Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Auslegung eines Testaments – Die betroffenen Parteien können sich einigen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Privat erstellte Testamente sind oft unklar
  • Gericht muss im Streitfall ermitteln, was der Erblasser wollte
  • Erben können sich einigen, wie das Testament zu verstehen ist

Mit kaum einem Dokument kann ein Erblasser seinen Nachkommen mehr Ärger bereiten, als mit einem auslegungsbedürftigen Testament.

Hat sich der Erblasser in seinem Testament unklar oder missverständlich ausgedrückt, dann geht es für Betroffene und nachfolgend auch die Justiz darum, den „wirklichen Willen des Erblassers“ zu ermitteln.

Für die betroffenen Erben geht es neben der Verwirklichung des Willens des Erblassers meist vordringlich um die Frage, wer das – zuweilen erhebliche – Vermögen des Erblassers erhält.

Wenn große Geldsummen im Spiel sind, wird der Kampf um das Erbe oft verbissen geführt. Jahrelange juristische Auseinandersetzungen über mehrere Instanzen sind keine Seltenheit.

Auch eindeutiger Wortlaut im Testament kann ausgelegt werden

Im Rahmen solcher Gerichtsverfahren können die Beteiligten dann erfahren, dass Juristen im Rahmen der Auslegung eines Testaments durchaus alle Register ziehen können.

Wenn es der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dienlich ist, scheuen Juristen in Ausnahmefällen nicht einmal davor zurück, einem an sich eindeutigen Wortlaut in einem Testament im Zuge der Auslegung eine neue Bedeutung zu geben.

Eine Auslegung eines Testaments setzt also nicht begriffsnotwendig voraus, dass der Inhalt des Testaments mehrdeutig ist.

Umstände außerhalb des Testaments sind zu berücksichtigen

Besonders spannend wird es, wenn Gerichte zur Ermittlung des Erblasserwillens auch auf Erkenntnismittel neben dem eigentlichen Testament zurückgreifen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Gericht im Rahmen der Auslegung auch alle ihm „zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde“ berücksichtigen.

Zu diesen Umständen kann alles gehören, was der Erblasser je in Zusammenhang mit der Regelung seiner Erbfolge gesagt oder geschrieben hat.

Spätestens an diesem Punkt treten in einem Gerichtsverfahren dann auch Zeugen auf, die meist je nach Interessenlage durchaus sehr unterschiedliche Wahrnehmungen von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen zum Besten geben.

Verfahrensausgang vor Gericht ist regelmäßig ungewiss

Vor jedem Prozess, bei dem auch die Auslegung eines Testaments eine Rolle spielt, wird der beratende Rechtsanwalt seriöserweise darauf hinweisen, dass der Ausgang des Verfahrens durchaus unwägbar ist.

Die Ermittlung des wirklichen Willens einer Person, die bereits verstorben ist, unterliegt zwangsläufig einer gewissen Unsicherheit.

Auslegungsvertrag als Lösung?

Wenn die Beteiligten sich einen jahrelangen Rechtsstreit mit einem für alle ungewissen Ausgang ersparen wollen, besteht die Möglichkeit, einen so genannten Auslegungsvertrag zu schließen.

In einem solchen Vertrag bekunden die Beteiligten ihre Einigung hinsichtlich einer einvernehmlichen Würdigung des Testamentinhaltes. Einem kosten- und zeitintensiven Streit kann auf diesem Weg die Grundlage entzogen werden.

Nachlassgericht ist nicht an Auslegungsvertrag gebunden

Eine Hürde, die einigungswillige Erben zu nehmen haben, besteht in Form des Nachlassgerichts.

Wenn zum Nachweis der Erbfolge beim Nachlassgericht nämlich ein Erbschein beantragt werden soll, dann ist das Nachlassgericht grundsätzlich nicht an den Inhalt eines Auslegungsvertrages gebunden, sondern hat den zugrunde liegenden Sachverhalt und die nach seiner Auffassung zutreffende Erbfolge von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Wenngleich sich das Nachlassgericht nicht ohne Grund über den Inhalt eines von den beteiligten Personen geschlossenen Auslegungsvertrages hinwegsetzen wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Rahmen einer eigenen Auslegung des umstrittenen Testaments auch zu einem ganz eigenen Ergebnis kommt.

Durch Erbteilsübertragungen den Auslegungsvertrag mit Leben erfüllen

Schwierigkeiten mit dem Nachlassgericht müssen aber einer Einigung nicht zwingend im Wege stehen. Das Erbrecht bietet hier Instrumentarien an, mit deren Hilfe eine dem Grunde nach gefundene Einigung auch umgesetzt werden kann.

So räumt zum Beispiel § 2033 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jedem Miterben das Recht ein, über seinen Nachlassanteil zu verfügen. Ein solcher notariell zu beurkundender Vertrag kann genutzt werden, um einen Auslegungsvertrag umzusetzen.

Selbstverständlich kann eine Erbteilsübertragung jederzeit auch mit einer Gegenleistung verknüpft werden, die der übertragende Vertragspartner im Ausgleich erhält.

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