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Die Auslegung eines Testaments und die Grenzen der Auslegung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Viele Testamente sind unklar formuliert
  • Gerichte müssen im Streitfall den Willen des Erblassers ermitteln
  • Der Erblasserwille muss im Testament Anklang gefunden haben

Viele erbrechtliche Streitfälle werden durch unklare Testamente ausgelöst.

Grundsätzlich dient ein Testament dazu, den Willen des Erblassers, wie die Vermögensnachfolge im Falle seines Ablebens zu gestalten ist, zu dokumentieren und der Nachwelt gleichsam als Pflichtenheft zu überbringen.

Das Testament dient also als Kommunikationsmittel zwischen Erblasser und der Nachwelt. Leider passieren überall dort, wo Botschaften übermittelt werden, Kommunikationspannen.

Wenn der Inhalt des Testaments nicht klar ist, entsteht oft Streit

Passiert so eine Panne, dann klaffen der wirkliche Wille des Erblassers und der Inhalt des Testaments objektiv auseinander. Kommunikationspannen bei der Erstellung eines Testaments können aber auch dadurch entstehen, in dem sich der Erblasser im Inhalt seines letzten Willens unklar ausdrückt.

Unklarheiten in einem Testament können verschiedene Ursachen haben. So kann der Erblasser beispielsweise juristische Begriffe verwenden, ohne den rechtlichen Inhalt der Begriffe genau erfasst zu haben.

So passiert es immer wieder, dass sich Erblasser im rechtlichen Dschungel der Begrifflichkeiten eines Nach-, Schluss-, Mit-, Vor-, Allein- oder Ersatzerben verlaufen und am Ende eine Erbfolgeregelung zu Papier bringen, die sie gar nicht wollten.

Kannte der Erblasser bei Testamentserrichtung alle Fakten?

Der Inhalt eines Testamentes kann aber auch schon sehr viel früher, gleichsam auf der Tatbestandsseite in Schieflage geraten.

So stellt die eigentlich klare Anordnung eines Erblassers, wonach er von „seinen Kindern“ beerbt werden will, die Nachwelt dann vor Probleme, wenn der Erblasser neben – ihm bekannten – drei ehelichen Kindern noch zwei weitere – ihm bis zuletzt unbekannte – uneheliche Kinder hatte.

Die Frage, ob es in diesem Beispielsfall dem Wunsch des Erblassers entsprach, dass auch seine zwei unehelichen Kinder an seinem Vermögen partizipieren sollen oder ob sich die drei ehelichen Kinder die Erbschaft teilen, lässt sich zumindest nicht unmittelbar aus dem vorliegenden Testament beantworten.

Gerichte versuchen immer, ein Testament zu retten

Immer dann, wenn ein Testament Lücken, Fehler oder Unklarheiten enthält, gibt das Gesetz in § 2084 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Nachwelt die Aufgabe auf, das Testament nach Möglichkeit durch eine Auslegung zu retten.

Ein unklares oder lückenhaftes Testament wird also vom Gesetz nicht für unwirksam erklärt, sondern es soll versucht werden das zu ermitteln, was der Erblasser eigentlich wollte.

Die Ermittlung, Durchsetzung und Realisierung des tatsächlichen Erblasserwillens hat im Rahmen der Auslegung oberste Priorität.

Es liegt auf der Hand, dass man für eine solche Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens Anhaltspunkte braucht, nachdem das Testament selber nur in den seltensten Fällen die aufgetretenen Zweifelsfragen klärt.

Die entscheidende Frage: Was wollte der Erblasser?

Gerichte ziehen dabei bei einer notwendigen Auslegung eines Testaments tatsächlich sehr weit und fast schrankenlos nahezu sämtliche Indizien heran, die bei der Aufklärung des Erblasserwillens behilflich sein können.

So können bei der Auslegung eines Testaments das lebzeitige Verhalten ebenso wie mündliche Äußerungen des Erblassers Berücksichtigung finden. Auch vom Erblasser verfasste Schriftstücke, die Rückschlüsse auf seine Erbfolgeplanung zulassen, werden von den Gerichten im Rahmen der Auslegung eines Testamentes herangezogen.

Aber auch eher weiche Faktoren wie die Bildung des Erblassers, sein Beruf und seine wirtschaftliche Stellung sind bereits im Rahmen der Auslegung mit eingeflossen.

Gericht hört regelmäßig Zeugen an

Ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Auslegung eines Testamentes sind auch immer wieder Aussagen von Zeugen, die bei der Errichtung des Testamentes beteiligt waren.

Die Auslegung eines Testamentes hat aber auch seine Grenzen. So verlangen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung, dass der – durch Auslegung ermittelte – Wille des Erblassers in dem Testament zumindest andeutungsweise Anklang gefunden haben muss.

Der Bundesgerichtshof akzeptiert das Ergebnis einer Testamentsauslegung regelmäßig nur dann, wenn der durch Auslegung ermittelte Wille „eine hinreichende Stütze“ in dem Testamenttext gefunden hat.

Ein Erblasserwille, der sich also nicht einmal ansatzweise in dem Testament wieder finden lässt, kann auch durch noch so viele und noch so gute Indizien außerhalb des Testaments in Kraft gesetzt werden.

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