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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten – Welcher Teil des Testaments wird im Rahmen der Testamentseröffnung bekannt gemacht?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Oberlandesgericht Hamm – Beschluss vom 07.03.2012 - I-15 W 104/11

  • Eheleute können ihr Testament gemeinsam verfassen
  • Bereits nach dem ersten Erbfall wird das Testament vom Gericht eröffnet
  • Ob dabei auch die Verfügungen des überlebenden Partners bekannt werden, richtet sich nach dem Einzelfall

Eheleute haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten.

In einem solchen Testament können die Eheleute aufeinander abgestimmte Anordnungen die Erbfolge betreffend machen.

Ehepartner können sich zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder einsetzen.

 

Die Eheleute sind aber auch nicht gehindert, in dem gemeinschaftlichen Testament jeder für sich erbrechtrechtliche Regelungen zu treffen, die mit den Anordnungen des Ehegatten nichts zu tun haben.

Der Inhalt eines gemeinsamen Testaments richtet sich nach dem Willen der Eheleute

So kann der Ehemann in einem gemeinschaftlichen Testament sein gesamtes Vermögen beispielsweise seinem Lieblingsfußballverein vermachen, während die Ehefrau in dem gleichen Testament ihren Nachlass einer rechtsfähigen Stiftung zukommen lässt.

Stirbt einer der Ehepartner, wird der ihn betreffende Teil des Testaments gemäß den getroffenen Anordnungen vollzogen. Die Anordnungen des überlebenden Ehegatten bleiben unverändert weiter gültig.

Mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners besteht wie in jedem anderen Erbfall auch das Bedürfnis, Erben und sonstigen Beteiligten vom konkreten sie betreffenden Inhalt des Testaments zu informieren.

Nach dem Erbfall eröffnet das Nachlassgericht das Testament

Diesem Informationsbedürfnis kommt das Nachlassgericht durch die obligatorische Testamentseröffnung nach und informiert Erben und sonstige Betroffene regelmäßig durch Übermittlung einer Kopie des letzten Willens.

Dieser Vorgang ist allerdings bei einem gemeinschaftlichen Testament nicht unproblematisch, hat doch der überlebende Ehegatte möglicherweise überhaupt kein Interesse daran, dass der ihn betreffende Teil der letztwilligen Verfügung vor dem eigenen Ableben publik wird.

Das Gesetz schreibt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich vor, dass bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben sind, § 349 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Zu diesem Problemkreis musste das OLG Hamm unlängst eine Entscheidung treffen.

Überlebender Ehepartner wehrt sich gegen die komplette Kundgabe des Testamentsinhalts

Der (überlebende) Ehemann einer Erblasserin hatte nämlich gegen die Ankündigung des Nachlassgerichts, das komplette von Ehemann und Erblasserin errichtete gemeinschaftliche Testament den Beteiligten im Rahmen der Testamentseröffnung bekannt zu machen, das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt.

Seiner Auffassung nach sollten – gemeinsam testierte – Schlusserbeneinsetzungen und Vermächtnisanordnungen den Beteiligten nicht bekannt gemacht werden.

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde des Ehemanns nicht abhelfen wollte, war das OLG zur Entscheidung aufgerufen.

Dort teilte man jedoch die Einschätzung des Nachlassgerichts. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Trennung des Inhalts des Testaments nicht möglich

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung vom Gericht damit begründet, dass eine Trennung vorliegend praktisch nicht möglich sei, da die in dem Testament gemachten Verfügungen „sprachlich zusammengefasst“ gewesen seien und die Verfügungen der zuerst verstorbenen Erblasserin ihrem Inhalt nach nicht ohne die Verfügungen des überlebenden Ehegatten verständlich bleiben würden.

Nachdem die Eheleute im entschiedenen Fall in ihrem Testament gemeinsame Anordnungen getroffen und gemeinschaftlich verfügt hatten, musste es der überlebende Ehemann auch hinnehmen, dass das komplette und ungekürzte Testament bereits bei Tod seiner Ehefrau an die Beteiligten herausgegeben wurde.

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