Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Überlegungen vor der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers und erste Maßnahmen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist haftungsträchtig
  • Jeder Testamenstvollstrecker sollte sich um eine Haftpflichtversicherung kümmern
  • Wie kann sich der Testamentsvollstrecker legitimieren?

Ist man von der Tatsache in Kenntnis gesetzt worden, sollte man vor Übernahme des Amtes einige Gedanken zu möglichen Haftungsfolgen als Testamentsvollstrecker machen.

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist durchaus haftungsträchtig. Nach § 2219 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Testamentsvollstrecker dem Erben für von ihm schuldhaft verursachte finanzielle Schäden auf Schadensersatz.

Ist der in dem Testament benannte Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt, dann kann es sein, dass die von jedem Rechtsanwalt verpflichtend abzuschließende Haftpflichtversicherung die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker mit umfasst.

Versicherungsschutz sollte zwingend überprüft werden

In den meisten Fällen ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers jedoch von dem Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherungenfür Anwälte ausgenommen.

Diese Anwälte und alle anderen Berufsgruppen, die keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit vorhalten, sollten sich für Amtsantritt als Testamentsvollstrecker zwingend um einen Versicherungsschutz mit ausreichender Deckung für ihre Tätigkeit kümmern.

§ 2205 BGB sieht vor, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nehmen darf. Gleichzeitig hat der Testamentsvollstrecker dem Erben nach § 2215 BGB unverzüglich nach Übernahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände zu übermitteln.

Regelmäßig wird der Testamentsvollstrecker sämtliche vom Erblasser gehaltenen Kontoverbindungen feststellen und dort die aktuellen Kontenstände und Existenz von Schließfächern abfragen.

Nach Bankkonten muss der Testamentsvollstrecker manchmal suchen

Bei nicht bekannten Bankverbindungen des Erblassers kann es sich lohnen, bei den Dachverbänden der Banken um Auskunft zu bitten oder auch die vor Ort vorhandenen Kreditinstitute auf Verdacht anzuschreiben.

Gleichzeitig mit dem an die Banken gerichteten Auskunftsersuchen wird der Testamentsvollstrecker sämtliche gegenüber den Banken seitens des Erblassers zugunsten dritter Personen erklärten Kontovollmachten widerrufen und auch von der Bank ausgegebene ec- oder auch Kreditkarten sperren lassen.

Um sich gegenüber Banken und sonstigen Dritten legitimieren zu können, muss der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Bis diese Urkunde erteilt ist, kann sich der Testamentsvollstrecker auch durch Vorlage einer Abschrift des Testaments, in dem die Vollstreckung angeordnet ist mitsamt einer Ausfertigung der Annahmeerklärung ausweisen.

Testamentsvollstrecker hat umfangreiche steuerliche Pflichten

Zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist schließlich auch die Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Nach § 33 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) hat der Testamentsvollstrecker innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV ist der Testamentsvollstrecker von dieser Anzeigepflicht nur dann befreit, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die ersten Maßnahmen und Pflichten des Testamentsvollstreckers
Die Haftung des Testamentsvollstreckers auf Schadensersatz
Wer überwacht den Testamentsvollstrecker?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht