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Erbe oder Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser – Was gilt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbfolge kann sich durch Vorversterben potentieller Erben ändern
  • Gibt es ein Testament oder gilt die gesetzliche Erbfolge?
  • Erblasser kann in seinem Testament Vorsorge treffen!

Die eigene Erbfolge kann manchmal nicht in letzter Konsequenz vom Erblasser geplant werden. Selbst wenn der Erblasser seine Vermögensnachfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag detailliert geregelt hat, muss er immer mit nicht kalkulierbaren Unwägbarkeiten rechnen.

Eine solche Unwägbarkeit besteht in dem immer wieder auftretenden Umstand, dass ein vom Erblasser vorgesehener Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt.

In solchen Fällen stellen sich zuweilen die Erben des vorverstorbenen Erben die Frage, ob sie von der Situation in irgendeiner Form profitieren und in die Rechtsposition des vorverstorbenen Erben einrücken.

Der gesetzliche Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Hat der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen nach dem Vorversterben eines gesetzlichen Erben ausschließlich nach dem Gesetz.

Für die Erben des vorverstorbenen Erben ist die Erkenntnis wichtig, dass ihnen der vorverstorbene Erbe seine eigene Rechtsposition, die er vor seinem Ableben hatte, nicht vererbt.

Man kann nur dann etwas kraft Erbrecht erwerben, wenn man zum Zeitpunkt des eigentlichen Erbfalls selber noch lebt oder zumindest bereits gezeugt war. Erlebt man den eigentlichen Erbfall nicht mehr, weil man selber vor diesem Zeitpunkt verstirbt, dann gibt man an die eigenen Erben die Aussicht, die man auf die Erbschaft gehabt haben mag, nicht weiter.

Ob und in welchem Umfang die Erben des vorverstorbenen Erben beim eigentlichen Erbfall am Nachlass zu beteiligen sind, ergibt sich bei der gesetzlichen Erbfolge vielmehr ausschließlich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

In Frage kommt hier zum Beispiel ein Eintrittsrecht der Kinder des vorverstorbenen Erben nach § 1924 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches Erbrecht ist aber ein eigenes originäres Erbrecht der Kinder des vorverstorbenen Erben. Das Erbrecht der Kinder leitet sich nicht von einem – nicht gegebenen – Erbrecht des vorverstorbenen Erben ab.

Der testamentarische Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Die rechtliche Ausgangslage eines in einem Testament benannten Erben, der vor dem Erblasser verstirbt, ist die gleiche wie bei einem gesetzlichen Erben.

Auch hier kann der vorverstorbene testamentarische Erbe seine Stellung aus dem Testament nicht an seine eigenen Erben weitervererben. Vor dem Eintritt des eigentlichen Erbfalls hat auch der testamentarische Erbe lediglich eine Aussicht, eine nicht belastbare Erwartung auf eine Erbschaft. Erlebt der testamentarische Erbe den Erbfall nicht, dann erwächst aus seiner Benennung in einem Testament kein Recht, das weitervererbt werden könnte.

Verstirbt der testamentarische Erbe vor dem Erblasser, dann muss vorrangig geklärt werden, ob der Erblasser für diesen Fall einen so genannten Ersatzerben in seinem letzten Willen benannt hat.

Hatte der Erblasser in seinem Testament einen seiner Abkömmlinge bedacht und verstirbt dieser Abkömmling vor dem Erblasser, dann ist im Zweifel nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB anzunehmen, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben als bedacht gelten.

Der Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser

Beim Vermächtnis gilt grundsätzlich, dass ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn der vom Erblasser benannte Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, § 2160 BGB.

Eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses tritt aber nur dann ein, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen keinen Ersatzvermächtnisnehmer benannt hat.

Möglich ist ebenfalls eine Anwendung der Vorschrift des § 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass Abkömmlinge des vorverstorbenen Vermächtnisnehmer als ersatzweise bedacht gelten sollen.

Schließlich kann ein Vermächtnis unter den Voraussetzungen des § 2158 BGB anderen Vermächtnisnehmern anwachsen und so deren Anteil am Vermächtnis vergrößern, wenn ein Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt.

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