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In welchem Umfang ist ein gemeinschaftliches Testament zu eröffnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Dresden – Beschluss vom 13.10.2014 – 17 W 905/14

  • Eheleute errichten ein gemeinsames Testament
  • Nach dem Tod des Ehemannes wird das gemeinsame Testament den Erben nur in Teilen mitgeteilt
  • Sohn des Ehepaares begehrt eine vollständige Abschrift des Testaments seiner Eltern

Das Oberlandesgericht Dresden hatte über die Frage zu befinden, in welchem Umfang ein von Eheleuten gemeinschaftlich errichtetes Testament vom Nachlassgericht zu eröffnen ist.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 17.04.2008 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach dem Tod des Erblassers wurde das Testament am 07.01.2014 vom Nachlassgericht eröffnet. Den Beteiligten wurde der Inhalt des Testaments im Zuge der Testamentseröffnung aber offenbar nur fragmentarisch und ausschließlich in Bezug auf den eingetretenen Erbfall des Ehemannes mitgeteilt.

Jedenfalls sah sich ein Sohn des Erblassers veranlasst, beim Nachlassgericht die Übersendung einer vollständigen Testamentskopie zu beantragen. Dies lehnte das Nachlassgericht mit Hinweis auf das Geheimhaltungsbedürfnis der ebenfalls in dem Testament testierenden und noch lebenden Ehefrau des Erblassers ab.

Sohn legt Beschwerde ein und bekommt vor dem OLG Recht

Gegen den ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts legte der Sohn das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort bekam er zum Teil Recht.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht grundlegend auf die gesetzliche Vorschrift des § 349 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hin. Danach hat das Nachlassgericht das Geheimhaltungsinteresse insbesondere des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen und darf bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments diejenigen Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die sich für den vorliegenden Erbfall folgenlos vom sonstigen Inhalt des Testaments trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt geben.

Eine Trennung der Verfügungen des Erblassers von denen des überlebenden Partners sei immer dann möglich, so das OLG, wenn die einzelnen Verfügungen „in selbstständigen, auch äußerlich auseinander gehaltenen Sätzen getroffen sind“.

Die Verfügungen müssten sprachlich so gefasst sein, dass sie auch isoliert und ohne die Verfügungen des anderen Partners einen Sinn ergeben.

Der Inhalt des gemeinsamen Testaments entscheidet, welche Teile freigegeben werden können

Diese Voraussetzungen würden regelmäßig dann nicht vorliegen, wenn die Eheleute in dem Testament in der „Wir-Form“ testiert hätten. In diesem Fall könnte eine sinnvolle Trennung der Verfügungen und damit eine nur partielle Bekanntgabe des Testamentsinhalts nicht erfolgen.

Gleiches gelte für den Fall, wenn die Eheleute Verfügungen in dem Testament als die des „Überlebenden von uns“ bzw. die des „Längstlebenden von uns“ bezeichnet hätten. Durch solche Formulierungen hätten die Eheleute klargestellt, dass die Verfügungen für beide Partner gleichermaßen gelten sollen, da sie im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Testaments nicht wissen konnten, wer zuerst verstirbt und wer der Überlebende sein wird.

Auf diesen Grundsätzen beruhte die Entscheidung des Gerichts, dem klagenden Sohn in einem größeren Umfang Einsicht in das gemeinschaftliche Testament seiner Eltern zu gewähren. Das Testament war, so das OLG, von den Eheleuten zu weiten Teilen in der „Wir-Form“ errichtet worden. Eine Trennung der Verfügungen, die nur den Erblasser bzw. nur die überlebende Ehefrau betroffen hätten, war so nicht möglich.

Nur eine einzige Verfügung der Ehefrau erachtete das Gericht als abtrennbar. Bis auf diese Verfügung musste das Nachlassgericht dem Sohn aber Einsicht in das komplette Testament seiner Eltern gewähren.

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