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Testamentsauslegung: Anstatt des bereits verstorbenen Neffen des Erblassers kommt dessen Ehefrau zum Zuge

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 10.06.2013 – 3 Wx 15/13

  • Im Testament eingesetzter Neffe stirbt vor der Erblasserin
  • Die Ehefrau des Neffen sieht sich nach dem Tod der Erblasserin als alleinige Erbin
  • In zweiter Instanz wird das Erbrecht der Ehefrau bestätigt

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens hatte das Oberlandesgericht Schleswig zu beurteilen, wer bei Wegfall des in einem Testament vorgesehenen Erben zur Erbfolge berufen ist.

Ein kinderloses Ehepaar hatte am 23.11.1980 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament setzten die Eheleute sich gegenseitig zu ihren alleinigen Erben. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte der Neffe des Ehemannes Erbe des gemeinsamen Vermögens sein.

Der Ehemann verstarb bereits im Jahr 1999. Und bereits vor dem Tod der Ehefrau war der als Schlusserbe eingesetzte Neffe im Jahr 2010 verstorben.

Nach dem Tod der Ehefrau und Erblasserin am 06.11.2011 musste das OLG nunmehr darüber entscheiden, wer als Erbe die Rechtsnachfolge der Erblasserin antreten sollte.

Ehefrau des im Testament eingesetzten Erben beantragt Erbschein

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Ehefrau und Alleinerbin des vorverstorbenen und im Testament aus dem Jahr 1980 eingesetzten Neffen bei dem zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Dieser Erbscheinsantrag wurde vom Nachlassgericht als unbegründet zurückgewiesen. Weder aus dem Testament noch aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB ergebe sich eine Ersatzerbenstellung der Ehefrau des im Testament benannten Schlusserben.

Eine Andeutung eines entsprechenden Willens der Erblasserin und ihres Ehemannes sei dem Testament aus dem Jahr 1980 nicht zu entnehmen.

Gegen diesen ihren Antrag versagenden Beschluss legte die Ehefrau des im Testament vorgesehenen Schlusserben Beschwerde zum OLG Schleswig ein. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auch tatsächlich auf und gab dem Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin statt.

Im Testament nicht erwähnt und trotzdem Ersatzerbe

Im Wege ergänzender Testamentsauslegung kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin wenngleich im Testament mit keinem Wort erwähnt, so doch als Ersatzerbin eingesetzt worden sei.

In der Schlusserbeneinsetzung des vorverstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sahen die Richter eine hinreichende Andeutung der Erblasserin, wonach bei Wegfall des im Testament eingesetzten Schlusserben dessen Ehefrau das Erbe antreten soll.

Das OLG stützte sich dabei für die Auslegung des Testaments auf zwei von der Ehefrau des vorverstorbenen Schlusserben vorgelegten Schriftstücke.

Erblasserin erteilt eine Generalvollmacht

In dem einen wurde ihr und ihrem Ehemann im Jahr 1999 von der Erblasserin und ihrem Ehemann eine Generalvollmacht erteilt und sowohl die Ehefrau als auch ihr Mann als „meine Neffen“ bezeichnet.

Einer weiteren schriftlichen Erklärung der Betreuerin der Erblasserin war zu entnehmen, dass die Erblasserin der Betreuerin gegenüber wiederholt angedeutet hatte, dass es sowohl der Neffe als auch dessen Ehefrau Erbe sein sollen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zunächst ermittelt werden müsse, „was von dem Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments als gewollt anzusehen ist, wenn er vorausschauend das spätere Ereignis bedacht haben würde.“

Der hypothetische Erblasserwille muss ermittelt werden

Führe eine solche erläuternde Testamentsauslegung aber nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so müsse der hypothetische Erblasserwille ermittelt werden, „wie die beiden Erblasser seinerzeit entschieden hätten, wenn sie denn bedacht hätten, dass der eingesetzte Schlusserbe vor ihnen versterben könnte.“

 In Anbetracht des auch durch die schriftlichen Urkunden belegten freundschaftlichen Verhältnis, dass die Eheleute auch zu der Ehefrau des Neffen pflegten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Erblasserin nach dem Vorversterben des im Testament eingesetzten Schlusserben nicht anderweitig testiert hatte, kam das OLG zu dem Ergebnis, dass es dem Willen der Erblasser entsprochen hätte, anstatt den Neffen dessen Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen.

Dem Erbscheinsantrag der Ehefrau wurde vor diesem Hintergrund stattgegeben.

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