Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Im Zweifel muss auch die Kopie eines Testaments vom Nachlassgericht eröffnet werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 07.04.2021 – 31 Wx 108/21

  • Eheleute errichten ein gemeinsames Testament
  • Teile des Testaments liegen nur in Kopie vor
  • Nach dem Tod des Ehemannes will die Ehefrau die Eröffnung des Testaments verhindern

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, in welchem Umfang ein Testament vom Gericht zu eröffnen ist.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall wechselseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Kinder werden in dem Testament als Schlusserben eingesetzt

Die gemeinsamen Kinder der Eheleute sollten nach dem Inhalt des Testaments nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners Schlusserben werden.

Zu diesem Testament errichteten die Eheleute am 24.03.2011 und am 23.11.2016 jeweils einen formwirksamen Nachtrag.

Der zweite Nachtrag zu dem Testament aus dem Jahr 2016 lag allerdings nicht mehr im Original, sondern nur noch als Kopie vor.

Nachlassgericht kündigt Testamentseröffnung an

Nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehemannes kündigte das zuständige Nachlassgericht Augsburg an, dass es das gemeinsame Testament mitsamt den beiden Nachträgen eröffnen und damit auch den Kindern der Eheleute zur Kenntnis geben wollte.

Dies missfiel aber offenbar der überlebenden Ehefrau.

Sie protestierte beim Nachlassgericht gegen die Testamentseröffnung.

Ehefrau verweist auf Geheimhaltungsinteresse

Die Ehefrau machte geltend, dass die Kinder von den in dem Testament enthaltenen Regeln aktuell nicht betroffen seien und es vollkommen ausreichend sei, wenn die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners von dem Inhalt des Testaments Kenntnis erhielten.

Der vom Nachlassgericht angekündigten Testamentseröffnung stehe jedenfalls, so die Argumentation der Ehefrau, ein Geheimhaltungsinteresse der Eheleute entgegen.

Das Nachlassgericht wollte aber an seiner Entscheidung, das Testament der Eheleute mitsamt Nachträgen zu eröffnen, festhalten und legte die Beschwerde der Ehefrau dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

OLG weist Beschwerde der Ehefrau ab

Das OLG wies die Beschwerde der Ehefrau als unbegründet ab.

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Nachlassgericht das Testament nach dem Tod des Familienvaters mit Recht auch den Kindern der Eheleute zur Kenntnis geben wollte.

Dabei sei es unerheblich, so das OLG, dass der zweite Nachtrag zu dem Testament nur in Kopie vorliegen würde.

Grundsätzlich sei zwar stets das Original eines Testaments zu eröffnen.

Auch eine Kopie eines Testaments kann über die Erbfolge entscheiden

Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Erbfolge auch aus einer nur in Kopie vorliegenden Urkunde ergebe. In einem solchen Fall müsse dann eben auch die Kopie eines Testaments vom Nachlassgericht eröffnet werden.

Weiter führte das OLG aus, dass nach § 348 Abs. 2 FamFG das Nachlassgericht allen Beteiligten den sie betreffenden Inhalt eines Testaments bekannt geben müsse.

Die Kinder des Ehepaares seien dabei in jedem Fall Beteiligte im Sinne von § 348 Abs. 2 FamFG und müssten dementsprechend auch über den Inhalt des Testaments ihrer Eltern informiert werden.

Nur trennbare Verfügungen in einem gemeinsamen Testament müssen nicht eröffnet werden

Es sei grundsätzlich auch das gesamte Testament vom Gericht zu eröffnen.

Nach § 349 Abs. 1 FamFG könne man bei gemeinschaftlichen Testamenten von diesem Grundsatz lediglich dann eine Ausnahme machen, wenn die Verfügungen der Eheleute in dem gemeinsamen Testament voneinander getrennt werden können.

Im zu entscheidenden Fall schloss das OLG eine solche Trennbarkeit der in dem Testament enthaltenen Verfügungen der Eheleute ausdrücklich aus.

Aus diesem Grund war auch nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung die Kinder der Eheleute von dem kompletten Inhalt des Testamentes informierte.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Testamentseröffnung beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag
In welchem Umfang ist ein gemeinschaftliches Testament zu eröffnen?
Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten – Welcher Teil des Testaments wird im Rahmen der Testamentseröffnung bekannt gemacht?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht