Man kann auch dann Erbe werden, wenn laut Testament eine ganz andere Person erben soll!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Testamentserbe vor dem Erblasser verstirbt, gibt es drei Möglichkeiten
  • Das Testament kann eine Bestimmung eines Ersatzerben enthalten
  • Durch eine Auslegung des Testaments kann ein neuer Erbe ermittelt werden

Wenn eine Person verstirbt und ein Testament hinterlassen hat, dann wird die Frage der Erbfolge in aller Regel in diesem Testament geklärt.

Wenn der Erblasser in seinem Testament zum Beispiel angeordnet hat, dass eines seiner Kinder alleiniger Erbe werden soll, dann bekommt dieses Kind im Erbfall eben das gesamte Vermögen des Erblassers.

Die Erbfolge kann aber in dem Beispielsfall komplett anders ablaufen, als vom Erblasser in seinem Testament vorgesehen.

Der im Testament eingesetzte Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Verstirbt nämlich beispielsweise das als alleiniger Erbe eingesetzte Kind zeitlich vor dem Erblasser, dann hat diese neue Sachlage natürlich Einfluss auf die gesamte Erbfolge und auch die Frage, wer Erbe wird.

In dieser Situation – der im Testament eingesetzte Erbe verstirbt vor dem Erblasser – kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

Wenn der Erblasser in dem vorstehenden Beispielsfall in seinem Testament nicht nur sein Kind als Erben eingesetzt, sondern im Testament einen oder mehrere so genannte Ersatzerben benannt hat, dann kommen im Erbfall eben die Ersatzerben zum Zuge. Eine Ersatzerbenbestimmung im Testament ist, soweit vorhanden, oft die sauberste Lösung.

Im Testament wird oft die Bestimmung eines Ersatzerben vergessen

Fehlt aber, wie in der Praxis häufig, eine Ersatzerbenbestimmung im Testament dann kann sich die Frage, wer Erbe wird, aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge richten. Das Testament selber bietet in diesem Fall im Hinblick auf die Erbfolge keine Antwort, man greift auf die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 BGB zurück.

Und schließlich kann als dritte Möglichkeit eine ganz andere, als die im Testament eingesetzte Person, Erbe werden.

Ausgangspunkt für diese dritte Möglichkeit ist die gesetzliche Regelung in § 2069 BGB.

Eine wichtige Auslegungsregel im Gesetz

Danach gilt folgendes:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Bei dieser gesetzlichen Bestimmung handelt es sich um eine so genannte Auslegungsregel.

Wenn es sich aus dem Text des Testaments oder den Begleitumständen ergibt, dann führt diese Auslegungsregel u.U. dazu, dass die Kinder (bzw. Enkel) des im Testament eingesetzten Abkömmlings dann ihrerseits erben, wenn der Testamentserbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist.

Ein Testament kann jederzeit ausgelegt werden – Was wollte der Erblasser?

Diese Auslegungsregel in § 2069 BGB gilt nach der Rechtsprechung direkt nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testament einen seiner Abkömmlinge als Erben eingesetzt hat und dieser Abkömmling vor dem eigentlichen Erbfall verstirbt.

Wenn der Erblasser aber in seinem Testament eine andere ihm nahe stehende Person als Erben eingesetzt hat (z.B. einen Bruder, eine Schwester oder seinen Ehepartner) dann kann eine Auslegung des Testaments ergeben, dass die Erbschaft an die Kinder des bedachten aber vorverstorbenen Testamentserben gehen soll.

In solchen Fällen gibt es regelmäßig Streit zwischen den gesetzlichen Erben und den Erben, die durch eine Auslegung des Testaments zum Zuge kommen wollen.

Für beide Parteien ist es in einem solchen Fall mehr als ratsam, sich zeitnah sachkundige Hilfe zu holen.

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