Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen oder ablehnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Niemand muss das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen
  • Die Pflichten des Testamentsvollstreckers sind umfassend
  • Wer als Testamentsvollstrecker Fehler macht, schuldet im Zweifel Schadensersatz

Das Amt eines Testamentsvollstreckers wird einem oft überraschend angetragen.

Ebenso wenig, wie der Erblasser regelmäßig den Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls beeinflussen kann, kann die im Testament als Testamentsvollstrecker benannte Person den Beginn seines Amtes punktgenau planen.

Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht vorab über seine Absicht unterrichtet, dass er ihn als Vollstrecker in seinem Testament benennen will, so trifft die Nachricht durch das Nachlassgericht, dass im Rahmen der Testamentseröffnung eine entsprechende Anordnung des Erblassers vorgefunden wurde, den Vollstrecker in der Regel unvorbereitet.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt aber nicht etwa mit der Ernennung durch den Erblasser oder mit Testamentseröffnung, sondern erst mit der Annahme des Amtes durch die benannte Person, § 2202 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Annahme des Amtes ist dabei gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Niemand muss das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen

Niemand kann allerdings gezwungen werden, das Amt eines Testamentsvollstreckers zu übernehmen.

Hat der benannte Testamentsvollstrecker keine Zeit oder fühlt er sich den mit der Übernahme des Amtes verbundenen Aufgaben nicht gewachsen, so kann er das ihm angetragene Amt jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ablehnen.

Negative Rechts- oder Kostenfolgen resultieren für den Betroffenen aus einer solchen Ablehnung nicht.

Die Aufgaben, die ein Testamentsvollstrecker auszuführen hat, ergeben sich regelmäßig aus den im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser gemachten Anordnungen.

Bei kleinern Nachlässen und einem nur beschränkten Aufgabengebiet muss der Testamentsvollstrecker in die Abwicklung der Erbschaft nicht viel Zeit investieren.

Testamentsvollstreckung eines größeren Nachlasses kann sehr schnell aufwändig werden

Dieser Umstand ändert sich jedoch schlagartig bei größeren Erbschaften und einem umfangreichen Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers.

Der Testamentsvollstrecker sollte also vor Übernahme des Amtes sorgfältig prüfen, ob seine Zeit neben ohnehin schon bestehenden beruflichen und familiären Verpflichtungen die Ausführung des Amtes erlaubt.

In vielen Fällen hat der Testamentsvollstrecker auch die Auseinandersetzung der Erbschaft unter mehreren Erben herbeizuführen, § 2204 BGB.

Maßgebend sind für ihn dabei vorzugsweise die Anordnungen des Erblassers und ergänzend die §§ 2042 ff. BGB. Regelmäßig ist die Auseinandersetzung unter mehreren Erben mit Konflikten und Streit verbunden.

Mögliche Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers

Vom Testamentsvollstrecker ist ein Auseinandersetzungsplan zu erstellen und – ungleich schwieriger – den Erben zu vermitteln. Macht der Vollstrecker hier Fehler, so ist er gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig, § 2219 BGB.

Auf den Testamentsvollstrecker kommen bei Annahme des Amtes auch umfangreiche formale Pflichten zu. So ist er nicht nur zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet, in dem alle seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände aufzuführen sind, § 2215 BGB.

Er ist darüber hinaus dem Erben gegenüber jederzeit zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, § 2218 BGB. Bei länger dauernden Verwaltungen kann der Erbe vom Vollstrecker jedes Jahr Rechnungslegung verlangen.

Testamentsvollstrecker ist auch für Steuern zuständig

Neben erbrechtlichen Pflichten übernimmt der Testamentsvollstrecker mit dem Amt auch steuerliche Verpflichtungen. Hatte der Erblasser noch Steuerschulden, so muss der Vollstrecker diese mit Nachlassmitteln tilgen.

Mit Übernahme des Amtes haftet der Testamentsvollstrecker persönlich für die Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen, §§ 34, 69 AO (Abgabenordnung).

Neben den vorgeschilderten Problemen, die das Amt des Testamentsvollstreckers mit sich bringen kann, gibt es natürlich auch positive Aspekte. Gerade bei größeren Nachlässen ist die Übernahme des Amtes durchaus sehr lukrativ. Vorteilhaft wirkt sich für den Vollstrecker dabei aus, wenn die Vergütungsfrage bereits vom Erblasser im Testament geregelt wurde.

Man erspart sich in diesem Fall Diskussionen mit den Erben über die Angemessenheit der Vergütung, § 2221 BGB.

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