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Wann erben Kinder und Enkel?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor
  • Mehrere Kinder als gesetzliche Erben erben zu gleichen Teilen
  • Erbrecht des Ehegatten beeinflusst das Erbrecht der Kinder

Mit dem Tod einer Person geht dessen Vermögen auf eine oder mehrere andere Personen über. Diese für das Erbrecht grundlegende Bestimmung enthält § 1922 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Vermögensübergang nach einem Todesfall kann auf zwei verschiedenen Wegen herbeigeführt werden.

Entweder der Erblasser hat ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen. In diesem Fall richtet sich die Erbfolge alleine nach dem Inhalt dieser so genannten letztwilligen Verfügung. Man spricht in diesem Fall auch von der gewillkürten Erbfolge.

Hat der Erblasser hingegen zu Lebzeiten keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags erstellt, dann gilt nach dem Tod des Erblassers automatisch die so genannte gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall richtet sich die Frage, wer Erbe wird, nach den §§ 1924 ff. BGB.

Testament oder Erbvertrag bestimmt, was die Kinder erben

Kinder oder Enkel werden nach dem Vorstehenden demnach dann Erbe, wenn sie vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag als Erben benannt und eingesetzt worden sind. Erbquote und Höhe der Erbschaft richtet sich in diesem Fall nach den vom Erblasser aufgestellten Bestimmungen in dem Testament oder Erbvertrag.

Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, da kein Testament vorhanden ist, kommen, soweit vorhanden, immer die Kinder des Erben als so genannte gesetzliche Erben erster Ordnung zum Zug. Sind mehrere Kinder vorhanden, dann erben sie jeweils zu gleichen Teilen. Zwei Kinder bekommen also grundsätzlich jeweils 50% des Nachlasses, drei Kinder sind zu je ⅓ Miterben usw.

Ehepartner erben neben den Kindern

Das gesetzliche Erbrecht von Kindern wird allerdings durch einen am Todestag noch lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers tangiert. Einem überlebenden Ehegatten steht nämlich nach § 1931 BGB neben den Kindern des Erblassers ein Viertel an der Erbschaft zu. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann hat der überlebende Ehepartner darüber hinaus die Wahlmöglichkeit, den sich aus § 1931 BGB ergebenden gesetzlichen Erbteil um ein weiteres Viertel zu erhöhen.

Die konkrete Ausgestaltung des Erbrechts der Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge hängt demnach davon ab, ob Ehepartner oder eingetragener Lebensgefährte des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls

  • überhaupt vorhanden sind, weiter
  • in welchem Güterstand die Eheleute/Lebenspartner gelebt haben, und schließlich
  • welche Wahl der Ehepartner/Lebenspartner hinsichtlich eines gegebenenfalls bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs trifft.

Enkel kommen bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich aber auch immer dann zum Zuge, wenn ihr eigenes Elternteil als Kind des Erblassers vorverstorben ist. Auf die eigenen Kinder geht dann das gesetzliche Erbrecht des vorverstorbenen Kindes des Erblassers über.

Auch Enkelkinder können erben

Hatte der Erblasser also beispielsweise zwei Kinder A und B, von denen Kind B bereits vor Jahren verstorben war aber zwei eigene Kinder C und D hinterlassen hat, dann erben nach der gesetzlichen Erbfolge (und ohne Berücksichtigung von eventuell vorhandenen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern) Kind A zu ½ und Enkel C und Enkel D zu je ¼.

Sind Kinder und Enkelkinder vorverstorben, dann kommen nach dem oben dargestellten Grundsätzen die Urenkel als Erben zum Zug.

Ein lebendes Kind des Erblassers schließt die eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Adoptierten Kindern steht das gleiche Erbrecht zu wie leiblichen Kindern, § 1754 BGB.

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