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„Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ - Testament muss ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 15.05.2012 – 31 Wx 244/11

  • Unmittelbar vor einer schweren Operation wird vom Erblasser ein Testament errichtet
  • Der Erblasser überlebt den medizinischen Eingriff um Jahre
  • Nach dem Tod des Erblassers entsteht Streit über die Erbfolge

In einer Erbscheinsangelegenheit hatte das OLG München als Beschwerdegericht über die Frage zu entscheiden, ob in einem Testament eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung erklärt wurde oder ob der Erblasser mit der das Testament einleitenden Formulierung lediglich seine Motive für die Benennung des Erben klarstellen wollte.

Der unverheiratete und kinderlose Erblasser hatte im Jahr 1983 eine schwere Operation über sich ergehen lassen müssen. Anlässlich dieser anstehenden Operation hatte er noch im Krankenhaus ein formwirksames Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

„Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A.L. meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in X.“

Erblasser verstirbt erst Jahrzehnte nach der Operation

Der Erblasser überlebte die Operation und verstarb erst im Jahr 2010.

Nach seinem Tod beantragte die in dem Testament aus dem Jahr 1983 bedachte Erbin beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie aufgrund gewillkürter Erbfolge als Alleinerbin ausweisen solle. Die Antragstellerin war die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers und war über einen Zeitraum von 40 Jahren dessen wichtigste Bezugsperson.

Gegen diesen Erbscheinsantrag machten dann allerdings Verwandte des Erblassers mobil. Mehrere Cousins und Cousinen des Erblassers vertraten die Auffassung, dass sich die Erbfolge im zu entscheidenden Fall nach dem Gesetz richten müsse, mithin sie als gesetzliche Erben im Erbschein ausgewiesen werden müssen.

Testament regelt alleine den Tod aufgrund der Operation

Schließlich, so die Verwandten, stelle das Testament aus dem Jahr 1983 lediglich auf den Fall ab, dass der Erblasser bei der Gallenoperation verstirbt.

Nachdem er die Operation aber unstreitig überlebt habe, sei die in dem Testament vorgenommene Erbeinsetzung hinfällig geworden.

Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation der gesetzlichen Erben und lehnte den Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Lebensgefährtin des Erblassers.

OLG überstimmt das Nachlassgericht

Vor dem Oberlandesgericht hatte die Lebensgefährtin des Erblassers schließlich Erfolg. Das Beschwerdegericht wies das Nachlassgericht an, der Lebensgefährtin des Erblassers einen Erbschein auszustellen, der sie als Alleinerbin ausweist.

Zunächst stellte das OLG in seiner Entscheidung klar, dass es einer Alleinerbeneinsetzung der Antragstellerin nicht entgegen stehe, dass sie vom Erblasser in dem Testament aus dem Jahr 1983 nicht als „Erbin“ bezeichnet wurde, sondern ihr in dem letzten Willen lediglich einzelne Vermögensgegenstände hinterlassen worden waren.

Zwar ist nach § 2087 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zweifel nicht anzunehmen, dass mit der Zuwendung nur einzelner Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung verbunden ist. Diese gesetzliche Auslegungsregel greift jedoch nur, soweit kein entgegenstehender Wille des Erblassers feststellbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser nahezu sein ganzes im Jahr 1983 vorhandenes Vermögen seiner Lebensgefährtin vermacht. Damit sei, so das Gericht eine Erbeinsetzung verbunden und nicht lediglich eine Zuwendung eines Vermächtnisses.

OLG legt das Testament des Erblassers aus

Hinsichtlich der das Testament einleitenden Worte „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ stimmte das OLG dem Nachlassgericht noch insoweit zu, als dass das vorliegende Testament auslegungsbedürftig sei. Die vom OLG vorgenommene Auslegung des letzten Willens führte im Ergebnis jedoch zur Alleinerbenstellung der Lebensgefährtin.

Entscheidend war die Frage zu klären, ob der Erblasser die Erbeinsetzung mit den einleitenden Worten unter eine Bedingung stellen oder ob er mit dem Konditionalsatz nur die Motive für die Erbeinsetzung näher darlegen wollte.

Das Beschwerdegericht wertete die vom Erblasser gebrauchte Formulierung auch in Anbetracht der Begleitumstände in letzterem Sinne.

Es verwies in diesem Zusammenhang auf Kommentarmeinungen zu § 2074 BGB, die auch in einleitenden Formulierungen wie „sollten wir von unserer Urlaubsreise nicht zurückkehren“ oder „sollte mir etwas zustoßen“ lediglich Beweggründe für eine Erbeinsetzung gesehen hat und gerade keine Bedingung, unter der eine Erbeinsetzung gestanden hätte.

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