, hat er ein Anrecht auf seinen gesetzlichen Pflichtteil.

Diesen Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar und ohne dass der Erblasser hiergegen Vorsorge treffen könnte gegen den Erben geltend machen.

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