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Testament wird durch einen Dritten vernichtet – Es bleibt trotzdem wirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 30.04.2014 – I-3 Wx 141/13

  • Söhne streiten über das Erbe der Mutter
  • Ein handschriftliches Testament der Mutter wird von einem Sohn zerrissen
  • Das Testament bleibt trotzdem wirksam

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Erbscheinsangelegenheit über die Wirksamkeit und die Auslegung eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 05.02.2010 verstorben. Sie hinterließ drei Söhne, die sich in der Folge vor Gericht über ihr Erbrecht stritten.

Die Erblasserin hatte am 13.01.2009 ein handschriftliches Testament errichtet. In diesem Testament „vermachte“ die Erblasserin ihrem Sohn 3 ein altes Wohnhaus nebst Grundstück und Garagen.

Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter beantragte der Sohn 1 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die drei Söhne als gesetzliche Erben zu je 1/3 ausweisen sollte.

Abweichende Erbscheinsanträge werden gestellt

Gegen diesen Antrag wandte sich der Sohn 3 und beantragte die Zurückweisung des Erbscheinsantrags seines Bruders. Sohn 3 teilte dem Nachlassgericht zur Begründung mit, dass das Testament vom 13.01.2009, von dem er dem Gericht eine Kopie vorlegen konnte, mitsamt einem älteren Testament von Sohn 1 eigenmächtig zerrissen worden sei.

Sohn 3 hielt das Testament vom 13.01.2009 für wirksam und beanspruchte aus diesem Testament die Stellung eines Erben.

Die anderen beiden Söhne 1 und 2 trugen hingegen vor, dass es im März 2009 dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, sämtliche letztwilligen Verfügungen zu vernichten und ihre drei Söhne zu gleichen Teilen an ihrem Nachlass zu beteiligen.

Das Nachlassgericht hielt offenbar die Version des Sohnes 3 für plausibler und wies den Erbscheinsantrag des Sohnes 1 zurück.

Hiergegen legte Sohn 1, unterstützt von Sohn 2, Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Seiner Auffassung nach konnte sich die Erbfolge nicht nach einem zerrissenen Testament richten.

OLG gibt der Beschwerde statt

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, den von Sohn 1 beantragten Erbschein zu erteilen.

Wenngleich die Beschwerde des Sohnes 1 damit formal erfolgreich war, dürfte die Begründung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht dem Sohn 1 weniger gut gefallen haben.

Das OLG führte in der Begründung seiner Entscheidung nämlich aus, dass es das Testament vom 13.01.2009 gar nicht für unwirksam halte. Die Richter konnten in dem Testament lediglich keine Erbeinsetzung des Sohnes 3 erkennen.

Das Testament enthalte vielmehr, so das Gericht, lediglich eine Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten des Sohnes 3.

Sohn kann nicht das Testament der Mutter widerrufen

Einen wirksamen Widerruf des Testaments verneinten die Richter hingegen ausdrücklich. So hatten die Richter bereits erhebliche Zweifel, ob das Zerreißen des Testaments durch einen der Söhne einen wirksamen Widerruf des Testaments darstellt, der der Erblasserin zugerechnet werden könne.

In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auf eine Literaturmeinung hin, wonach ein wirksamer Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Urkunde nur dann anzunehmen sei, wenn der Erblasser bei dem Vernichtungsvorgang persönlich anwesend sei.

Weiter hatten die Richter offenbar erhebliche Zweifel an dem vom Sohn 1 vorgetragenen näheren Umständen zum Vorgang der Vernichtung des Testaments.

Gericht bezweifelt die Vernichtungsabsicht bei der Erblasserin

Nachdem von Sohn 1 zu den Umständen der Vernichtung dem Gericht durchaus voneinander abweichende Versionen vorgetragen hatte, sah sich das Gericht veranlasst, in seinem Beschluss festzuhalten, dass dafür, „dass die Erblasserin ihren angeblich im März 2009 gefassten Vernichtungswillen umgesetzt hat, … kein Anhalt“ besteht.

Die Richter gingen mithin davon aus, dass das Testament vom 13.01.2009 nie wirksam durch Vernichtung widerrufen worden war.

Im Ergebnis musste sich das Gericht in Bezug auf die näheren Umstände der Vernichtung des Testaments aber nicht festlegen. An dem Tag, an dem die gemeinsame Mutter angeblich einem ihrer Söhne den Auftrag erteilt haben soll, das Testament zu vernichten, sei die Mutter nämlich nach Überzeugung des Gerichts geschäfts- und damit auch testierunfähig gewesen.

Testierunfähige können ihr Testament nicht mehr widerrufen

Im Zustand der Testierunfähigkeit kann aber ein Erblasser ein Testament weder selber wirksam widerrufen, noch einem Dritten wirksam den Auftrag erteilen, wonach dieser das Testament vernichten soll.

Den Umstand der Testierunfähigkeit schlossen die Richter des OLG aus einer Bescheinigung des Hausarztes der Erblasserin, wonach die Erblasserin „nicht in der Lage (sei) selbständig fundiert für sich Entscheidungen im Bereich des alltäglichen Lebens … zu treffen“.

Im Ergebnis beerbten nach dieser Entscheidung die drei Söhne ihre Mutter nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/3. Das Erbe war aber zugunsten des Sohnes 3 mit einem Vermächtnis belastet.

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