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Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung setzt Testierfähigkeit voraus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2013, 2 Wx 177/13

  • Erblasser errichtet ein notarielles Testament
  • Betreuerin will das Testament für den inzwischen testierunfähigen Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern
  • Gerichte lehnen eine Rückgabe des Testaments ab

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, ob eine erklärtermaßen testierunfähige Person ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht zurückfordern kann.

In der Angelegenheit hatte ein Mann am 03.01.1979 sein Testament vor einem Notar errichtet. Dieses Testament wurde vom Notar, wie jedes öffentliche Testament, in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.

Testierfähigkeit wird vom Notar bestätigt

Der das Testament beurkundende Notar hatte im Rahmen des Beurkundungsvorgangs ausdrücklich vermerkt, dass er sich von der Geschäfts- und Testierfähigkeit seines Besuchers überzeugt habe.

Diese Aussage des Notars war umso verwunderlicher, als sich in dem späteren Verfahren vor dem OLG Köln herausstellte, dass bei dem Testator "infolge frühkindlicher Hirnschädigung eine Intelligenzminderung mit einem Verbalintelligenzquotienten von 44 Prozentrangpunkten im Sinne einer mittelgradigen Intelligenzminderung" vorlag.

Der Testator war demnach weder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1979 noch jemals später in einem Zustand der Testierfähigkeit.

Betreuerin beantragt Rückgabe des Testaments

Aufgrund seiner Einschränkungen stand der Testator auch unter Betreuung. Seine Betreuerin beantragte nunmehr beim Amtsgericht, das das Testament des Mannes verwahrte, die Rückgabe des Testaments.

Zur Begründung führte die Betreuerin an, dass der Testator einen in dem Testament benannten Erben "löschen" wolle. Nach den Angaben der Betreuerin beabsichtigte der unter Betreuung stehende Mann demnach seine in dem Testament niedergelegte Erbfolge zu ändern.

Die Rechtspflegerin weigerte sich mit Hinweis auf die Testier- und Geschäftsunfähigkeit des Mannes, das Testament aus der amtlichen Verwahrung herauszugeben. Gegen diese Entscheidung legte die Betreuerin für den Betreuten das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

Notarielles Testament wird mit Rücknahme unwirksam

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Beschwerdegericht insbesondere auf die gesetzliche Vorschrift in § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach gilt ein notarielles Testament, das in die amtliche Verwahrung gegeben wurde, als widerrufen, sobald es dem Erblasser zurückgegeben wird.

Die Rücknahme eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments hat vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung daher die gleichen Wirkungen, wie ein vom Erblasser erstelltes Widerrufstestament.

Nachdem jedoch die Wirkungen einer Rücknahme eines Testaments die gleichen sind wie bei einem Widerrufstestament, stellte das OLG Köln in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Literatur fest, dass auch zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens der betroffene Testator testierfähig sein muss.

Anderenfalls würde der Testator mit seinem Rückgabeverlangen Rechtswirkungen auslösen, die er gegebenenfalls weder versteht noch beabsichtigt.

OLG bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Nachdem der Testator jedoch zum Zeitpunkt des von der Betreuerin gestellten Rückgabeverlangens nach der Überzeugung des Gerichts testierunfähig war, bestätigte das OLG die in erster Instanz ergangene Entscheidung der Rechtspflegerin, das Testament nicht herauszugeben.

Dem stand auch nicht entgegen, dass das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament aufgrund des geistigen Zustands des Testators bereits von Beginn an unwirksam gewesen sein dürfte.

Diese Frage werde, so das OLG, erst mit dem Erbfall relevant und rechtfertige auch nicht die zuletzt von der Betreuerin begehrte Feststellung, dass der Testator im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

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