Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wen soll man als Testamentsvollstrecker einsetzen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Testamentsvollstrecker sollte rechtlich und wirtschaftlich kompetent sein
  • Die Neutralität des Testamentsvollstreckers ist wichtig
  • Man sollte immer eine Ersatzmann für den Testamentsvollstrecker benennen

Das Amt eines Testamentsvollstreckers kann im Einzelfall sehr anspruchsvoll sein.

Je komplexer der zu betreuende Nachlass und je schwieriger die einzelnen Protagonisten der Erbschaft in der Handhabung sind, desto mehr Energie und Zeit wird der Testamentsvollstrecker auf die Ausübung seiner Tätigkeit verwenden müssen.

Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker konkret auszuführen hat, bestimmt der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag, § 2203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann sich beispielsweise darauf beschränken, dem Testamentsvollstrecker aufzutragen, dass er lediglich über die Erfüllung einer im Testament angeordneten Auflage zu wachen hat.

Er kann dem Testamentsvollstrecker aber weitergehend auch aufgeben, für eine geordnete und friedliche Nachlassauseinandersetzung unter mehreren Erben zu sorgen.

Testamentsvollstreckung für 30 Jahre anordnen?

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker schließlich auch für einen Zeitraum von dreißig Jahren die Verwaltung des Nachlasses übertragen … und damit dem oder den Erben für den gleichen Zeitraum die Verfügungsmacht über den Nachlass entziehen, § 2209 BGB.

Es liegt auf der Hand, dass man der herausfordernden Aufgabe eines Testamentsvollstreckers nicht eine geschäftlich absolut unerfahrene Person betrauen sollte.

Ein Freund der Familie, der gegebenenfalls auch schon vor dem Erbfall einen Einblick in die Strukturen des Nachlasses und der beteiligten Verwandtschaft des Erblassers hat, ist im Regelfall als Testamentsvollstrecker gut geeignet.

Wichtig ist, dass die in Frage kommende Person kein Näheverhältnis zu nur einem beteiligten Erben hat, damit die (notwendige) Unvoreingenommenheit und Objektivität des Testamentsvollstreckers auch von allen Beteiligten akzeptiert wird.

Ein Miterbe als Testamentsvollstrecker kann problematisch sein

Um die Neutralität des Testamentsvollstreckers zu schützen und zu wahren ist es regelmäßig auch nicht empfehlenswert, die Person des Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Erben zu wählen.

Gerade bei der Abwicklung von größeren Nachlässen ist ein gewisses Maß an geschäftlicher Erfahrung für den Testamentsvollstrecker unabdingbar. Nicht ohne Grund werden häufig Anwälte, Steuerberater oder auch Notare mit der Aufgabe der Testamentsvollstreckung betraut.

Ein erfahrener Testamentsvollstrecker ist umso wichtiger, als der Vollstrecker bei der Ausführung seines Amtes auf sich gestellt bleibt.

Er wird insbesondere nicht vom Nachlassgericht oder einer anderen Institution während seiner Tätigkeit überwacht oder zur Vornahme einer bestimmten Handlung angewiesen.

Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung

Nur in Extremfällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht dem Nachlassgericht das Recht zu, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, § 2227 BGB.

Geht es um die Abwicklung einer größeren Erbschaft können vom Erblasser in seinem Testament auch mehrere Testamentsvollstrecker mit jeweils unterschiedlichen Aufgabengebieten eingesetzt werden, § 2224 BGB.

Ist man sich als Erblasser nicht sicher, wen man als Testamentsvollstrecker einsetzen soll, kann man die Benennung des Vollstreckers auch einem Dritten überlassen, § 2198 BGB, oder das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB.

Möglich ist es auch, die Testamentsvollstreckung unter einer Bedingung anzuordnen.

Man sollte im Testament einen Ersatzmann benennen

So kann es manchmal für den Verlauf einer Nachlassauseinandersetzung sehr förderlich sein, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen beispielsweise eine Testamentsvollstreckung für den Fall anordnet, dass sich die Erben nicht binnen einer Frist von x Monaten nach Erbfall abschließend über die Teilung des Nachlasses geeinigt haben.

Nicht vergessen sollte der Erblasser schließlich die Benennung eines Ersatzmanns für den Testamentsvollstrecker.

Nimmt der ursprünglich ins Auge gefasste Kandidat das ihm angetragene Amt nämlich erst gar nicht an oder verstirbt er beispielsweise vor Beendigung seiner Tätigkeit, dann sollte der Erblasser klargestellt haben, wer als Ersatz-Testamentsvollstrecker in Frage kommt.

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