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„Sollte heute etwas bei dem Eingriff passieren“ – Wirksames Testament oder Bedingung, die nicht eintritt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.08.2015 – I-3 Wx 191/14

  • Testament wird kurz vor einer Operation verfasst
  • Beteiligte streiten, ob das Testament unter der Bedingung stand, dass die Erblasserin die Operation übersteht
  • Gerichte entscheiden sich gegen die Annahme einer Bedingung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden, das eine Erblasserin – bereits schwer erkrankt – unter dem Eindruck einer anstehenden Operation verfasst hatte.

Die Erblasserin war an Leukämie erkrankt. Am 04.03.2013 musste sie sich in diesem Zusammenhang einem weiteren medizinischen Eingriff unterziehen.

Testament wird kurz vor einem medizinischen Eingriff verfasst

Unter dem Eindruck dieser anstehenden Maßnahme verfasste die Erblasserin auf einem kleinen Zettel ein handschriftliches Testament.

Dieses Testament hatte folgenden Inhalt:

„4.3.2013 Dies ist mein Testament
Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermache ich mein ganzes Vermögen u. Haus Herrn A.. Ich setze ihn auch als Betreuer ein. Ich möchte keine lebensverlängernde Maßnahmen. Dieses ist mein letzter Wille.
Unterschrift 4.3.2013“

Der in dem Testament als alleiniger Erbe eingesetzte Herr A. war der Lebensgefährte der Erblasserin.

Tatsächlich überstand die Erblasserin aber den Eingriff vom 04.03.2013. Sie verstarb erst Monate später im Juli 2013.

Der in dem Testament als Alleinerbe eingesetzte Lebensgefährte beantragte nach dem Ableben seiner Partnerin einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Verwandte der Erblasserin favorisieren die gesetzliche Erbfolge

Gegen diesen Erbscheinsantrag erhoben Verwandte der Erblasserin, so unter anderem ihre Schwester Widerspruch. Zur Begründung dieses Widerspruchs wurde ausgeführt, dass die Erblasserin wiederholt mit ihrer Schwester darüber gesprochen habe, ob es denn überhaupt notwendig und sinnvoll sei, ein Testament zu verfassen.

Weiter ließen die Angehörigen das Nachlassgericht wissen, dass ihrer Auffassung nach der Zusatz in dem Testament „u. Haus“ nicht von der Erblasserin selber verfasst worden war.

Das Nachlassgericht ließ die Beteiligten wissen, dass es die Einwendungen der Verwandten der Erblasserin nicht für durchgreifend erachtet.

Der Passus in dem Testament „Sollte heute etwas bei dem Eingriff passieren“ sei keine echte Bedingung, unter der das Testament gestanden habe. Vielmehr sei diese Formulierung gleichzusetzen mit dem bekannten Passus „für den Fall meines Todes“.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erlassen

Nachdem die Verwandten nicht bestritten, dass das Testament selber von der Erblasserin verfasst worden sei, sei es unerheblich, ob der Zusatz „u. Haus“ von der Erblasserin selber verfasst worden sei.

Gegen die Ankündigung des Nachlassgerichts, den vom Lebensgefährten beantragten Erbschein erlassen zu wollen, legten die Verwandten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Mit der Begründung der Beschwerde legten die Verwandten ein von der Erblasserin persönlich handschriftlich verfasstes Küchenrezept vor.

Die Handschrift auf diesem Rezept unterscheide sich deutlich von der Handschrift, mit dem das Testament verfasst worden sei. Es sei jedenfalls erforderlich, die Echtheit des kompletten Testaments mit Hilfe eines Sachverständigen zu untersuchen.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Beim OLG hatte man aber für die Argumente der Verwandten kaum Verständnis und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG stellte zunächst fest, dass das vorliegende Testament vom 04.03.2013 nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten alleine unter der Voraussetzung eingesetzt habe, dass sie den anstehenden medizinischen Eingriff nicht überlebt.

Zwar sei das Testament in diesem Punkt durchaus auslegungsbedürftig. Es müsse, so das OLG, nämlich geklärt werden, ob es sich bei der einleitenden Formulierung „um eine Bedingung oder die bloße Mitteilung eines Beweggrundes, eines Motivs bzw. des Anlasses für die Testierung handelt“.

Im vorliegenden Fall müsse man aber zu dem Schluss kommen, dass die in dem Testament wiedergegebene Erbeinsetzung vollkommen unabhängig von dem Ausgang des – wenig riskanten – medizinischen Eingriffs gewesen sei.

Erbeinsetzung unter einer Bedingung eher selten anzutreffen

Eine Erbeinsetzung unter einer echten Bedingung könne immer nur dann angenommen werden, wenn es dem Ersteller des Testaments ersichtlich darauf ankomme, den Eintritt des ungewissen Umstands mit der Erbeeinsetzung zu verknüpfen.

Mit der Annahme einer solchen Verknüpfung müsse man aber sehr zurückhaltend sein.

Anhaltspunkte für eine solche Verknüpfung zwischen dem Ausgang des Eingriffs und der Erbeinsetzung konnte das OLG im zu entscheidenden Fall nicht erkennen.

Noch kürzeren Prozess machte das OLG mit dem Einwand der Verwandten, wonach das Testament gar nicht von der Erblasserin selber verfasst worden sei.

Einwände gegen die Echtheit des Testaments kamen nur zögerlich

Hierzu bemerkten die Richter lediglich, dass es bemerkenswert sei, dass die Verwandten im Verfahren vor dem Nachlassgericht lediglich Bedenken gegen den Zusatz „u. Haus“ erhoben, ansonsten aber nicht in Frage gestellt hätten, dass zumindest der übrige Text in dem Testament von der Erblasserin stammte.

Und auch ein vom OLG angestellter Vergleich des Testaments mit dem in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Küchenrezept ließ beim Gericht offenbar keine Zweifel an der Tatsache aufkommen, dass beide Schriftstücke von ein und derselben Person verfasst worden sind.

Im Ergebnis konnte damit der vom Lebensgefährten beantragte Erbschein ausgestellt werden. Die Verwandten gingen in der Erbsache komplett leer aus.

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