Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbe oder Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser – Was gilt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbfolge kann sich durch Vorversterben potentieller Erben ändern
  • Gibt es ein Testament oder gilt die gesetzliche Erbfolge?
  • Erblasser kann in seinem Testament Vorsorge treffen!

Die eigene Erbfolge kann manchmal nicht in letzter Konsequenz vom Erblasser geplant werden. Selbst wenn der Erblasser seine Vermögensnachfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag detailliert geregelt hat, muss er immer mit nicht kalkulierbaren Unwägbarkeiten rechnen.

Eine solche Unwägbarkeit besteht in dem immer wieder auftretenden Umstand, dass ein vom Erblasser vorgesehener Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt.

In solchen Fällen stellen sich zuweilen die Erben des vorverstorbenen Erben die Frage, ob sie von der Situation in irgendeiner Form profitieren und in die Rechtsposition des vorverstorbenen Erben einrücken.

Der gesetzliche Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Hat der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen nach dem Vorversterben eines gesetzlichen Erben ausschließlich nach dem Gesetz.

Für die Erben des vorverstorbenen Erben ist die Erkenntnis wichtig, dass ihnen der vorverstorbene Erbe seine eigene Rechtsposition, die er vor seinem Ableben hatte, nicht vererbt.

Man kann nur dann etwas kraft Erbrecht erwerben, wenn man zum Zeitpunkt des eigentlichen Erbfalls selber noch lebt oder zumindest bereits gezeugt war. Erlebt man den eigentlichen Erbfall nicht mehr, weil man selber vor diesem Zeitpunkt verstirbt, dann gibt man an die eigenen Erben die Aussicht, die man auf die Erbschaft gehabt haben mag, nicht weiter.

Ob und in welchem Umfang die Erben des vorverstorbenen Erben beim eigentlichen Erbfall am Nachlass zu beteiligen sind, ergibt sich bei der gesetzlichen Erbfolge vielmehr ausschließlich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

In Frage kommt hier zum Beispiel ein Eintrittsrecht der Kinder des vorverstorbenen Erben nach § 1924 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches Erbrecht ist aber ein eigenes originäres Erbrecht der Kinder des vorverstorbenen Erben. Das Erbrecht der Kinder leitet sich nicht von einem – nicht gegebenen – Erbrecht des vorverstorbenen Erben ab.

Der testamentarische Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Die rechtliche Ausgangslage eines in einem Testament benannten Erben, der vor dem Erblasser verstirbt, ist die gleiche wie bei einem gesetzlichen Erben.

Auch hier kann der vorverstorbene testamentarische Erbe seine Stellung aus dem Testament nicht an seine eigenen Erben weitervererben. Vor dem Eintritt des eigentlichen Erbfalls hat auch der testamentarische Erbe lediglich eine Aussicht, eine nicht belastbare Erwartung auf eine Erbschaft. Erlebt der testamentarische Erbe den Erbfall nicht, dann erwächst aus seiner Benennung in einem Testament kein Recht, das weitervererbt werden könnte.

Verstirbt der testamentarische Erbe vor dem Erblasser, dann muss vorrangig geklärt werden, ob der Erblasser für diesen Fall einen so genannten Ersatzerben in seinem letzten Willen benannt hat.

Hatte der Erblasser in seinem Testament einen seiner Abkömmlinge bedacht und verstirbt dieser Abkömmling vor dem Erblasser, dann ist im Zweifel nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB anzunehmen, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben als bedacht gelten.

Der Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser

Beim Vermächtnis gilt grundsätzlich, dass ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn der vom Erblasser benannte Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, § 2160 BGB.

Eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses tritt aber nur dann ein, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen keinen Ersatzvermächtnisnehmer benannt hat.

Möglich ist ebenfalls eine Anwendung der Vorschrift des § 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass Abkömmlinge des vorverstorbenen Vermächtnisnehmer als ersatzweise bedacht gelten sollen.

Schließlich kann ein Vermächtnis unter den Voraussetzungen des § 2158 BGB anderen Vermächtnisnehmern anwachsen und so deren Anteil am Vermächtnis vergrößern, wenn ein Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Ersatzerbe - Der ursprünglich angedachte Erbe kommt nicht zum Zuge
Ein Erbe fällt weg - Welche Auswirkungen hat das auf die Erbfolge?
Der mit dem Vermächtnis belastete Erbe fällt aus - Was wird aus dem Vermächtnis?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht