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Was ist vorweggenommene Erbfolge ?

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Die vorweggenommene Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll demnach nach dem Willen der Beteiligten eine wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendung erhalten und dazu müssen in Verträgen entsprechende Regelungen getroffen werden.

Eine Abgrenzung muss aber zu den vollentgeltlichen Geschäften vorgenommen werden, die dann vorliegen, wenn die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind.

Bei der Übertragung von Privatvermögen kann je nach Art der anlässlich der Vermögensübertragung vereinbarten Leistungen eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vorliegen. Werden Versorgungsleistungen zugesagt, dann liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor.

Was die Unterhaltsleistungen betrifft, so sollen diese eigentlich nur den Unterhalt des Empfängers sichern. Gezahlt werden sie, ohne dass der Empfänger eine Gegenleistung erbringt; unschädlich ist eine nur geringe Gegenleistung.

Sicherung der Altersvorsorge bei der vorweggenommenen Erbfolge

Mit der vorweggenommenen Erbfolge will der Übergeber vielfach seine Altersversorgung sichern, und zwar dadurch, dass er sich - z.B. an einem Mietwohngrundstück die Nutzung, oder teilweise Nutzung - vorbehält oder sich bei einem Einfamilienhaus ein Wohnrecht einräumen lässt. Die auf diese Immobilien entfallenden dinglichen Lasten hat dann der Übernehmer zu tragen.

Die vorweggenommene Erbfolge ist besonders im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aktuell. Wenn der Hof - der land- und forstwirtschaftliche Betrieb - an den Sohn oder auch an die Tochter übergeben wird, dann geschieht dies auf der Grundlage eines eingeräumten Altenteils. Früher bestand das Altenteil aus Natural- und Sachleistungen; heute hat sich das zunehmend auf die Leistung von Geld gewandelt.

Es kann Störfälle geben. Diese liegen darin, dass der Übernehmer vor dem Übergeber stirbt oder das Übergabeobjekt veräußert oder belastet wird. Dem kann dadurch entgegengetreten werden, dass sich der Übergeber ein Rückforderungsrecht für diese ihm unerwünschten Fälle einräumen lässt.

Erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um einen begünstigten Erwerb durch Schenkung unter Lebenden.

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