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Auch die Kopie eines Testaments kann als Nachweis für die Erbfolge ausreichend sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 29.03.2012 – 2 Wx 60/11

  • Erbschein wird auf Grundlage eines kopierten Testaments beantragt
  • Nachlassgericht lehnt die Erteilung des Erbscheins ab
  • OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Einen eher ungewöhnlichen Fall aus dem Bereich des Erbrechts hatte das Oberlandesgericht Naumburg zu beurteilen.

In der Angelegenheit war der Erblasser bereits im Jahr 2001 verstorben. Der Erblasser hatte keine gesetzlichen Erben hinterlassen, um den Nachlass kümmerte sich seit dem Tod des Erblassers ein Nachlasspfleger.

Im Jahr 2011, also zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers, beantragte dann plötzlich ein Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen solle.

Erbrecht wird auf kopiertes Testament gestützt

Der Antragsteller stützte sein geltend gemachtes Erbrecht dabei auf ein Schriftstück, dass er als Kopie des Testaments des Erblassers aus dem Jahr 1996 bezeichnete und das tatsächlich eine Erbeinsetzung zu seinen Gunsten enthielt.

Das Nachlassgericht lehnte aufgrund der doch besonderen Umstände des Antrags den Erlass des Erbscheins ab. In seiner Begründung wies das Nachlassgericht darauf hin, dass bereits an der Urheberschaft für das vorgelegte Testament nicht unerhebliche Zweifel bestehen würden.

Sowohl das Schriftbild des Testaments als auch die Musterung des verwendeten Papiers waren nach Auffassung des Nachlassgerichts zweifelhaft. Für ein aufhellendes graphologisches Gutachten würde, so das Ausgangsgericht, Vergleichsmaterial fehlen.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Und dort konnte er die Richter tatsächlich von seiner Erbenstellung überzeugen.

Auch ein verschwundenes Testament kann die Erbfolge regeln

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung zunächst auf den im Erbrecht allgemein anerkannten Grundsatz hin, dass es „die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.“

In diesen Fällen, so das OLG, müsse und könne der Inhalt des Testaments grundsätzlich auch mit Hilfe anderer Beweismittel, beispielsweise Zeugen oder eben auch einer Kopie des Testaments nachgewiesen werden.

So traf es sich in dem vom OLG entschiedenen Fall auch gut, dass der Antragsteller neben der Testamentskopie noch mit seiner Ehefrau als Zeugin aufwarten konnte, die neben sehr konkreten Angaben zur Erstellung des Testaments durch den Erblasser im Jahr 1996 auch noch eine plausible Erklärung zum Verbleib der Testamentskopie während der zehn Jahre zwischen Erbfall und Erbscheinsantrag machen konnte.

Testament entsteht im Krankenhaus

So teilte die Ehefrau mit, dass das Testament im Original anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes des Erblassers im Jahr 1996 entstanden sei und die Urkunde seinerzeit ihrem Mann mit der Bitte des Erblassers übergeben worden sei, eine Ablichtung anzufertigen und das Original des Testaments wieder dem Erblasser zurück zu geben.

Seit dieser Zeit sei die Kopie des Testaments von ihr in einem Kochbuch verwahrt worden.

Die Zeugin konnte das OLG mit diesen Schilderungen überzeugen, obgleich sie ihre Aussage zur Motivation hinsichtlich der Anfertigung der Testamentskopie („so ein Blitzgedanke von mir“) im Laufe des Verfahrens änderte.

Wer muss beweisen, dass ein Testament nicht vernichtet wurde?

Auch korrigierte das OLG die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts, wonach die Vernichtung des (Original-)Testaments durch den Erblasser und damit dessen Unwirksamkeit als gleich wahrscheinliche Option im Raum stehen würde.

Insoweit würde nämlich nicht den Antragsteller die Last treffen nachzuweisen, dass das Testament nicht vom Erblasser vernichtet worden sei. Eine gesetzliche Vermutung für die in Widerrufsabsicht vorgenommene Vernichtung eines Testaments bei dessen Nichtauffindbarkeit gebe es, so das OLG, jedenfalls nicht.

Im Ergebnis reichte die Testamentskopie, um eine Erbenstellung des Antragstellers zu begründen. Das OLG wies das Nachlassgericht an, dem Antragsteller den beantragten Erbschein zu erteilen.

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