Wie kann eine vorweggenommene Erbfolge durchgeführt werden ?

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Schenkung einer Immobilie

Man kann einmal eine Immobilie schenken. Nach der derzeitigen Rechtslage gelten für die erbschaftsteuerliche Bewertung von Grundbesitz die Wertverhältnisse bis zum 31.12.2006. Während dieses Zeitraums wird dann wohl der Gesetzgeber eine neue Grundbesitzbewertung vornehmen.

Besonders dann, wenn sich im Einzelfall Steuerwert und Verkehrswert kräftig unterscheiden, ist es bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich von Vorteil, eine Immobilie zu schenken. So kann z.B. im Durchschnitt bei der Schenkung einer Immobilie der Steuerwert 50% bis 60% des Verkehrswerts ausmachen. Allerdings kann in Ballungsräumen gewisser Großstädte der Steuerwert den Verkehrswert erreichen.

Mittelbare Grundstücksschenkung

In diesem Fall wird das Grundstück nicht direkt geschenkt, doch es wird der entsprechende Geldbetrag zum Erwerb eines Grundstücks bzw. für den Umbau/Ausbau/Anbau zur Verfügung gestellt. Sind die entsprechenden formellen Voraussetzungen erfüllt, dann kommt es zu einer steuerlichen Gleichbehandlung mit der Übertragung eines Grundstücks.

Es kann aber so sein, dass im Einzelfall die Vorteile der mittelbaren Grundstücksschenkung durch Nachteile bei der Einkommensteuer überlagert werden.

Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung ist Verschiedenes zu beachten.

So muss einmal der Schenker nach seinem erkennbaren Willen dem Bedachten im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude zuwenden wollen. Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen.

Allerdings muss der Geldbetrag vom Schenker bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks oder des Beginn der Baumaßnahme zugesagt sein.

Im Übrigen kann der Geldbetrag auch nachträglich gezahlt werden, wenn das Bestehen der Zusage durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers nachgewiesen wird. Es muss aber zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Die Schenkung gilt aber mit der Geldhingabe als ausgeführt, wenn in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks - in der Höhe der vollen oder eines Teils der Anschaffungskosten - der Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, dass dieser für den zugewendeten Geldbetrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne dass dabei schon feststeht, um welchen Grund es sich genau handelt. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage.

Auch ein Baukostenzuschuss ist eine Schenkung unter Auflage, wenn bei der Ausführung der Zuwendung noch kein konkretes Bauvorhaben besteht.

Dass es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung handelt, muss dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Es sollte dazu vom Schenker erklärt werden, dass der Beschenkte den Geldbetrag nur zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks oder dazu verwenden darf, dass er eine bestimmte Baumaßnahme finanziert. So sollte schriftlich genau bezeichnet werden, wie der Geldbetrag verwendet wird. Der Geldbetrag muss auch rechtzeitig zugesagt worden sein.

Wenn der Schenker nur einen unbedeutenden Anteil trägt, das sind bis etwa 10 v.H. des ansonsten vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises, dann ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um einen Geldzuschuss handelt.

Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung werden auch dann angewandt, wenn der Schenker die Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten trägt.

Wesentlich ist allgemein, dass die vom Schenker zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zweckgebunden sind und vom Beschenkten nur verwendet werden dürfen, um das Grundstück zu erwerben und in den bestimmungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Bis zum 31.12.2006 ist das Grundstück mit seinem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. 1. 1996) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgesetzt wird, § 12 Abs. 3 ErbStG.

Gemischte Schenkung

Der Hauptfall der vorweggenommenen Erbfolge ist zwar die freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, doch ist auch bei der vorweggenommenen Erbfolge eine gemischte Schenkung möglich.

Von einer solchen spricht man, wenn der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hat, deren Wert jedoch geringer ist als der Wert der Zuwendung und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewendet sein soll.

Das ist z.B. der Fall, wenn die Eltern ihrem Sohn einen Bauplatz im Wert von 300.000 Euro für 150.000 Euro überlassen und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass der Mehrwert eine Schenkung sein soll.

Es können aber manchmal Zweifel bestehen, ob es sich um eine Schenkung unter Auflage oder um eine gemischte Schenkung handelt. Hier kommt es für die Abgrenzung auf die Vorstellung der Beteiligten an. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob das Geschäft in vollem Umfang eine Schenkung ist, deren Wert nur um die Auflage gemindert wird, oder ob für die Zuwendung eine teilweise Gegenleistung zu erbringen ist.

Schenkung der Schenkungsteuer

Man kann auch die auf die Schenkung entfallende Steuer übernehmen, wenn vorweg geschenkt wird.

Wenn der Schenker die Steuer übernimmt oder wenn er nach der Inanspruchnahme durch das Finanzamt auf den Ausgleich verzichtet, dann liegt darin eine zusätzliche Bereicherung des Beschenkten. Nach § 10 Abs. 2 ErbStG gehört nämlich auch die übernommene Steuer zum steuerpflichtigen Erwerb.

Vorweggenommene Erbfolge und Kettenschenkung

Die sog. Kettenschenkung ist aktuell und durch sie kann man - wenn entsprechend durchgeführt - ganz legal Steuern sparen.

Wesentlich ist, dass der Schenker als Endzweck die Bereicherung des Dritten aus dem Vermögens des Schenkers will. Es darf daher auf keinen Fall der zunächst Bedachte die Zuwendung in Vollzug einer Auflage des Schenkers machen.

Zwischen den einzelnen Schenkungen sollte unbedingt ein zeitlicher Abstand von einem Jahr liegen. Auch sollten die Geldbeträge nicht identisch sein und keinesfalls sollte mit der Mittelsperson eine Weitergabeverpflichtung vereinbart werden.

Günstig ist es also, wenn der Schwiegervater nicht unmittelbar dem Schwiegersohn eine Zuwendung macht, sondern das Vermögen seiner Tochter, die zur Steuerklasse I zählt, überlässt. Diese kann dann ihrerseits das zugewendete Vermögen auf den Schwiegersohn, d.h. ihren Ehemann übertragen, denn er gehört im Verhältnis zu seiner Ehefrau ebenfalls zur Steuerklasse I.

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